Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_24/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Request for Revision of Judgment Based on Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1F_24/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for revision submitted by an individual against a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal concerning a complaint that was dismissed for lack of sufficient reasoning. The applicant sought to challenge this ruling, arguing that significant facts had been overlooked and that substantial evidence had emerged post-decision. However, the tribunal found that the revision request did not sufficiently demonstrate how the alleged overlooked facts would have led to a different outcome or how the new evidence was relevant, ultimately resulting in the dismissal of the revision request and the assignment of court costs to the applicant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Request for Revision of Judgment Based on Insufficient Substantiation: The applicant sought to challenge this ruling, arguing that significant facts had been overlooked and that substantial evidence had emerged post-decision. However, the tribunal found that the revision request did not sufficiently demonstrate how the alleged overlooked facts would have led to a different outcome or how the new evidence was relevant, ultimately resulting in the dismissal of the revision request and the assignment of court costs to the applicant.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids neues rechtliches Vorbringen unerhebliche Beweismittel ungenügende Rechtsschrift ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The Court imposed the court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_24/2013

Urteil vom 29. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich ,

Bausektion der Stadt Zürich ,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_541/2013 vom 30. Mai 2013.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2013 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_541/2013);

dass X.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2013 (Postaufgabe 17. Juli 2013) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_541/ 2013 vom 30. Mai 2013 ersucht hat;

dass sich der Gesuchsteller auf Art. 121 lit. c und d BGG sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft;

dass gemäss Art. 121 lit. c BGG die Revision verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;

dass sich die entsprechende Rüge des Gesuchstellers nicht auf einen Verfahrensantrag oder einen Antrag in der Sache bezieht, sondern vielmehr auf ein Vorbringen des Gesuchstellers, welches nicht in seinem Sinn gewürdigt worden ist;

dass dies eine Kritik an der rechtlichen Würdigung darstellt, welche im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass gemäss Art. 121 lit. d BGG die Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat;

dass dieser Revisionsgrund nur angerufen werden kann, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, das heisst solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären;

dass sich dem Revisionsgesuch nicht entnehmen lässt, welche konkreten Tatsachen das Bundesgericht versehentlich nicht berücksichtigt haben sollte und inwiefern diese erheblich sein sollten und bei ihrer Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätten;

dass gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision zudem verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;

dass dieser Revisionsgrund bereits deshalb nicht gegeben ist, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die neuen Unterlagen sich auf das Urteil (mangelhafte Beschwerdebegründung) hätten auswirken können;

dass ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) das Revisionsgesuch abzuweisen ist;

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli