Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_22/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Denies Revision of Decision to Dismiss Appeal Due to Missed Statutory Deadline

Geschäftsnummer 1F_22/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

On December 6, 2022, the government council of the Canton of Solothurn granted limited access to a report regarding an administrative investigation involving an individual, A.________. This decision was contested by A.________ but was ultimately upheld by the administrative court of the Canton of Solothurn on May 8, 2023. A subsequent complaint to the Swiss Federal Court by A.________ was dismissed as it was filed after the deadline, and his request for an extension was denied on June 20, 2023. A.________ later sought a revision of this decision, arguing that the Federal Court had overlooked his justification for the delay due to expected confirmation of the deadline extension. However, the court found no new evidence relevant to the case as the claim of an extension request being sent was not supported by the records at the time, leading to the dismissal of the revision request on October 6, 2023.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 121 lit. d BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 121 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Denies Revision of Decision to Dismiss Appeal Due to Missed Statutory Deadline: This decision was contested by A.________ but was ultimately upheld by the administrative court of the Canton of Solothurn on May 8, 2023. A subsequent complaint to the Swiss Federal Court by A.________ was dismissed as it was filed after the deadline, and his request for an extension was denied on June 20, 2023. A.________ later sought a revision of this decision, arguing that the Federal Court had overlooked his justification for the delay due to expected confirmation of the deadline extension. However, the court found no new evidence relevant to the case as the claim of an extension request being sent was not supported by the records at the time, leading to the dismissal of the revision request on October 6, 2023.

Schlagwörter

KI-generiert
Fristversäumnis Revision eines Entscheids gesetzliche Grenzen Rechtsverzögerung Verspätungsausschluss verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 121 lit. d BGG

The Federal Tribunal rejected the revision application because the ground cited, oversight of facts, was not met.

Art. 127 BGG

Cited for the procedural decision to dismiss the revision application without exchange of written statements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive regarding the waiver of court costs, although costs were not actually imposed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_22/2023

Urteil vom 6. Oktober 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Merz,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner,

Regierungsrat des Kantons Solothurn,

Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,

vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,

Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Juni 2023 (1C_301/2023).

Erwägungen:

1. Am 6. Dezember 2022 gewährte der Regierungsrat des Kantons Solothurn B.________ mit gewissen Einschränkungen Zugang zum Bericht vom 5. August 2019 über die Administrativuntersuchung im Fall von A.________. Die von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 8. Mai 2023 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Bundesgericht. Mit Urteil 1C_301/2023 vom 20. Juni 2023 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein, da sie nicht innert der bis zum 9. Juni 2023 laufenden Beschwerdefrist erhoben worden war, sondern erst am 14. Juni 2023; das sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch von A.________ wies es ab.

2. Mit Eingabe vom 25. September 2023 an das Bundesgericht ersucht A.________ um Revision des Urteils 1C_301/2023 vom 20. Juni 2023 in dem Sinn, dass das Fristwiederherstellungsgesuch gutzuheissen und auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2023 einzutreten sei. Er macht im Wesentlichen geltend, das Bundesgericht habe vermutlich aus Versehen ausser Acht gelassen, dass er in seiner Beschwerde vorgebracht habe, er habe diese deshalb erst am 14. Juni 2023 eingereicht, weil er auf eine Postsendung vonseiten des Bundesgerichts gewartet habe, mit der ihm dieses die Erstreckung der Beschwerdefrist bestätigen würde. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG .

3. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

3.1. Der Gesuchsteller führte in seiner Beschwerde im Verfahren 1C_301/2023, soweit verständlich, aus, in der Justizvollzugsanstalt C.________ sei das "Medien Netz Gehret" ausgefallen. Er habe sich deshalb an die "Rechtschutz Abteilung" gewandt. Darauf habe ein "Beamter" am 7. Juni 2023 beim Bundesgericht angerufen, welches diesem mitgeteilt habe, er solle eine "E-Mail Begründung" schreiben; eine Bestätigung der Fristerstreckung folge dann per Postsendung an den Gesuchsteller nach. Nachdem er bis am 14. Juni 2023 keine entsprechende Postsendung vom Bundesgericht erhalten habe, habe er dem "Beamten" seine Lage geschildert. Dieser habe darauf zunächst erfolglos versucht, den Sozialdienst zu erreichen, um in Erfahrung zu bringen, ob die Bestätigung der Fristerstreckung eingetroffen sei, und ihm dann empfohlen, die Beschwerde abzuschicken.

3.2. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C_301/2023 nicht zu den Vorbringen in der Beschwerde betreffend Abwarten der Bestätigung der Fristerstreckung geäussert. Es hat diese Vorbringen allerdings nicht übersehen. Wie es in seinem Urteil ausgeführt hat, machte der Gesuchsteller in der Beschwerde nicht geltend, es sei im Anschluss an die telefonische Anfrage des "Beamten" der Justizvollzugsanstalt beim Bundesgericht per E-Mail ein Fristerstreckungsgesuch gestellt worden, und war (und ist) dem Bundesgericht ein solches Gesuch nicht bekannt. Ebenso wenig brachte er vor, der "Beamte" habe ihm gesagt, es sei beim Bundesgericht eine entsprechende E-Mail-Eingabe gemacht worden bzw. dieses werde auch ohne eine solche Eingabe die Beschwerdefrist erstrecken und die Fristerstreckung schriftlich mit Postsendung an ihn bestätigen. Damit war ungeachtet der Vorbringen in der Beschwerde betreffend Abwarten der Bestätigung der Fristerstreckung zu verneinen, dass der Gesuchsteller mit dem Einreichen der Beschwerde über den Ablauf der Beschwerdefrist hinaus zuwarten durfte, zumal er auch nicht vorbrachte, der "Beamte" habe ihm ein solches Vorgehen empfohlen. Vielmehr war - wie im Urteil 1C_301/2023 erfolgt - festzuhalten, dass er trotz der geltend gemachten Computerprobleme und der erfolgten telefonischen Anfrage beim Bundesgericht innert der nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwerdefrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) hätte handeln und bei einem allfälligen Fortbestehen der Computerprobleme bis zum 9. Juni 2023, d.h. dem Ende dieser Frist, eine handgeschriebene Eingabe hätte verfassen sollen. Das Bundesgericht hat somit im fraglichen Urteil die Vorbringen in der Beschwerde betreffend Abwarten der Bestätigung der Fristerstreckung deshalb nicht zugunsten des Gesuchstellers berücksichtigt, weil es sie für den Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch als unerheblich beurteilt hat. Ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt daher bereits aus diesem Grund nicht vor (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 121 BGG ).

3.3. In seiner Eingabe vom 25. September 2023 macht der Gesuchsteller nunmehr zwar unter anderem geltend, es sei per E-Mail ein Fristerstreckungsgesuch beim Bundesgericht gestellt worden und vonseiten der Justizvollzugsanstalt sei ihm empfohlen worden, die Bestätigung der Fristerstreckung durch das Bundesgericht abzuwarten. Auch verweist er auf eine seiner Eingabe beigelegte Stellungnahme eines Mitarbeiters der Justizvollzugsanstalt C.________ vom 21. September 2023, in der dieser das Bestehen von Computerproblemen (Mediennetzausfall) jedenfalls für den 6. und 7. Juni 2023 bestätigt sowie vorbringt, am 7. Juni 2023 sei Kontakt mit dem Bundesgericht aufgenommen und um eine Fristverlängerung von zehn Tagen gebeten worden. Diese Vorbringen und diese Stellungnahme sind indessen neu und lagen im Beschwerdeverfahren 1C_301/2023 nicht vor. Ein Versehen des Bundesgerichts im Sinne von Art. 121 lit. d BGG ist insoweit daher von vornherein zu verneinen, weshalb nicht weiter auf die Vorbringen des Gesuchstellers und die Stellungnahme des Mitarbeiters der Justizvollzugsanstalt einzugehen ist. Erwähnt sei immerhin, dass dieser weder geltend macht, es sei im Anschluss an die telefonische Anfrage beim Bundesgericht per E-Mail ein Fristerstreckungsgesuch gestellt worden, noch vorbringt, das Bundesgericht habe ungeachtet der ausstehenden E-Mail-Eingabe bzw. überhaupt eine Verlängerung der gesetzlichen, nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Beschwerdefrist in Aussicht gestellt. Ebenso wenig geht aus seiner Stellungnahme hervor, dass dem Gesuchsteller empfohlen wurde, mit dem Einreichen der Beschwerde über den Ablauf der Beschwerdefrist hinaus zuzuwarten.

4. Nach dem Gesagten liegt der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nicht vor. Einen anderen Revisionsgrund macht der Gesuchsteller nicht geltend; ebenso wenig ist ein solcher ersichtlich. Das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur