Petitioner's Revision Attempt Dismissed for Lack of Legal Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a request to revise a previous decision of the Swiss Federal Tribunal, which had already declined to consider their appeal against a ruling by the Canton of St. Gallen's Court of Indictment. The Federal Tribunal's earlier decision, dated June 21, 2022, found the appeal did not meet legal requirements. In July 2022, the individual submitted further complaints expressing dissatisfaction with the decision and their treatment by social authorities, but did not present new legal grounds for revision. Consequently, the Federal Tribunal determined that the request for revision was inadmissible, as no new significant facts or evidence had been introduced.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Revision Attempt Dismissed for Lack of Legal Grounds: Gallen's Court of Indictment. The Federal Tribunal's earlier decision, dated June 21, 2022, found the appeal did not meet legal requirements. In July 2022, the individual submitted further complaints expressing dissatisfaction with the decision and their treatment by social authorities, but did not present new legal grounds for revision. Consequently, the Federal Tribunal determined that the request for revision was inadmissible, as no new significant facts or evidence had been introduced.
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KI-generiertThe final order exempts the petitioner from court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_20/2022
Urteil vom 11. Juli 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Mitarbeitende der Stadt St. Gallen, 9001 St. Gallen,
2. Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_334/2022
vom 21. Juni 2022.
Sachverhalt:
A. Mit Urteil 1C_334/2022 vom 21. Juni 2022 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2022 nicht ein mit der Begründung, sie sei nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet.
B. Mit Eingaben vom 4., 5. und 7. Juli 2022 erhebt A.________ "Beschwerde" gegen das Urteil des Bundesgerichts 1C_334/2022 sowie den Entscheid der Anklagekammer vom 23. Mai 2022.
C. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Von vornherein unzulässig ist die "Beschwerde" gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer, weil das Bundesgericht darüber bereits im Urteil 1C_334/2022 entschieden hat. Hingegen kann dessen Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).
2. Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er drückt vielmehr im Wesentlichen bloss seinen Unmut über das Urteil 1C_334/2022, den Entscheid der Anklagekammer und die angeblich schlechte Behandlung durch die Sozialbehörden aus, welche er und seine Familie seit Jahren erdulden müssten. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.
3. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi