Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_20/2019 KI-generiert

Petition for Revision Regarding Denial of Case File Access Rejected

Geschäftsnummer 1F_20/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual submitted a request for revision of a Swiss Federal Tribunal decision dated March 13, 2019, which refused to consider their appeal concerning the refusal from the Cantonal Court of Schwyz to provide copies of certain documents. The individual argued that the Federal Tribunal overlooked significant facts, including potential manipulation of audio recordings and the right to have documents sent to them, just as they would be to an attorney. The individual sought to have the audio recordings reviewed by a specialized firm to prove alleged tampering. However, the Federal Tribunal found that the individual's claims did not justify a revision of the decision since they were challenging the legal assessment rather than presenting any overlooked substantial facts.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Petition for Revision Regarding Denial of Case File Access Rejected: The individual argued that the Federal Tribunal overlooked significant facts, including potential manipulation of audio recordings and the right to have documents sent to them, just as they would be to an attorney. The individual sought to have the audio recordings reviewed by a specialized firm to prove alleged tampering. However, the Federal Tribunal found that the individual's claims did not justify a revision of the decision since they were challenging the legal assessment rather than presenting any overlooked substantial facts.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Akteneinsicht Einrede der Verfassungswidrigkeit Zeugnisverweigerungsrecht Rückzug des Revisionsgesuchs gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The applicant must bear the court costs because the revision request could not be entertained.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This article was cited externally in the reasoning to explain the basis for the previous decision (non-entry into the merits on the grounds of an interlocutory nature of the challenged decision), which is implicitly confirmed by the non-entry into the merits of the revision itself.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_20/2019

Urteil vom 25. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Kantonsgericht Schwyz.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. März 2019 (1B_7/2019).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 13. März 2019 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2018 erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit einem Gesuch um Zustellung von Akten nicht ein (Urteil 1B_7/2019).

B. Mit Eingabe vom 17. April 2019 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG . Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) und wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d).

2.

2.1. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Dezember 2018 gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten. Es hat festgehalten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Gesuchsteller durch die ihm gewährte, vollständige Akteneinsicht am Sitz des Kantonsgerichts nicht nur ein praktischer, sondern ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil entstehen soll.

2.2. Der Gesuchsteller macht vorliegend geltend, das Bundesgericht habe dabei erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Es ergebe sich "über jeden Zweifel hinweg", dass die abzuhörenden Tonaufnahmen manipuliert worden seien. Diesen Umstand könne er nur beweisen, wenn ihm die Akten zugestellt würden und er eine spezialisierte Firma beauftragen könne, diese Fälschungen aufzudecken. Weiter habe das Bundesgericht ausser Acht gelassen, dass einem Rechtsanwalt die Akten zugestellt würden. Da er sich selbst verteidige, seien ihm die Akten ebenfalls zuzustellen.

2.3. Bei diesen Ausführungen des Gesuchstellers handelt es sich nicht um Revisionsgründe. Dass konkrete in den Akten liegende erhebliche Tatsachen - und nicht lediglich Behauptungen des Gesuchstellers - aus Versehen nicht berücksichtigt worden wären, wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller wendet sich vorliegend vielmehr gegen die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts. Dafür steht die Revision jedoch nicht zur Verfügung. Soweit der Gesuchsteller weiter geltend macht, das Bundesgericht habe wider besseren Wissens alle von ihm gestellten Anträge zur Zustellung des Beweismaterials als irrelevant ignoriert, ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Anträge im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 13. März 2019 unbeantwortet geblieben sein sollen.

3. Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier