Appellant's Challenges to Cost Remission Denials and Prior Judgments Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against the decisions of a regional appellate court regarding his administrative proceedings. The appellate court had dismissed two of his appeals related to administrative matters, and the individual subsequently attempted to challenge these decisions before the Federal Tribunal, arguing they were arbitrary and unconstitutional. However, the Federal Tribunal noted that the individual had previously contested these decisions unsuccessfully and that his new complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the rejection of his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Challenges to Cost Remission Denials and Prior Judgments Dismissed: The appellate court had dismissed two of his appeals related to administrative matters, and the individual subsequently attempted to challenge these decisions before the Federal Tribunal, arguing they were arbitrary and unconstitutional. However, the Federal Tribunal noted that the individual had previously contested these decisions unsuccessfully and that his new complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the rejection of his appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed in simplified procedure because it was clearly inadmissible or did not meet formal requirements.
It was decided not to impose costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_20/2018
Urteil vom 10. September 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel.
Gegenstand
Beschwerde gegen Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 15. August 2018 (VD.2016.234 und VD.2016.236).
Erwägungen:
1. A.________ führt mit Eingabe vom 13. August 2018 Beschwerde gegen den "willkürlichen, verfassungswidrigen Entscheid VD.2016.234" und gegen den "willkürlichen, verfassungswidrigen Entscheid VD.2016.236". Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies mit den Urteilen VD.2016.234 und VD.2016.236 vom 15. August 2017 je einen Rekurs von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Gegen beide Urteile ist die Beschwerdefrist längst abgelaufen bzw. der Beschwerdeführer hat die beiden Urteile bereits erfolglos beim Bundesgericht angefochten (Urteil 1C_561/2017 vom 4. Mai 2018 bezüglich Urteil des Appellationsgerichts VD.2016.234 und Urteil 1C_563/2017 vom 4. Mai 2018 bezüglich Urteil des Appellationsgerichts VD.2016.236). Eine erneute Anfechtung dieser Urteile ist daher von vornherein nicht möglich.
3. Das Appellationsgericht wies mit den Verfügungen VD.2016.234 und VD.2016.236 vom 27. Juni 2018 zwei Gesuche von A.________ um Erlass der Kosten des entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab. Beide Verfügungen befinden sich in den umfangreichen Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers. Soweit sich seine Beschwerde vom 13. August 2018 auch gegen diese Verfügungen richten sollte, genügt die weitschweifige und nicht sachbezogene Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Appellationsgerichts, die zur Abweisung der Kostenerlassgesuche führte, überhaupt nicht auseinander. Er legt somit nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung bzw. die beiden Verfügungen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten.
4. In der seine gesamten Erfahrungen mit Justiz- und Polizeiorganen kommentierenden und kaum verständlichen Eingabe macht der Beschwerdeführer ausserdem Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG geltend. Er nennt indessen kein bundesgerichtliches Urteil, gegen das sich ein allfälliges Revisionsgesuch richten sollte. Gegen kantonale Erlasse kann beim Bundesgericht nicht Revision verlangt werden. Auf ein sinngemäss gestelltes Revisionsgesuch kann daher von vornherein nicht eingetreten werden.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig bzw. genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig ähnliche Eingaben Kostenfolgen nach sich ziehen werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli