Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_20/2013 KI-generiert

Revision Request Based on Lack of Statutory Grounds Dismissed

Geschäftsnummer 1F_20/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a revision request submitted by an individual following the Swiss Federal Tribunal's previous decision, where the court had not admitted his complaint due to failing to meet legal formal requirements. The individual contested the legitimacy of the ruling, arguing that a certain group had been granted standing to intervene in cases regarding second homes, while he himself had been denied this status in a related cantonal procedure. However, his revision request did not substantiate any legal grounds as required by law regarding the earlier non-admittance decision, which led to the tribunal not addressing the request further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 121 ff. BGG; Revision Request Based on Lack of Statutory Grounds Dismissed: The individual contested the legitimacy of the ruling, arguing that a certain group had been granted standing to intervene in cases regarding second homes, while he himself had been denied this status in a related cantonal procedure. However, his revision request did not substantiate any legal grounds as required by law regarding the earlier non-admittance decision, which led to the tribunal not addressing the request further.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Beschwerdelegitimation Wiedererwägung Rückzug des Revisionsgesuchs Revisionsgesuch im Asylverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ff. BGG

These articles list the statutory grounds for revision, which the applicant failed to invoke.

Art. 127 BGG

The Tribunal decided not to consider the revision request because the applicant failed to invoke one of the statutory grounds for revision against the non-admission decision.

Art. 42 Abs. 2 BGG

This article was cited in the reasoning to explain why the initial appeal (which the current request seeks to revise) was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_20/2013

Urteil vom 5. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Herr Ivan Marty,

2. C.________,

3. D.________ und E.________,

4. F.________ und G.________,

5. H.________ und I.________,

Gesuchsgegner,

Gemeinde Mutten , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Einzelrichter.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_18/2013 vom 11. Januar 2013.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. Januar 2013 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_18/2013), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht zu genügen vermochte.

Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 25. Mai (Postaufgabe: 27. Mai) 2013 ersucht A.________ sinngemäss um Revision des Urteils vom 11. Januar 2013.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 28. März 2013 ganz allgemein. Er macht geltend, es sei ungerecht und könne doch nicht sein, dass die Helvetia nostra in Fällen von Zweitwohnungen einsprachebefugt sei, wie das Bundesgericht nun (mit Urteilen vom 22. Mai 2013) entschieden habe, während ihm, dem Gesuchsteller, diese Legitimation im kantonalen Verfahren abgesprochen worden sei, wogegen er sich im genannten bundesgerichtlichen Verfahren 1C_18/2013 erfolglos gewehrt habe.

Dabei unterlässt er es allerdings, sich in Bezug auf den nicht im Zusammenhang mit der Legitimationsfrage, sondern einzig in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensentscheid vom 11. Januar 2013 auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) zu berufen. Was er mit seiner Eingabe vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine im Revisionsverfahren nicht zu hörende rechtliche Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen bzw. kantonalen Verfahrens.

Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe darzutun, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

3. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben. Den Gesuchsgegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Mutten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp