Petition for Revision of Federal Court Decision Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a revision request submitted by an individual challenging a previous ruling made by the Swiss Federal Tribunal, which had declared a prior complaint regarding the non-initiation of a criminal investigation inadmissible due to procedural shortcomings. The individual sought to contest the Federal Tribunal's decision and the underlying denial of the requested criminal investigation. However, the Tribunal found that the individual failed to specify any of the legal grounds for revision as required by law, limiting their arguments to general criticisms of the earlier ruling and its legal reasoning. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the revision request without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 64 BGG; Petition for Revision of Federal Court Decision Rejected: The individual sought to contest the Federal Tribunal's decision and the underlying denial of the requested criminal investigation. However, the Tribunal found that the individual failed to specify any of the legal grounds for revision as required by law, limiting their arguments to general criticisms of the earlier ruling and its legal reasoning. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the revision request without further proceedings.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to proceed with the revision application without an exchange of briefs.
The Tribunal decided not to impose costs in the present case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_2/2016
Urteil vom 8. März 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_4/2016 vom 7. Januar 2016.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 7. Januar 2016 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde, die sich gegen den am 16. Dezember 2015 betreffend Nichtermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich richtete, nicht eingetreten, da die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht entsprochen hat (Verfahren 1C_4/2016).
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 beanstandet A.________ das genannte bundesgerichtliche Urteil vom 7. Januar 2016 und die Nichtermächtigung zur Eröffnung der von ihm verlangten Strafuntersuchung. Der Sache nach handelt es sich bei dieser Eingabe um ein Revisionsgesuch nach Art. 121 ff. BGG mit dem sinngemässen Begehren, das genannte Urteil sei aufzuheben.
2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das am 7. Januar 2016 ergangene Urteil bzw. das vorangegangene kantonale Verfahren ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) zu berufen. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp