Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_2/2011 KI-generiert

Revision Request Against Cantonal Decree on Concordat Against Violence at Sports Events Dismissed

Geschäftsnummer 1F_2/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, along with a referendum committee, filed a complaint against a decree from the Canton of Lucerne regarding the accession to a concordat to combat violence related to sports events. Following the dismissal of their complaint by the Federal Court in a prior ruling, the individual submitted a request for revision of that decision, seeking both to overturn the earlier judgment and to have the initial complaint reevaluated. Additionally, the individual applied for legal aid in the process. The court considered the grounds for revision as stipulated in Swiss law but ultimately found the request to be unfounded, resulting in the denial of both the revision and the legal aid application.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 24a BWIS, Art. 64 LTF; Revision Request Against Cantonal Decree on Concordat Against Violence at Sports Events Dismissed: Following the dismissal of their complaint by the Federal Court in a prior ruling, the individual submitted a request for revision of that decision, seeking both to overturn the earlier judgment and to have the initial complaint reevaluated. Additionally, the individual applied for legal aid in the process. The court considered the grounds for revision as stipulated in Swiss law but ultimately found the request to be unfounded, resulting in the denial of both the revision and the legal aid application.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Regierungsbeschluss unentgeltliche Rechtspflege Sportrecht Anfechtungsklage Revisionsgesuch im Asylverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. c BGG

Cited in the reasoning regarding a potential ground for revision, and implicitly related to the scope of the dismissal of the revision application.

Art. 121 lit. d BGG

Cited in the reasoning regarding a potential ground for revision, and implicitly related to the scope of the dismissal of the revision application.

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding a potential ground for revision, and implicitly related to the scope of the dismissal of the revision application.

Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the application regarding the timing.

Art. 64 LTF

Cited in the dispositive as the basis for denying the request for free legal aid.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1F_2/2011

Urteil vom 31. Januar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte

Christian Thommen,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonsrat des Kantons Luzern,

Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,

Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_278/2009 vom 16. November 2010.

Sachverhalt:

A. Christian Thommen und das Referendumskomitee BWIS hatten gegen das Dekret des Kantons Luzern über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen beim Bundesgericht am 22. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Mit Entscheid vom 16. November 2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1C_278/2009).

Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 hat Christian Thommen beim Bundesgericht um Revision des Urteils vom 16. November 2010 ersucht. Er beantragt die Aufhebung des genannten Urteils und die Neubeurteilung der ursprünglichen Beschwerde vom 22. Juni 2009. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Revision bundesgerichtlicher Urteile kann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind ( Art. 121 lit. c BGG ), das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 121 lit. d BGG ) oder die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Das vorliegende Revisionsgesuch ist rechtzeitig eingereicht worden ( Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.

2.1 Der Gesuchsteller hatte mit seiner Beschwerde vom 22. Juni 2009 die Aufhebung des Beitrittsdekrets verlangt. Dieser Antrag ist mit dem Urteil vom 16. November 2010 vollumfänglich beurteilt worden. Der Gesuchsteller legt nicht dar, welcher Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c BGG unbeurteilt geblieben wäre.

2.2 Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist gegeben, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller übersieht, dass mit diesem Revisionsgrund die rechtlichen Würdigungen des Gerichts nicht in Frage gestellt werden können. Soweit der Gesuchsteller in den Ziff. 8-13 seines Gesuchs ausführt, das Bundesgericht habe bei der Auslegung des Konkordats wesentliche Gesichtspunkte "übersehen", kritisiert er das Urteil vom 16. November 2010, ohne einen Revisionsgrund darzulegen.

2.3 Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und weist auf die Verordnung des Bundesrates vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei (SR 120.52) hin. Es kann offen bleiben, ob es sich dabei um eine Tatsache oder ein Beweismittel handelt und ob sich der Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren auf die Verordnung hätte berufen können. Die genannte Verordnung richtet sich an das mit der Durchführung des BWIS betraute Bundesamt für Polizei. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil in verschiedener Hinsicht auf Art. 24a BWIS verwiesen. Das Gesuch (Ziff. 5-7) erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

3. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht gegeben. Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie dem Kantonsrat und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Steinmann