Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_19/2020 KI-generiert

Spatial Planning Appeal Deadline Extension vs. Supplementation Request Interpretation

Geschäftsnummer 1F_19/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A revision request was filed by an individual concerning a decision made by the Swiss Federal Tribunal on July 2, 2020, related to a complaint about spatial planning. The Tribunal did not enter into the complaint due to insufficient legal justification provided by the complainant. The individual argued that their original request was mistakenly referred to as a deadline extension request when it was intended to ask for more time to supplement the complaint in accordance with Swiss legal provisions. However, the Tribunal recognized that such extensions are only applicable in international criminal law assistance cases and treated the request as a deadline extension, which cannot be granted by law. Consequently, the revision request was not accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 43 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Spatial Planning Appeal Deadline Extension vs. Supplementation Request Interpretation: The Tribunal did not enter into the complaint due to insufficient legal justification provided by the complainant. The individual argued that their original request was mistakenly referred to as a deadline extension request when it was intended to ask for more time to supplement the complaint in accordance with Swiss legal provisions. However, the Tribunal recognized that such extensions are only applicable in international criminal law assistance cases and treated the request as a deadline extension, which cannot be granted by law. Consequently, the revision request was not accepted.

Schlagwörter

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gesetzliche Fristen Revisionsgründe Rechtshilfe Ausdehnung des Verfahrens Generalversammlung Auslegungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article is implicitly cited as the basis for the decision not to impose costs ('Es werden keine Kosten erhoben').

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_19/2020

Urteil vom 3. September 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Stadtrat Willisau,

Regierungsrat des Kantons Luzern,

handelnd durch das Bau-, Umwelt- und

Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des

Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Juli 2020

(1C_384/2020 [Urteil 7H 19 246]).

Sachverhalt:

A. Am 2. Juli 2020 ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_384/2020 auf die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Mai 2020 betreffend Raumplanung wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten.

B. Mit Gesuch vom 16. Juli 2020 beantragt A.________, dieses Urteil zu revidieren.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).

2. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_384/2020 auf die von der Gesuchstellerin am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Dem Gesuch um Fristerstreckung hat es nicht entsprochen, da gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können.

Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe ihr Gesuch versehentlich als Fristerstreckungsgesuch bezeichnet, sie habe in der Sache aber ein Gesuch um eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art. 43 lit. b BGG eingereicht. Damit wirft sie dem Bundesgericht implizit vor, einen Antrag unbeachtet gelassen zu haben.

Das trifft indessen nicht zu. Die Möglichkeit zur Ergänzung einer Beschwerde nach Art. 43 lit. b BGG gibt es einzig auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Im Verfahren 1C_384/2020 bestand somit von vornherein kein Raum für eine Beschwerdeergänzung im Sinne dieser Bestimmung. Das Bundesgericht hat das Gesuch daher entsprechend seiner Bezeichnung als Fristerstreckungsgesuch entgegengenommen und behandelt. Ein Grund für eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils ist nicht ersichtlich.

3. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen. Von der Auferlegung von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Stadtrat Willisau, dem Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi