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1F_18/2011 KI-generiert

Applicant v. Swiss Federal Supreme Court (Revision Denial)

Geschäftsnummer 1F_18/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Court regarding a prior decision made on May 12, 2011, which had rejected a complaint against a prior ruling from March 22, 2011. The individual sought to overturn the court's previous ruling, claiming issues with the decision-making process. However, the court highlighted that a revision can only be granted under specific conditions outlined in the law, and the individual failed to demonstrate that any grounds for revision existed. Consequently, the court dismissed the revision request without further discussion and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. Swiss Federal Supreme Court (Revision Denial): The individual sought to overturn the court's previous ruling, claiming issues with the decision-making process. However, the court highlighted that a revision can only be granted under specific conditions outlined in the law, and the individual failed to demonstrate that any grounds for revision existed. Consequently, the court dismissed the revision request without further discussion and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Einreichung einer Strafanzeige Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Normenkontrolle Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_18/2011

Urteil vom 14. Juni 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 12. Mai 2011

des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_13/2011.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2011 auf ein von X.________ gegen das Urteil 1B_124/2011 vom 22. März 2011 gerichtetes Revisionsgesuch nicht eingetreten ist (1F_13/2011);

dass sich X.________ mit einer als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 31. Mai (Postaufgabe: 3. Juni) 2011 abermals ans Bundesgericht wendet und nunmehr der Sache nach die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1F_13/2011 vom 12. Mai 2011 verlangt;

dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass aus der Eingabe vom 31. Mai 2011 nicht hervorgeht, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 12. Mai 2011 an einem Revisionsgrund leiden sollte;

dass sich nichts anderes ergibt hinsichtlich der vom Gesuchsteller ebenfalls beanstandeten, in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensurteile 1B_124/2011 vom 22. März 2011 und 4D_109/2009 vom 22. September 2009;

dass insbesondere auch der blosse Hinweis des Gesuchstellers, gegen den am Urteil vom 12. Mai 2011 mitwirkenden Bundesrichter Aemisegger - erfolglos - Strafklage geführt zu haben, keine Befangenheit zu begründen vermag (s. etwa Urteil 1B_303/2008 vom 25. März 2009), womit auch der - ohnehin ebenfalls nicht weiter substanziierte - Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG ausser Betracht fällt;

dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist, worauf der Gesuchsteller bereits im vorangegangenen Verfahren 1F_13/2011 hingewiesen worden ist;

dass somit das vorliegende Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;

dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere auch weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp