Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_17/2017 KI-generiert

Applicant v. Federal Supreme Court (Moothood of Appeal)

Geschäftsnummer 1F_17/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a previous decision dated March 7, 2017, which dismissed a complaint related to administrative measures in road traffic law as moot. The individual contesting the decision argued that new significant facts and evidence had emerged since the original ruling, specifically concerning the indefinite suspension of their driver's license and the subsequent restoration of that license by a Cantonal court. However, the Tribunal found that the legal question originally addressed no longer had practical relevance due to the restoration of the driver's license, leading to the rejection of the revision request without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG; Applicant v. Federal Supreme Court (Moothood of Appeal): The individual contesting the decision argued that new significant facts and evidence had emerged since the original ruling, specifically concerning the indefinite suspension of their driver's license and the subsequent restoration of that license by a Cantonal court. However, the Tribunal found that the legal question originally addressed no longer had practical relevance due to the restoration of the driver's license, leading to the rejection of the revision request without further proceedings.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Revisionsgesuch Überprüfung einer früheren Entscheidung Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Used to justify rejecting the revision application without exchange of written statements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the levying of court costs for the applicant.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Used to deny compensation to the parties.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_17/2017

Urteil vom 19. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 3970, 6002 Luzern,

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen die Verfügung 1C_545/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. März 2017.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 7. März 2017 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ betreffend Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Verfahren 1C_545/2016).

2.

2.1. Mit Revisionsgesuch vom 9. Juni 2017 ans Bundesgericht beantragt A.________, die Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden.

2.2. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.

2.3. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG . Er macht geltend, das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern habe ihm den Führerausweisentzug am 27. Dezember 2016 auf unbestimmte Zeit entzogen. Dagegen habe er eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 2. März 2017 habe ihm das Kantonsgericht Luzern in Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Diese Verfügung sei am 7. März 2017 bei ihm eingetroffen. Hätte er sie dem Bundesgericht im Verfahren 1C_545/2016 vorlegen können, so hätte dieses ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids nicht verneint.

2.4. Diese Auffassung ist unzutreffend. Gegenstand des Verfahrens 1C_545/2016 war die Frage, ob es zulässig war, dem Gesuchsteller den Führerausweis nach einem früheren Entzug nur mit Auflagen wiederzuerteilen. Das mit dem Entzug des Führerausweises vom 27. Dezember 2016 weggefallene aktuelle praktische Interesse an der Beantwortung dieser Frage ist nicht wiederaufgelebt, weil das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. März 2017 der Beschwerde gegen diesen neuerlichen Führerausweisentzug aufschiebende Wirkung gab.

3. Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) abzuweisen.

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Revision der Verfügung 1C_545/2016 vom 7. März 2017 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold