Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_17/2016 KI-generiert

Applicant v. Federal Supreme Court (Building Permit Revision and Recusal)

Geschäftsnummer 1F_17/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for revision filed by an individual following a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal regarding a public law complaint related to a building permit for a new football stadium. The individual sought to challenge that decision on the grounds that significant facts had not been adequately considered, as well as submitting a request for recusal of the judges involved due to alleged prior erroneous decisions. The Tribunal found the recusal request to be unsubstantiated and the revision request lacking in sufficient grounds, ultimately leading to the dismissal of both.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 121 lit. a-c BGG, Art. 127 BGG, Art. 129 BGG; Applicant v. Federal Supreme Court (Building Permit Revision and Recusal): The individual sought to challenge that decision on the grounds that significant facts had not been adequately considered, as well as submitting a request for recusal of the judges involved due to alleged prior erroneous decisions. The Tribunal found the recusal request to be unsubstantiated and the revision request lacking in sufficient grounds, ultimately leading to the dismissal of both.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege Ausstandsbegehren Baubewilligung bestrittene Forderung Kanzleiversehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

The application for free legal aid was dismissed based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court costs based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_17/2016

Urteil vom 20. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________ AG,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Risse,

Stadtrat Aarau,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Gysi,

Regierungsrat des Kantons Aargau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_507/2015 vom 18. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 1C_507/2015 vom 18. Mai 2016 wies das Bundesgericht eine von A.________ erhobene Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten (i.S. Baubewilligungsverfahren für den Neubau eines Fussballstadions mit Mantelnutzung) ab, soweit es darauf eintrat. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat es nicht ein.

B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 ersucht A.________ um Revision des Urteils 1C_507/2015 vom 18. Mai 2016. Zudem stellt er ein Ausstandsbegehren und eventualiter ein Gesuch um Berichtigung.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen die drei Bundesrichter und den Gerichtsschreiber, welche am Entscheid 1C_507/2015 vom 18. Mai 2016 mitgewirkt haben. Der Umstand, dass einzelne Bundesrichter in einem früheren Verfahren zu Ungunsten des Gesuchstellers und nach dessen Auffassung fehlerhaft entschieden haben, stellt von vornherein keinen Ausstandsgrund dar (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG ). Das vorliegende Ausstandsbegehren ist deshalb untauglich und unzulässig, weshalb von der Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 BGG Abstand genommen und unter Mitwirkung der Abgelehnten entschieden werden kann (vgl. Urteil 1F_23/2013 vom 22. Juli 2013 E. 1; BGE 105 Ib 301 E. 1c, 114 Ia 278 E. 1). Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.

2. Der Gesuchsteller beruft sich in der Hauptsache auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG . Er bringt vor, das Bundesgericht habe erhebliche in den Akten liegende Tatsachen - nämlich Dispositiv-Ziffer 4 einer Verfügung des Verwaltungsgerichts Aargau vom 16. Juni 2015 - bei der Beurteilung, ob eine Verletzung des Replikrechts vorliege, nicht berücksichtigt.

Das Bundesgericht hat in der Begründung des Urteils 1C_507/2015 vom 18. Mai 2016 in E. 2.4.3 ausdrücklich auf die vom Gesuchsteller angeführte Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 Bezug genommen, diese jedoch rechtlich anders gewürdigt als der Gesuchsteller. Eine aus der Sicht des Gesuchstellers falsche rechtliche Würdigung eines Sachverhalts berechtigt indes nicht zur Revision (vgl. statt vieler Urteil 1F_4/2013 vom 15. Februar 2013 E. 3.2; ELISABETH ESCHER, Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N. 9).

Ebenso wenig legt der Gesuchsteller dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. a-c BGG erfüllt sein soll. Das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Soweit sich der Gesuchsteller eventualiter auf Art. 129 BGG beruft und die Berichtigung des Urteils 1C_507/2015 vom 18. Mai 2016 verlangt, nennt er keinen Berichtigungsgrund. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig sein oder mit der Begründung in Widerspruch stehen soll (vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG ). Auf das Berichtigungsgesuch ist nicht einzutreten.

4. Auf das Ausstandsgesuch und auf das Berichtigungsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Vorbringen offensichtlich aussichtlos waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG ). Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich indes, von der Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf das Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Aarau, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Stohner