Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_16/2024 KI-generiert

Withdrawal of Application for Revision of Judgment on Criminal Prosecution Authorization

Geschäftsnummer 1F_16/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juni 2024 (1C_342/2024). Mit Urteil 1C_342/2024 vom 21. Juni 2024 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Withdrawal of Application for Revision of Judgment on Criminal Prosecution Authorization: Juni 2024 (1C_342/2024). Mit Urteil 1C_342/2024 vom 21. Juni 2024 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG

Schlagwörter

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Rückzug des Revisionsgesuchs Revision eines Entscheids Ermächtigung zur Strafverfolgung Rückzug des Strafantrags Einstellung des Verfahrens Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is discontinued due to the withdrawal of the revision application.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs are imposed for the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_16/2024

Verfügung vom 3. September 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

B.________,

Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juni 2024 (1C_342/2024).

Erwägungen:

Mit Urteil 1C_342/2024 vom 21. Juni 2024 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2024 ein, mit welchem diese die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, Richter am Kreisgericht See-Gaster, verweigert hatte. Mit Eingabe vom 11. August 2024 gelangte A.________ an das Bundesgericht und beantragte die kostenfreie Revision des Urteils 1C_342/2024 bzw. dessen Änderung "zur Richtigkeit". Das Bundesgericht eröffnete in der Folge ein Revisionsverfahren und stellte den Verfahrensbeteiligten die Eingangsanzeigen zu. Mit Schreiben vom 29. August 2024 teilt A.________ dem Bundesgericht mit, dass er kein Revisionsgesuch stellen möchte. Damit ist das vorliegende Verfahren im Verfahren nach

Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben, wobei auf eine Kostenauflage zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und Kantonales Untersuchungsamt, sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur