Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_16/2013 KI-generiert

Application for Revision against Prior Dismissal for Formal Defects Dismissed

Geschäftsnummer 1F_16/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Tribunal following a previous decision made on March 28, 2013, in which the Tribunal had not admitted a complaint due to non-compliance with legal formal requirements. The petitioner sought to challenge this decision without presenting grounds for revision as stipulated by law. As the petitioner failed to invoke any recognized reasons for revision, the Tribunal decided not to proceed with the request and indicated that further submissions on this matter would not receive a response.

Legislator-Regeste

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Art. 42Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Application for Revision against Prior Dismissal for Formal Defects Dismissed: The petitioner sought to challenge this decision without presenting grounds for revision as stipulated by law. As the petitioner failed to invoke any recognized reasons for revision, the Tribunal decided not to proceed with the request and indicated that further submissions on this matter would not receive a response.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Formmängel Prozessvoraussetzung verwaltungsrechtlicher Widerruf Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtung der Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The Tribunal did not rule on the revision request because the applicant failed to invoke one of the grounds for revision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the costs of the federal proceedings on the applicant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_16/2013

Urteil vom 13. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof , Route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. März 2013 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_264/2013.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 28. März 2013 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_264/2013), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte.

Mit Eingabe vom 29. April 2013, die am 6. Mai 2013 beim Bundesgericht eingetroffen ist, ersucht X.________ sinngemäss um Revision des Urteils vom 28. März 2013.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 28. März 2013 ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich in Bezug auf den in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensentscheid auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) zu berufen. Was er mit seiner Eingabe vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen bzw. kantonalen Verfahrens. Im Übrigen wiederholt er bereits in den betreffenden Verfahren vorgetragene Rügen.

Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe anzurufen, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp