Federal Supreme Court Refuses Revision of Appeal Dismissal Due to Formal Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a revision application submitted by an individual following a prior judgment issued by the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed a complaint due to the appellant's failure to submit a required court decision alongside a translated legal document. The appellant contended that they were unaware of the need to provide the court decision. However, it was established that both instructions to submit the translation and the court decision had been sent together, leading to the conclusion that the appellant must have received the latter as well. Consequently, the revision application was denied, and the appellant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Revision of Appeal Dismissal Due to Formal Deficiencies: The appellant contended that they were unaware of the need to provide the court decision. However, it was established that both instructions to submit the translation and the court decision had been sent together, leading to the conclusion that the appellant must have received the latter as well. Consequently, the revision application was denied, and the appellant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to impose the court costs on the applicant based on the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_16/2012
Urteil vom 2. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 31. Mai 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_314/2012.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht X.________ im Beschwerdeverfahren 1B_314/2012 mit Verfügungen vom 27. April 2012 aufgefordert hat, die Rechtsschrift in eine Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden angefochtenen obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer fristgerecht einzig eine in die deutsche Sprache übersetzte Rechtsschrift, nicht aber den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass das Bundesgericht deswegen androhungsgemäss mit Urteil vom 31. Mai 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (1B_314/2012);
dass sich X.________ ans Bundesgericht gewandt und sinngemäss um Revision bzw. Wiederherstellung ersucht hat, da er nicht gewusst habe, dass er auch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich einreichen müsse;
dass das Bundesgericht die beiden Verfügungen vom 27. April 2012 im gleichen Briefumschlag versandt hat und deshalb, nachdem X.________ die Verfügung betreffend Übersetzung in eine Amtssprache unbestrittenermassen erhalten hat, nicht ersichtlich ist, weshalb er die zweite Verfügung betreffend Nachreichung des angefochtenen Entscheids nicht erhalten haben soll;
dass bereits deshalb das Revisionsgesuch bzw. das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen ist;
dass im Übrigen das Bundesgericht selbst bei einer Gutheissung des Revisions- bzw. des Wiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde nicht hätte eintreten können, da die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisions- bzw. das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli