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1F_15/2025 KI-generiert

Private Request for Revision of Federal Supreme Court Ruling on Criminal Prosecution of Public Prosecutor Dismissed as Untimely and Unsubstantiated

Geschäftsnummer 1F_15/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ erstattete am 12. Juli 2023 Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und Entführung. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte die Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Beschluss vom 7. Oktober 2024. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_611/2024 vom 19. Dezember 2024 im vereinfachten Verfahren gemäss

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 127 BGG; Private Request for Revision of Federal Supreme Court Ruling on Criminal Prosecution of Public Prosecutor Dismissed as Untimely and Unsubstantiated: nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalte.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Privatstrafklage Eröffnung des Entscheids verspätete Vorbringen Säumnis der Staatsanwaltschaft verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed because the revision application was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 BGG

Indicates that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_15/2025

Urteil vom 8. August 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Müller,

Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

B.________,

Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Dezember 2024 (1C_611/2024).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 12. Juli 2023 Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und Entführung. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte die Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Beschluss vom 7. Oktober 2024. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_611/2024 vom 19. Dezember 2024 im vereinfachten Verfahren gemäss

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalte.

2. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 14. Juli 2025 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_611/2024.

3. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Das Bundesgericht kann auf sein Urteil nur zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121-123 BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Im Revisionsgesuch ist kurz darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern er verwirklicht sein soll (

Art. 42 Abs. 2 BGG

).

4. Der Gesuchsteller beruft sich auf

Art. 121 lit. d BGG

. Demnach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

4.1.

Gemäss

Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG

ist das Revisionsgesuch wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Das Urteil des Bundesgerichts 1C_611/2024 wurde dem Gesuchsteller am 20. Februar 2025 zugestellt. Dieser reichte sein Revisionsgesuch am 14. Juli 2025 und damit nach Ablauf von 30 Tagen ein. Das Gesuch erfolgte somit verspätet. Bereits aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

4.2.

Abgesehen davon geht aus den Vorbringen des Gesuchstellers nicht hervor, inwiefern der Revisionsgrund gemäss

Art. 121 lit. d BGG

erfüllt sein sollte. Der Gesuchsteller setzt sich mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_611/2024 nicht auseinander. Vielmehr beanstandet er den diesem vorausgegangenen obergerichtlichen Entscheid und erachtet den Ausgang des Verfahrens als rechtsverletzend. Damit vermag er das Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss

Art. 121-123 BGG

nicht aufzuzeigen.

5. Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (

Art. 127 BGG

) nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Bestellung eines Rechtsbeistands nach

Art. 41 BGG

verlangt, kann auf Erwägung 2 des Urteils 1C_611/2024 verwiesen werden.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Soweit er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt, ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck