Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_15/2024 KI-generiert

Denial of Revision for Unsubstantiated Legal Aid Challenge

Geschäftsnummer 1F_15/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting the decision of the Bern Canton Road Traffic and Navigation Office to revoke their driver's license. The individual was instructed by the Bern Canton Appeals Commission for measures against vehicle operators to pay an advance cost of 900 Swiss Francs, but instead filed for legal aid on January 10, 2024. The Appeals Commission required a completed form for the legal aid request by January 30, 2024, which was not adequately submitted, leading to a rejection of the aid request on February 5, 2024, and a subsequent grace period to pay the advance cost. After multiple appeals to the Swiss Federal Tribunal on grounds of denied legal aid and procedural challenges, the tribunal decided not to admit the revision request, as it lacked sufficient grounds, while recognizing the submission as a formal complaint rather than a valid revision.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Denial of Revision for Unsubstantiated Legal Aid Challenge: The individual was instructed by the Bern Canton Appeals Commission for measures against vehicle operators to pay an advance cost of 900 Swiss Francs, but instead filed for legal aid on January 10, 2024. The Appeals Commission required a completed form for the legal aid request by January 30, 2024, which was not adequately submitted, leading to a rejection of the aid request on February 5, 2024, and a subsequent grace period to pay the advance cost. After multiple appeals to the Swiss Federal Tribunal on grounds of denied legal aid and procedural challenges, the tribunal decided not to admit the revision request, as it lacked sufficient grounds, while recognizing the submission as a formal complaint rather than a valid revision.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zulässige Gründe Kostenvorschuss Revisionsgesuch im Asylverfahren Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The Tribunal dismissed the implicit request for legal aid due to the hopelessness of the revision request.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the applicant based on this provision because the appeal was unsuccessful.

Art. 68 BGG

The Tribunal decided not to award any party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_15/2024

Urteil vom 14. August 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Haag,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

des Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_96/2024 vom 2. Mai 2024.

Erwägungen:

1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2023 betreffend Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge forderte die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern A.________ mit Verfügung vom 9. Januar 2024 auf, bis zum 30. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu leisten. Am 10. Januar 2024 ersuchte A.________ bei der Rekurskommission um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 forderte diese ihn auf, bis zum 30. Januar 2024 das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den geforderten Belegen, namentlich den in der Verfügung aufgelisteten, einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf gelte das Gesuch als zurückgezogen. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das Bundesgericht, das mit Urteil 1C_35/2024 vom 19. Januar 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat.

2. Noch vor dem Urteil des Bundesgerichts, am 12. Januar 2024, hatte A.________ der Rekurskommission das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ohne Beilage von Belegen eingereicht. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wies die Rekurskommission sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Nachfrist an bis zum 20. Februar 2024 zur Leistung des mit Verfügung vom 9. Januar 2024 eingeforderten Kostenvorschusses von Fr. 900.--. Werde innert dieser Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen, werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Gegen diese Verfügung erhob A.________ erneut Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_96/2024 vom 2. Mai 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein, da sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte.

3. Am 9. August 2024 (Posteingang) gelangt A.________ mit einer als "Dienstaufsichtsbeschwerde verbunden mit Revision über Urteil 1C_96/2024" betitelten Eingabe an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich. Eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" an das Bundesgericht gegen ein Urteil desselben sieht das Bundesgerichtsgesetz nicht vor. Die Eingabe ist deshalb einzig als Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_96/2024 zu behandeln.

Der Gesuchsteller bringt zwar vor, es lägen Revisionsgründe gemäss Art. 121, insbesondere dessen lit. c und d, Art. 122 und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor. Inwiefern dies der Fall sein soll, legt er aber nicht ansatzweise dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr macht er letztlich wie schon im Verfahren 1C_96/2024 geltend, die Rekurskommission habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren nicht zu hören, ist dieses doch auf die Frage beschränkt, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG vorliegt. Damit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit er für das vorliegende Verfahren implizit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur