Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_15/2021 KI-generiert

Parish Corporation v. Federal Supreme Court (Request for Revision of Mootness Finding)

Geschäftsnummer 1F_15/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute arising from the Swiss national referendum on the "Responsible Business Initiative," rejected in November 2020, in which a complaint was initially submitted by an individual to the Aargau Cantonal Government. The complaint was dismissed, leading to further proceedings before the Swiss Federal Tribunal. A Roman Catholic parish contested the Federal Tribunal's March 23, 2021 disposition, asserting that the Tribunal did not adequately review the facts, incorrectly drawing them into the legal process despite their non-involvement in the initiative and that they were not compensated for their legal expenses. They argued that this oversight led to undue financial and reputational harm, requesting the Tribunal to reconsider its decision to protect democratic principles.

Legislator-Regeste

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Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 121 ff. BGG; Parish Corporation v. Federal Supreme Court (Request for Revision of Mootness Finding): The complaint was dismissed, leading to further proceedings before the Swiss Federal Tribunal. A Roman Catholic parish contested the Federal Tribunal's March 23, 2021 disposition, asserting that the Tribunal did not adequately review the facts, incorrectly drawing them into the legal process despite their non-involvement in the initiative and that they were not compensated for their legal expenses. They argued that this oversight led to undue financial and reputational harm, requesting the Tribunal to reconsider its decision to protect democratic principles.

Schlagwörter

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Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen juristische Person Vorherige Verwaltungsbeschwerde Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückübertragung von Kirchengut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1C_627/2020
Federal Supreme Court Dismisses Appeals on Church Intervention in Federal Vote as Moot
1C_631/2020
(1C_627/2020, 1C_631/2020, 1C_633/2020,
1C_633/2020
(1C_627/2020, 1C_631/2020, 1C_633/2020,
1C_639/2020
1C_639/2020, 1C_641/2020).
1C_641/2020
1C_639/2020, 1C_641/2020).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ff. BGG

The court uses these provisions to state that the revision request is not admissible because no ground for revision according to these articles was invoked.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_15/2021

Urteil vom 12. Mai 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag, Merz,

Gerichtsschreiber Bisaz.

Verfahrensbeteiligte

Römisch-katholische Kirchgemeinde

Frick und Gipf-Oberfrick,

vertreten durch die Römisch-katholische Pfarrei

St. Wendelin Gipf-Oberfrick,

Gesuchstellerin,

gegen

1. Tim Voser,

vertreten durch Rechtsanwältin

Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und Rechtsanwalt

Dr. iur. Livio Bundi,

2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Oeschgen,

vertreten durch die Katholische Pfarrei Oeschgen,

3. Kreiskirchgemeinde Aarau,

vertreten durch die Katholische Pfarrei

Heilige Familie Schöftland,

4. Kirchgemeinde Brugg,

vertreten durch den Pastoralraum

Region Brugg-Windisch,

5. Reformierte Kirchgemeinde Birr,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Michael Merker,

6. Reformierte Kirchgemeinde Windisch,

Gesuchsgegner,

Regierungsrat des Kantons Aargau,

Regierungsgebäude, 5001 Aarau,

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern,

Verein Konzernverantwortungsinitiative,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Looser

und Rechtsanwalt Silvan Keller.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen die Verfügung des

Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021

(1C_627/2020, 1C_631/2020, 1C_633/2020,

1C_639/2020, 1C_641/2020).

Sachverhalt:

A. Am 29. November 2020 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die Volksinitiative vom 10. Oktober 2016 "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" (im Folgenden: "Konzernverantwortungsinitiative") statt. Die Vorlage wurde abgelehnt, wobei die Stimmberechtigten die Volksinitiative mit einer Mehrheit von 1'299'129 Ja-Stimmen zu 1'261'680 Nein-Stimmen annahmen und die Stände sie im Verhältnis von 125/2 zu 81/2 verwarfen (BBl 2021 891).

B. Mit Eingabe vom 2. November 2020 erhob Tim Voser eine Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau. Auf diese Beschwerde trat der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 11. November 2020 nicht ein. Mit Verfügung vom 23. März 2021 schrieb das Bundesgericht unter anderem die im Verfahren 1C_631/ 2020 dagegen erhobene Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ab.

C. Mit Eingabe vom 20. April 2021 gelangt die römisch-katholische Kirchgemeinde Frick und Gipf-Oberfrick an das Bundesgericht. Sie hält die bundesgerichtliche Verfügung vom 23. März 2021 nicht für gerechtfertigt. Sie bringt vor, das Bundesgericht habe den Sachverhalt nicht genügend geprüft. Die Beschwerde von Tim Voser sei auch gegen die römisch-katholischen Kirchgemeinden Oeschgen sowie Frick und Gipf-Oberfrick gerichtet gewesen. Diese hätten sich jedoch nachweislich nie zur Konzernverantwortungsinitiative geäussert. Damit sei die Beschwerde gegen unbeteiligte Dritte gerichtet gewesen, da die Pfarrei und die Kirchgemeinde unterschiedliche Rechtssubjekte seien. Zudem habe sich Tim Voser in seiner Beschwerde auf nachweislich falsche Zeitangaben gestützt. Trotz dieser Umstände seien die Kirchgemeinden nicht für die Kosten ihres juristischen Beistands entschädigt worden. Es sei eines Rechtsstaats unwürdig, wenn Unbeteiligte und politische Gegner mit falschen Anschuldigungen in ein Verfahren gezogen werden könnten und so finanzielle Schäden erlitten. Das Bundesgericht solle seine Abschreibungsverfügung "überdenken, um Schaden von der Demokratie abzuwenden".

Erwägungen:

Mit der Eingabe vom 20. April 2021 ersucht die Gesuchstellerin sinngemäss um Revision der genannten bundesgerichtlichen Verfügung vom 23. März 2021.

Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Entscheids des Bundesgerichts ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Die Gesuchstellerin beruft sich jedoch auf keinen solchen. Weder zeigt sie auf, inwiefern ein solcher vorliegen sollte, noch ist ein solcher ersichtlich.

Aus diesen Gründen ist kein Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) durchzuführen und auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, der Bundeskanzlei und dem Verein Konzernverantwortungsinitiative schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Bisaz