Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_15/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision Application Regarding Criminal Prosecution Authorization

Geschäftsnummer 1F_15/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted by an individual against an earlier decision made by the Swiss Federal Tribunal, which had previously dismissed her complaint concerning the refusal of the St. Gallen Cantonal Court's Prosecutor's Office to authorize the initiation of criminal proceedings against another individual. The applicant argues that new significant facts and evidence have emerged that warrant reevaluation of the previous ruling, particularly regarding whether the prosecutor required permission to proceed with the investigation. Despite these claims, the tribunal finds that the original decision's legal reasoning was not overlooked and ultimately declines to grant the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Application Regarding Criminal Prosecution Authorization: Gallen Cantonal Court's Prosecutor's Office to authorize the initiation of criminal proceedings against another individual. The applicant argues that new significant facts and evidence have emerged that warrant reevaluation of the previous ruling, particularly regarding whether the prosecutor required permission to proceed with the investigation. Despite these claims, the tribunal finds that the original decision's legal reasoning was not overlooked and ultimately declines to grant the revision request.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Strafverfolgung strafrechtliches Revisionsverfahren Revisionsgesuch Einrede der Verfassungswidrigkeit konnexe Verfahren Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_15/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchstellerin, vertreten durch

Klausfranz Rüst-Hehli,

gegen

Y.________, Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach , Grynaustrasse 3,

8730 Uznach,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen , Klosterhof 1, 9001 St.Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 15. März 2013 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_599/2012.

Sachverhalt:

A. Das Bundesgericht wies mit Urteil 1C_599/2012 vom 15. März 2013 die Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2012 ab, mit dem sie keine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Y.________ erteilt hatte.

B. Mit Revisionsgesuch vom 1. Mai 2013, ergänzt durch eine Eingabe vom 3. Mai 2013, beantragt X.________, auf das Gesuch einzutreten, das Urteil 1C_599/2012 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen sowie den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft keiner Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bedürfe. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).

2. Gegenstand des Urteils 1C_599/2012 war erstens, ob die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Y.________ einer Ermächtigung bedurfte, was das Bundesgericht bejahte. Damit war zweitens zu beurteilen, ob die Anklagekammer die Ermächtigung hätte erteilen müssen, was das Bundesgericht verneinte. Ob die Beschwerdeführerin und ihre Familie von den St. Galler Migrations- und Sozialhilfebehörden korrekt behandelt wurden, hatte das Bundesgericht nicht zu prüfen. Soweit sich die Kritik und die Versehensrügen der Beschwerdeführerin auf deren Tätigkeit beziehen, was (wie bereits in der damaligen Beschwerdeschrift) in weitem Umfang zutrifft, ist auf das Revisionsgesuch von vornherein nicht einzutreten. So hat sich z.B. das Bundesgericht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, im Urteil 1C_599/2012 nicht mit ihrem Vorbringen befasst, dass sie auch für ihre Kinder Sozialhilfe beantragt habe und diese ununterbrochen die Schule in Gossau besuchen würden, aber nicht aus Versehen, wie sie mutmasst, sondern weil diese Umstände für den Ausgang des Verfahrens unerheblich waren.

3. Die Beschwerdeführerin rügt, das Bundesgericht habe versehentlich die Tatsache übersehen, dass sich die strafrechtlichen Vorwürfe gegen Y.________ auf dessen Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter der privatrechtlichen Vereinigung der St. Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) bezögen, weshalb es zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dessen Strafverfolgung bedürfe einer Ermächtigung durch die Anklagekammer.

Der Einwand ist unbegründet, das Bundesgericht hat im Urteil 1C_599/2012 keineswegs übersehen, dass die VSGP privatrechtlich organisiert und keine Behörde ist (E. 2.2, 1. Absatz). Es ist allerdings zum Schluss gekommen, dass die Tätigkeit von Y.________ für die VSGP keine Privatsache war, sondern im Sinn von Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 mit seiner Amtsführung als Gemeindepräsident in engem Zusammenhang stand. Die Beschwerdeführerin bringt wie bereits im Verfahren 1C_599/2012 vor, die Tätigkeit von Y.________ für die privatrechtliche VSGP sei rein privater Natur gewesen, weshalb gegen ihn ohne Ermächtigung eine Strafverfolgung hätte eröffnet werden können und müssen. Damit übt sie Kritik an der rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts, was im Revisionsverfahren unzulässig ist.

4. Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi