Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_15/2009 KI-generiert

Revision Attempt Regarding Driving License Withdrawal Dismissed

Geschäftsnummer 1F_15/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual following a previous ruling by a court regarding the revocation of their driver's license. The individual sought to overturn the court's decision, which had already established legal authority, but failed to provide valid legal grounds for the revision as stipulated under the relevant legal provisions. Consequently, the court determined that it could not consider the request for revision and imposed costs on the applicant. Future submissions related to this case would be treated without response.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision Attempt Regarding Driving License Withdrawal Dismissed: The individual sought to overturn the court's decision, which had already established legal authority, but failed to provide valid legal grounds for the revision as stipulated under the relevant legal provisions. Consequently, the court determined that it could not consider the request for revision and imposed costs on the applicant. Future submissions related to this case would be treated without response.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Rücknahme der Verwaltungsverfügung gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the revision request without an exchange of written submissions (Schriftenwechsel).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the federal court costs on the applicant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_15/2009

Urteil vom 12. August 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9015 St. Gallen,

Verwaltungsrekurskommission des Kantons

St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28,

9000 St. Gallen

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 9. Juli 2009 (1C_294/2009).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 9. Juli 2009 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ betreffend Führerausweisentzug der Sache nach erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten (Verfahren 1C_294/2009).

Mit Revisionsgesuch vom 23./24. Juli bzw. 7. August 2009 beantragt X.________ sinngemäss, das Urteil sei aufzuheben.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das am 9. Juli 2009 ergangene Urteil und dabei auch den zugrunde liegenden Führerausweisentzug ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff.) zu berufen, auf die er gemäss Schreiben vom 5. August 2009 hingewiesen worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem beanstandeten Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp