Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_14/2014 KI-generiert

Applicant's Request for Revision of Disqualification Decision Rejected

Geschäftsnummer 1F_14/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revision of a previous judgment issued by the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed an appeal related to a procedural matter for being submitted past the deadline. The individual seeking revision contended that they had acted within the required time frame, but failed to cite any legal grounds for revision as stipulated by the applicable law. Ultimately, the court concluded that the requests lacked sufficient basis for consideration and decided not to proceed with the revision.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant's Request for Revision of Disqualification Decision Rejected: The individual seeking revision contended that they had acted within the required time frame, but failed to cite any legal grounds for revision as stipulated by the applicable law. Ultimately, the court concluded that the requests lacked sufficient basis for consideration and decided not to proceed with the revision.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Ausstandsverfahren verspätetes Ausstandsgesuch gesetzliche Frist Rückzug des Revisionsgesuchs Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The court decided not to enter into the revision application without an exchange of briefs based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the applicant based on this provision due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_14/2014

Urteil vom 14. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz , Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz,

Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident , Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_115/2014 vom 8. April 2014.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 8. April 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ betreffend Ausstandsverfahren erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten (Verfahren 1B_115/2014).

Mit Eingabe vom 16. April 2014, die am 25. April 2014 beim Bundesgericht eingetroffen ist, beanstandet A.________ dieses bundesgerichtliche Urteil. Der Sache nach verlangt er dessen Revision.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich ( Art. 121 ff. BGG ).

Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 8. April 2014 sowie die Schwyzer Behörden und den zugrunde liegenden, am 14. Januar 2014 ergangenen Nichteintretensentscheid des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz. Er macht sinngemäss geltend, fristgerecht gehandelt zu haben. Dabei unterlässt er es indes, sich in Bezug auf den in Anwendung von Art. 44 ff. in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG ergangenen bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) zu berufen. Was er mit seiner Eingabe vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahrens.

Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe anzurufen, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp