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1F_13/2025 KI-generiert

Applicant Seeks Revision of FSC Decision Dismissing Appeal Against Cantonal Non-Entry Decision

Geschäftsnummer 1F_13/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen "Beschwerde" gegen die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bzw. deren Präsidenten. Er brachte vor, die Anklagekammer habe seine Strafanzeigen ohne nachvollziehbare und transparente Begründung systematisch "abgelehnt", und beantragte namentlich eine unabhängige Untersuchung der Entscheide der Anklagekammer und eine ordnungsgemässe und transparente Prüfung seiner Strafanzeigen einschliesslich der Beweismittel. Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die "Beschwerde" nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_84/2025 vom 7. März 2025 trat dieses im vereinfachten Verfahren nach

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 13 EMRK, Art. 127 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Applicant Seeks Revision of FSC Decision Dismissing Appeal Against Cantonal Non-Entry Decision: auf die Beschwerde nicht ein, da diese den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte und offensichtlich unzulässig war, soweit sie über den im Wesentlichen auf die Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts beschränkten Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hinausging. Auf eine Kostenerhebung verzichtete es.

Schlagwörter

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Revisionsverfahren Asylrevision Prozessvoraussetzung Verwaltungsbeschwerde Urteilsvorschlag Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The Tribunal noted that the applicant would have been liable for costs, but waived them due to the circumstances.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy costs in this instance.

Art. 68 BGG

The Tribunal ruled that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_13/2025

Urteil vom 9. Mai 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merz,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, vertreten durch den Präsidenten, Urs Gmünder, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II,

Webergasse 8, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_84/2025 vom 7. März 2025.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen "Beschwerde" gegen die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bzw. deren Präsidenten. Er brachte vor, die Anklagekammer habe seine Strafanzeigen ohne nachvollziehbare und transparente Begründung systematisch "abgelehnt", und beantragte namentlich eine unabhängige Untersuchung der Entscheide der Anklagekammer und eine ordnungsgemässe und transparente Prüfung seiner Strafanzeigen einschliesslich der Beweismittel. Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die "Beschwerde" nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_84/2025 vom 7. März 2025 trat dieses im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

auf die Beschwerde nicht ein, da diese den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte und offensichtlich unzulässig war, soweit sie über den im Wesentlichen auf die Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts beschränkten Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hinausging. Auf eine Kostenerhebung verzichtete es.

2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (Postaufgabe 4. Mai 2025) ersucht A.________ das Bundesgericht sinngemäss um Revision des Urteils 1C_84/2025.

3. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach

Art. 121 ff. BGG

möglich.

Der Gesuchsteller beruft sich auf keinen Revisionsgrund gemäss

Art. 121 ff. BGG

und legt auch sonst nicht dar, inwiefern ein solcher vorliegen soll. Vielmehr kritisiert er im Wesentlichen, dass das Bundesgericht mit dem vom Revisionsgesuch betroffenen Urteil 1C_84/2025 aus den erwähnten Gründen im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, und rügt in diesem Zusammenhang namentlich eine Verletzung von

Art. 29 Abs. 2 BV

und

Art. 13 EMRK

. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren, das auf die Frage beschränkt ist, ob ein Revisionsgrund gemäss

Art. 121 ff. BGG

vorliegt, indes nicht zu hören.

Damit ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (

Art. 127 BGG

) nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller an sich kostenpflichtig, zumal er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt bzw. ein solches infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (

Art. 64 Abs. 1 BGG

); umständehalber kann ausnahmsweise aber auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur