Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_13/2020 KI-generiert

Petitioner's Revision Request Against Driver's License Revocation Dismissed for Lack of Grounds

Geschäftsnummer 1F_13/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a request for revision against a Swiss Federal Tribunal decision from April 29, 2020, where the tribunal did not proceed with his appeal concerning the revocation of his driver's license by the traffic administrative measures commission of the Canton of Fribourg. The individual argued that the license revocation severely impacted his personal and professional life and maintained he had done nothing wrong. However, he did not present any new evidence or grounds for revision that could challenge the tribunal's earlier decision. Consequently, the tribunal decided not to engage with the revision request, noting that such arguments should have been made in the initial legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Revision Request Against Driver's License Revocation Dismissed for Lack of Grounds: The individual argued that the license revocation severely impacted his personal and professional life and maintained he had done nothing wrong. However, he did not present any new evidence or grounds for revision that could challenge the tribunal's earlier decision. Consequently, the tribunal decided not to engage with the revision request, noting that such arguments should have been made in the initial legal proceedings.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Entzug der Konzession Rechtsstaat strafrechtliches Revisionsgesuch Rückzug des Rechtsbegehrens Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. c BGG

Mentioned in the reasoning to outline possible grounds for revision, but not explicitly cited in the final order to dismiss the revision request.

Art. 61 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the finality of the Federal Tribunal's judgments, but not cited in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to waive the imposition of costs on the petitioner.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_13/2020

Urteil vom 9. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Müller,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg,

Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_204/2020 vom 29. April 2020 (Urteil 603 2020 28, 603 2020 29, 603 2020 33).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 1C_204/2020 vom 29. April 2020 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entzug seines Führerausweises nicht eingetreten.

B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 erhebt A.________ Beschwerde bzw. Einsprache gegen dieses Urteil.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).

2. Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe und legt nicht einmal dar, inwiefern das Urteil 1B_204/2020 bundesrechtswidrig sein könnte. Er bringt im Wesentlichen bloss vor, dass er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen und dass ihn der Führerausweisentzug übermässig hart treffe, ihn quasi um seine private und berufliche Existenz bringe. Diese Einwände hätte er indessen im Straf- und im Entzugsverfahren vorbringen können und müssen; sie sind nicht geeignet, das bundesgerichtliche Urteil in Revision zu ziehen. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.

3. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi