Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_13/2017 KI-generiert

Applicants' Request for Revision of Untimely Appeal Dismissal Based on Missed Witness Testimony

Geschäftsnummer 1F_13/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a group of individuals who filed a complaint in public law against a decision made by the Administrative Court of a canton. Their initial appeal was rejected by the Swiss Federal Tribunal due to a late submission, which they claimed was submitted before the deadline but was registered post-marked the following day. Subsequently, they sought a revision of the Tribunal's decision, arguing that a witness could attest to the timely submission of their appeal. However, the Tribunal determined that no significant facts were overlooked that would warrant a revision, ultimately upholding the original judgment and imposing court costs on the applicants.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicants' Request for Revision of Untimely Appeal Dismissal Based on Missed Witness Testimony: Their initial appeal was rejected by the Swiss Federal Tribunal due to a late submission, which they claimed was submitted before the deadline but was registered post-marked the following day. Subsequently, they sought a revision of the Tribunal's decision, arguing that a witness could attest to the timely submission of their appeal. However, the Tribunal determined that no significant facts were overlooked that would warrant a revision, ultimately upholding the original judgment and imposing court costs on the applicants.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Fristversäumnis Zeugenaussage verspätete Beweismittel administrative Entlassung Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

The revision request was dismissed because the alleged unconsidered facts did not meet the criteria of this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the applicants to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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«…as gegen dieses Urteil erhobene Revisonsgesuch hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2017 abgewiesen (Verfahren 1F_13/2017). Besetzung Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Bietenharder; Ersatzrichter Somm; Gerichtsschreibe…»
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O4V 24 11 · ar
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_13/2017

Urteil vom 20. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.C.________ und C. C.________,

3. D.E.________ und E. E.________,

4. F.________,

Gesuchsteller,

1-3 vertreten durch F.________,

gegen

Politische Gemeinde Thal, Gemeinderat,

Kirchplatz 4, Postfach, 9425 Thal,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_195/2017 vom 6. April 2017.

Erwägungen:

1. A.________, B.C.________ und C.C.________, D.E.________ und E.E.________ sowie F.________ erhoben mit Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 6. April 2017 auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein (Verfahren 1C_195/2017). Es führte dabei u.a. aus, dass die Beschwerdefrist bis am 3. April 2017 gelaufen sei. Die auf den 3. April 2017 datierte Beschwerdeschrift, die nicht eingeschrieben aufgegeben worden sei, habe den Poststempel vom 4. April 2017 getragen. Sie sei somit verspätet aufgegeben worden.

2. Mit Eingabe vom 29. April 2017 (Postaufgabe 1. Mai 2017) ersuchen A.________, B.C.________ und C.C.________, D.E.________ und E.E.________ sowie F.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_195/2017 vom 6. April 2017. Sie berufen sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG . F.________ habe die Beschwerde am Abend des 3. April 2017 um 21.23 Uhr in den Briefkasten der Hauptpost St. Gallen eingeworfen. Ein Zeuge könne den Einwurf der Sendung vom 3. April 2017 bezeugen. Mit Eingabe vom 4. April 2017 habe F.________ dem Bundesgericht mitgeteilt, er "habe die Beschwerde vom 03.04.2017 gestern um 21.23 Uhr in den Briefkasten der Hauptpost St. Gallen eingeworfen, und zwar in Gegenwart eines Zeugen: G.________, N.________-strasse in M.________. Dieser könne dies nötigenfalls bestätigen." Gemäss Sendeverlauf der Post sei dieses Schreiben am 6. April 2017 beim Bundesgericht eingetroffen und wohl aus Versehen im Urteil vom gleichen Datum nicht mehr berücksichtigt worden.

3. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils kann nach Art. 121 lit. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Gesuchsteller machen geltend, dass das Bundesgericht die Eingabe vom 4. April 2017, die bei ihm am 6. April 20917 einging, in seinem Urteil vom gleichen Datum aus Versehen nicht mehr berücksichtigt habe. Entgegen der Auffassung der Gesuchsteller lag indessen kein Versehen vor, da die erwähnte Eingabe sich im Urteilszeitpunkt noch nicht in den Akten befand und das Bundesgericht sie deshalb auch nicht berücksichtigen konnte. Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, das heisst solche, die zugunsten der Gesuchsteller zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären.

3.1. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss, trägt die beschwerdeführende Partei. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3 S. 257). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt ( BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen ( BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. mit Hinweis). Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (vgl. zum ganzen BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 f.).

3.2. Die Beschwerdefrist lief unbestrittenermassen am 3. April 2017 ab. Der Briefumschlag, in welchem die Beschwerdeschrift samt Beilagen enthalten war, trägt den Poststempel vom 4. April 2017, 20.00 Uhr. Entsprechend besteht die Vermutung, dass die Beschwerde an diesem Tag und damit verspätet der Post übergeben wurde. Die Gesuchsteller bringen hiergegen vor, F.________ habe dem Bundesgericht mit Schreiben vom 4. April 2017 mitgeteilt, dass er in Gegenwart eines Zeugen die Beschwerde am 3. April 2017 in den Briefkasten der Hauptpost St. Gallen eingeworfen habe. Das besagte Schreiben vom 4. April 2017 enthält zwar die Adresse des Zeugen, der aus dem gleichen Ort (M.________) wie F.________ kommt. Weitere Ausführungen zur Person des Zeugen und der Art ihres Zusammentreffens fehlen, so dass nicht ersichtlich ist, ob es sich um einen unabhängigen Zeugen handelt und was er überhaupt bezeugen kann. Bestätigt er lediglich den Einwurf eines Briefumschlages oder bestätigt er, dass es sich bei der eingeworfenen Sendung tatsächlich um die beim Bundesgericht am 5. April 2017 eingegangene Beschwerde handelt. Auch leuchtet nicht ein, weshalb anlässlich des Briefeinwurfs in den Briefkasten der Hauptpost St. Gallen nicht ein unterschriftlich vom Zeugen bestätigter Vermerk auf dem Briefumschlag selber angebracht worden ist wie dies üblicherweise geschieht. Im Übrigen wurde eine schriftliche Bestätigung des Zeugen weder der Eingabe vom 4. April 2017 noch dem vorliegenden Revisionsgesuch beigelegt. Nach dem Gesagten kann mit dem Schreiben vom 4. April 2017 der strikte Beweis für die Fristwahrung nicht erbracht werden. Somit stellt das besagte Schreiben auch keine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG dar.

4. Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Thal, Gemeinderat, und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli