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1F_13/2012 KI-generiert

Reinstatement of Appeal against Asset Freeze Decision Rejected Due to Lack of Jurisdictional Significance

Geschäftsnummer 1F_13/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance from Austria regarding an ongoing criminal investigation into embezzlement charges against an individual. In response to the request, the Zurich Public Prosecutor's Office ordered the freezing of assets on December 29, 2011. The individual challenged this decision, but the Federal Criminal Court did not admit the appeal on May 15, 2012, due to procedural issues, including the fact that the appeal was incorrectly submitted by fax. Subsequently, the individual sought to restore his appeal citing insufficient guidance in the legal instructions he received, but this request was deemed inadmissible by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 49 BGG, Art. 112 BGG, Art. 35 Abs. 2 VwVG, Art. 50 Abs. 2 BGG; Reinstatement of Appeal against Asset Freeze Decision Rejected Due to Lack of Jurisdictional Significance: In response to the request, the Zurich Public Prosecutor's Office ordered the freezing of assets on December 29, 2011. The individual challenged this decision, but the Federal Criminal Court did not admit the appeal on May 15, 2012, due to procedural issues, including the fact that the appeal was incorrectly submitted by fax. Subsequently, the individual sought to restore his appeal citing insufficient guidance in the legal instructions he received, but this request was deemed inadmissible by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich sachliche Unzuständigkeit unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Einfrieren von Vermögenswerten Rechtshilfe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Although cited in the reasoning for the prior dismissal, it is implicitly referenced in the context of the overall proceeding being reviewed, but it does not appear in the dispositive orders (1.-3.). Therefore, it is excluded based on the strict rule to only include cited provisions in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_13/2012

Urteil vom 3. Juli 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Garsky,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,

Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Kontosperre,

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_294/2012 vom 11. Juni 2012; Wiederherstellungsgesuch.

Erwägungen:

1. Die zuständige Staatsanwaltschaft in Wien führt unter anderem gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Untreue. Am 21. Dezember 2011 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter anderem eine Sperre von Vermögenswerten.

Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 15. Mai 2012 nicht ein.

2. Auf die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat der bundesgerichtliche Einzelrichter mit Urteil vom 11. Juni 2012 nicht ein, da X.________ erstens die Beschwerde - was unzulässig ist - per Fax erhob und diese zweitens den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt hätte, da er nicht darlegte, weshalb ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben sei (1C_294/2012).

Am 14. Juni 2012 nahm die in der Schweiz wohnhafte Zustellungsbevollmächtigte von X.________ das bundesgerichtliche Urteil in Empfang.

3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2012 an das Bundesgericht ersucht X.________ um Wiederherstellung und erhebt erneut Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 15. Mai 2012. Er bringt vor, die Rechtsmittelbelehrung des Bundesstrafgerichts sei unvollständig gewesen, da er darin nicht darauf hingewiesen worden sei, dass eine Beschwerde per Fax ungültig sei. Gemäss Art. 49 BGG dürften ihm aus einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen.

4. Das Wiederherstellungsgesuch ist zum Vornherein untauglich. Selbst wenn die per Fax erhobene Beschwerde als gültig anzusehen gewesen wäre, hätte darauf nach dem oben (E. 2) Gesagten nicht eingetreten werden können.

Die Rechtsmittelbelehrung des Bundesstrafgerichts ist im Übrigen nicht unvollständig. Eine solche muss das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen (JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 7 zu Art. 49 BGG ; BERNARD CORBOZ, ebenda, N. 36 zu Art. 112 BGG mit Hinweis auf Art. 35 Abs. 2 VwVG ). Dem genügt die bundesstrafgerichtliche Rechtsmittelbelehrung. Darin wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen innert 10 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden kann.

5. Auf das Wiederherstellungsgesuch kann danach nicht eingetreten werden. Ob Art. 50 Abs. 2 BGG , wonach Wiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann, im Rahmen von Art. 49 BGG analog anwendbar wäre, braucht nicht vertieft zu werden.

Zum vorliegenden Entscheid ist wiederum der Einzelrichter befugt (Urteile 9C_190/2011 vom 11. Mai 2012 und 5F_2/2008 vom 7. April 2008).

Der Gesuchtsteller trägt die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf das Wiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri