Application for Revision Dismissed as Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for the revision of a decision made by the Swiss Federal Tribunal in December 2008, which had previously dismissed a complaint against a ruling by the criminal court of the Canton of Basel-Landschaft. The applicant criticized the earlier ruling and sought a revision but failed to substantiate her request with legally recognized grounds for revision as outlined in the applicable regulations. Consequently, the tribunal determined that the request could not be accepted without further exchange, and subsequent submissions on the matter would not be addressed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 124 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Application for Revision Dismissed as Inadmissible: The applicant criticized the earlier ruling and sought a revision but failed to substantiate her request with legally recognized grounds for revision as outlined in the applicable regulations. Consequently, the tribunal determined that the request could not be accepted without further exchange, and subsequent submissions on the matter would not be addressed.
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KI-generiertMentioned in relation to the deadline for filing the revision request, although the final decision not to enter into the merits was based on Art. 127 BGG.
Cited as the legal basis for not entering into the merits without an exchange of written submissions (Schriftenwechsel) due to the lack of stated grounds for revision.
Implied as the basis for granting free legal aid, although the decision was to waive costs, rendering the request moot.
Cited implicitly by waiving costs (no costs are levied) under circumstances justifying such a decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_13/2009
Urteil vom 30. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Gesuchstellerin,
gegen
Bezirksstatthalteramt Laufen, Rennimattstrasse 77,
4242 Laufen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_166/2008 vom 17. Dezember 2008.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 17. Dezember 2008 hat das Bundesgericht eine von X.________ gegen einen am 21. Mai 2008 ergangenen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft erhobene Beschwerde abgewiesen (Verfahren 1B_166/2008).
In der Folge hat X.________ mit verschiedenen Eingaben auf dieses Urteil Bezug genommen und es kritisiert. Nachdem sie mit Schreiben vom 30. Januar 2009 auf die gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen ( Art. 121 ff. BGG ) aufmerksam gemacht worden ist, hat sie mit vom 8. Februar 2009 datierter, am 22. Juli 2009 beim Bundesgericht eingetroffener Eingabe ausdrücklich um Revision des fraglichen Urteils ersucht.
2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Die Gesuchstellerin kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 17. Dezember 2008, ohne sich aber konkret auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) zu berufen, worauf sie - wie erwähnt - hingewiesen worden ist. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung sowie an der Beurteilung ihrer Angelegenheit durch die kantonalen Instanzen zu üben, indem sie ihre anderslautende Sicht der Dinge gegenüberstellt. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören.
Auf das Gesuch ist daher schon aus dem genannten Grund ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten. Verhält es sich so, kann offen bleiben, ob das Gesuch rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. Art. 124 BGG und in diesem Zusammenhang auch das vom 8. Juli 2009 datierte Schreiben an die Gesuchstellerin).
Weitere Eingaben in dieser Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Bezirksstatthalteramt Laufen und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp