Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_13/2007 KI-generiert

Dismissal of Revision Request Under New Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 1F_13/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision filed by an individual against a prior judgment made by the Swiss Federal Tribunal, which had upheld a ruling from the Cantonal Court of Graubünden. The petitioner sought to overturn the previous decision, arguing against the facts and legal assessments determined in the earlier proceedings. However, the court indicated that mere criticism of the prior decisions without citing valid statutory grounds for revision is insufficient to warrant reconsideration of a case that has already reached legal finality. The request was subsequently dismissed, and costs were assigned to the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 127 BGG, Art. 124 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Revision Request Under New Federal Supreme Court Act: The petitioner sought to overturn the previous decision, arguing against the facts and legal assessments determined in the earlier proceedings. However, the court indicated that mere criticism of the prior decisions without citing valid statutory grounds for revision is insufficient to warrant reconsideration of a case that has already reached legal finality. The request was subsequently dismissed, and costs were assigned to the petitioner.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Anfechtungsklage Rüge verfassungsmässiger Rechte Prozessrecht Vertragsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Applied to declare that the court will not enter into the merits of the revision application without an exchange of briefs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for ordering the applicant to pay the court costs based on the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_13/2007 /daa

Urteil vom 28. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Moser,

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14,

7002 Chur.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.494/2003 vom 3. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 3. März 2004 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen ein am 26. März 2003 ergangenes Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren 1P.494/2003).

Mit Revisionsgesuch vom 14. August 2007 beantragt X.________, das Urteil sei aufzuheben.

2. In Bezug auf ein Revisionsgesuch, das wie vorliegend erst nach dem per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) eingereicht worden ist, sind die Art. 121 ff. dieses Gesetzes anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

3. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Kritik an den Gegenstand des früheren bundesgerichtlichen Verfahrens bildenden Sachverhaltsfeststellungen bzw. an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung sowie an der rechtlichen Beurteilung durch die kantonalen Instanzen zu üben, indem er seine anderslautende Sicht der Dinge gegenüberstellt. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Dabei unterlässt es der Gesuchsteller, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121-123 BGG ) zu berufen. Namentlich legt er nicht dar, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte ( Art. 121 lit. d BGG ). Der blosse Umstand, dass das Bundesgericht den rechtlich relevanten Sachverhalt anders gewürdigt hat als der Gesuchsteller, stellt keinen Revisionsgrund dar.

Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob das Gesuch überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist (s. Art. 124 BGG ).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG :

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: