Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_11/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision of Cost Advance Ruling Due to Untimely Filing and Unfounded Grounds

Geschäftsnummer 1F_11/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner requested a revision of a Swiss Federal Tribunal decision, which had previously dismissed her appeal against a ruling from the Administrative Court of the Canton of Schwyz. The original case involved the petitioner being mandated to pay an advance on costs, a condition she could not meet, and her subsequent appeal was rejected due to the lack of a non-reparable disadvantage. In her revision application, the petitioner claimed that the court had overlooked her request to review two specific documents, but her revision request was submitted after the deadline. The court found no procedural error justifying a revision and thus decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision of Cost Advance Ruling Due to Untimely Filing and Unfounded Grounds: The original case involved the petitioner being mandated to pay an advance on costs, a condition she could not meet, and her subsequent appeal was rejected due to the lack of a non-reparable disadvantage. In her revision application, the petitioner claimed that the court had overlooked her request to review two specific documents, but her revision request was submitted after the deadline. The court found no procedural error justifying a revision and thus decided not to proceed with it.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Kostenvorschuss verspätete Einreichung Vorentscheid gesetzliche Voraussetzungen Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 127 BGG

Applied because the Tribunal decided not to enter into the revision application without written submissions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the applicant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_11/2024

Urteil vom 28. Mai 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Merz,

Gerichtsschreiber Vonlanthen.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_89/2023 vom 27. November 2023.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 1C_89/2023 vom 27. November 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Januar 2023 nicht ein. Mit dieser Verfügung hatte das Verwaltungsgericht A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert und drohte an, auf ihre Beschwerde nicht einzutreten, sofern der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, auf den angefochtenen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts könne mangels Vorliegens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 93 Abs. 1 BGG ) nicht eingetreten werden.

2. A.________ gelangt am 5. Mai 2024 mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil 1C_89/2023 vom 27. November 2023 aufzuheben und der Sache die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Im Revisionsgesuch führt die Gesuchstellerin aus, in einem Schreiben vom 16. November 2023 an das Bundesgericht unter anderem um die Möglichkeit zur Stellungnahme zu zwei ihr nicht vorliegenden Dokumenten ersucht zu haben, die im Aktenverzeichnis der Eingabe des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2023 an das Bundesgericht aufgeführt gewesen seien. Das Bundesgericht sei anschliessend auf die Beschwerde nicht eingetreten, ohne ihren diesbezüglichen Antrag behandelt zu haben.

3. Mit ihrem Vorbringen macht die Gesuchstellerin sinngemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG geltend, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Das Revisionsgesuch wegen einer solchen Verfahrensverletzung ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Das Urteil 1C_89/2023 wurde der Gesuchstellerin am 17. Februar 2024 zugestellt. Die 30-Tages-Frist war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 5. Mai 2024 somit längst abgelaufen. Inwieweit ein anderer Grund in Betracht käme, der allenfalls eine Revision auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen würde (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. c und d BGG ), ist nicht ersichtlich. Das Revisionsgesuch ist daher verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Das Revisionsgesuch wäre indes ohnehin abzuweisen. Die Gesuchstellerin verkennt, dass im Urteil 1C_89/2023 gerade keine materielle Beurteilung ihrer Beschwerde stattgefunden hat. Da sie in der damaligen Beschwerdebegründung nicht aufzeigen konnte, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verlangten Kostenvorschuss zu leisten, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die zur Einsicht verlangten Dokumente des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens standen mit der Eintretensfrage in keinem Zusammenhang und eine Zustellung der Dokumente für eine weitere Stellungnahme der Gesuchstellerin erübrigte sich somit von vornherein.

4. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen