Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_11/2018 KI-generiert

Case Revision Application Dismissed for Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer 1F_11/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning a revision request against a prior judgment by the Swiss Federal Tribunal, the applicant sought to challenge a decision made by the Court of Appeal of the Canton of Solothurn. In a previous ruling, the Federal Tribunal had dismissed the applicant's complaint, stating it lacked sufficient legal foundation. The applicant subsequently filed a request for revision, proposing to either overturn the earlier judgment or remand the case to the prosecutor's office. Ultimately, the tribunal found that the applicant did not provide adequate grounds for revision and decided not to entertain the request. No costs were imposed on the applicant in this instance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Case Revision Application Dismissed for Lack of Statutory Grounds: In a previous ruling, the Federal Tribunal had dismissed the applicant's complaint, stating it lacked sufficient legal foundation. The applicant subsequently filed a request for revision, proposing to either overturn the earlier judgment or remand the case to the prosecutor's office. Ultimately, the tribunal found that the applicant did not provide adequate grounds for revision and decided not to entertain the request. No costs were imposed on the applicant in this instance.

Schlagwörter

KI-generiert
Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit ersuchender Staat strafrechtliches Revisionsgesuch Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs on the applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_11/2018

Urteil vom 19. April 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Januar 2018 (1B_55/2018).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 1B_55/2018 vom 31. Januar 2018 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2017 nicht ein mit der Begründung, sie sei offenkundig nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet.

B. Mit "Revisionsbeschwerde" vom 20. März 2018 beantragt A.________, das Urteil 1B_55/2018 aufzuheben oder neu zu begründen oder die Revision gutzuheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

C. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).

2. Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er bringt vielmehr im Wesentlichen bloss vor, das Urteil 1B_55/2018 sei (wie schon ein früheres Urteil, bei dem sich das Bundesgericht mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen habe) "eine Farce". Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.

3. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi