Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_10/2015 KI-generiert

Property Owner's Petition for Revision of Boundary Wall Judgment Based on Alleged Official Bias Rejected

Geschäftsnummer 1F_10/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a legal dispute between two parties regarding a retaining wall located between their properties. The authorities had previously ordered one party to make certain modifications to the wall. Following an unsuccessful appeal to the Federal Court on January 22, 2013, one party subsequently filed for revision, claiming to have uncovered new evidence that suggested a prior official had been biased in 1998 during earlier decisions concerning the wall. This claim was based on newly discovered documents, which he argued were materially significant to the case. However, the court determined that claims of bias did not change the previous legal context or merits of the original ruling, leading to the dismissal of the revision request as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 128 Abs. 1 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 127 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Owner's Petition for Revision of Boundary Wall Judgment Based on Alleged Official Bias Rejected: The authorities had previously ordered one party to make certain modifications to the wall. Following an unsuccessful appeal to the Federal Court on January 22, 2013, one party subsequently filed for revision, claiming to have uncovered new evidence that suggested a prior official had been biased in 1998 during earlier decisions concerning the wall. This claim was based on newly discovered documents, which he argued were materially significant to the case. However, the court determined that claims of bias did not change the previous legal context or merits of the original ruling, leading to the dismissal of the revision request as unfounded.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids staatliche Güter Nutzungsplanrevision Liegenschaftsgrenze Legitimation gegen Baubewilligung konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Used to dismiss the revision application as obviously unfounded without an exchange of briefs.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs upon the applicant because the revision was dismissed.

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21.3837 (2021-12-17) · sg
Council Member Conflict of Interest Voids Restoration Proceedings
«…e vom 21. Ap- ril 2015 keine Folge. Ein Revisionsbegehren von F.___ vom 27. März 2015 wies das Bundesgericht mit Urteil 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 ab. Dessen Gesuch vom 4. Mai 2015 betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 2011/17 schrieb…»
1C_420/2020 (2020-11-16)
Federal Supreme Court Upholds Denial of Investigation Against Former Municipal President for Alleged Misconduct and Forgery in Retaining Wall Dispute
«…272/2012 vom 22. Januar 2013 sowie 1C_572/2018 und 1C_574/2018 vom 31. Oktober 2019) sowie in einem Revisionsentscheid (1F_10/2015 vom 7. Mai 2015) bestätigt. In seinem jüngsten Urteil vom 31. Oktober 2019 hielt das Bundesgericht dazu ausdrücklich fe…»
1F_17/2020 (2020-10-07)
Property Owner's Revision Petition Against Building Permit Upheld
«…nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 E. 2.1). Da Urteile des Bundesgerichts nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kön…»
1C_572/2018 (2019-10-31)
Dispute Over Retaining Wall Height and Required Setback
«…festzuhalten, dass auf die mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2012 vom 22. Januar 2013 und dem Revisionsentscheid 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 erledigten Tat- und Rechtsfragen nicht mehr zurückzukommen ist. Diese Urteile bzw. der damit geschützte…»
B.2016.21.B.2016.22 (2018-09-26) · sg
Enforcement of Retaining Wall Demolition Due to Significant Building Code Violations
«…vom 21. April 2015 keine Folge. Ein Revisionsbegehren von A.__ vom 27. März 2015 wies das Bundesgericht mit Urteil BGer 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 ab. Dessen Gesuch vom 4. Mai 2015 betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 2011/17 schrieb…»
B.2016.21.B.2016.22 (2018-09-26) · sg
Retaining Wall Construction Violations and Enforcement of Lawful State
«…vom 21. April 2015 keine Folge. Ein Revisionsbegehren von A.__ vom 27. März 2015 wies das Bundesgericht mit Urteil BGer 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 ab. Dessen Gesuch vom 4. Mai 2015 betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 2011/17 schrieb…»
1F_14/2018 (2018-07-05)
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«…nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 E. 2.1). Revisionsbegehren sind gemäss den in Art. 42 Abs. 2 BGG genannten Anforderungen zu begründen…»
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«…nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 E. 2.1). Somit ist die Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Zuständig für d…»
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«…nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 E. 2.1). 2.3. Der Gesuchsteller rügt unter Berufung auf Art. 95 BGG als Verletzung von Bundesrecht V…»
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«…chtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (Urteil 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 E. 2.2). Die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen waren bereits…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_10/2015

Urteil vom 7. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer,

gegen

Y.________,

Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Payám Ghaemmaghami,

Politische Gemeinde Walenstadt,

handelnd durch den Gemeinderat Walenstadt,

Baudepartement des Kantons St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 22. Januar 2013 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_272/2012.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ und Y.________ führten einen Rechtsstreit über eine Blocksteinmauer zwischen ihren Grundstücken. Im Rahmen des entsprechenden Verfahrens verpflichteten die Behörden X.________ zu gewissen baulichen Anpassungen. Mit Urteil 1C_272/2012 vom 22. Januar 2013 wies das Bundesgericht letztinstanzlich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ ab.

1.2. Am 27. März 2015 reichte X.________ beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein. Im Wesentlichen beantragt er die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. Januar 2013 sowie der unterinstanzlichen Entscheide, soweit diese vom Beschluss des Gemeinderates Walenstadt vom 8. Juli 2010 abweichen würden, unter Bestätigung dieses Beschlusses; eventuell sei die Kosten- und Entschä-digungsregelung des bundesgerichtlichen Urteils neu vorzunehmen. Zur Begründung beruft sich X.________ im Wesentlichen darauf, er habe erst nachträglich Kenntnis erhalten, dass der frühere Gemeindeammann von Walenstadt bei seinen amtlichen Handlungen im Jahre 1998 befangen gewesen sei. Dies sei deshalb wesentlich, weil sich das Verwaltungsgericht bei seinen vom Bundesgericht geschützten tatsächlichen Feststellungen massgeblich auf drei damalige Schreiben dieser Person abgestützt habe.

1.3. Am 4. April 2015 reichte der Rechtsvertreter von Y.________ dem Bundesgericht aufgrund der ihm zugestellten Eingangsanzeige ungefragt ein Schreiben ein, in dem er im Sinne einer Art "Schutzschrift" auf einer Seite geltend macht, das Revisionsgesuch sei unbegründet. Dieses Schreiben wurde X.________ zur Kenntnisnahme zugestellt. Da die darin vorgetragenen Erwägungen zur mutmasslichen Begründung des Revisionsgesuchs nicht der Argumentation des Gesuchstellers entsprechen, sind sie ohnehin unwesentlich, weshalb offen bleiben kann, wieweit die vorsorgliche Einreichung einer solchen Eingabe zulässig und zu beachten ist.

2.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt ( Art. 128 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten namentlich wegen nachträglich entdeckter erheblicher Tatsachen verlangt werden, sofern das Bundesgericht im Urteil, dessen Revision beantragt wird, auf die bei ihm erhobene Beschwerde eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 389 f.).

2.2. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nachträglich entdeckte Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1).

3.

3.1. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe nachträglich Kenntnis erhalten von Unterlagen, die belegen würden, dass der Gemeindeammann A.________ 1998, d.h. im Zeitraum, als der Gemeinderat Walenstadt über die Korrektur der später strittigen Blocksteinmauer entschieden habe, befangen gewesen sei. Dies sei deshalb erheblich, weil das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen später bei der Feststellung des seinem Urteil vom 12. April 2012 zugrunde liegenden Sachverhalts wesentlich auf drei von A.________ verfasste Schriftstücke abgestellt habe. Das Bundesgericht wiederum habe diese Sachverhaltsfeststellungen in seinem Entscheid vom 22. Januar 2013 als nicht offensichtlich unrichtig beurteilt.

3.2. Das Bundesgericht ist in seinem Urteil 1C_272/2012 vom 22. Januar 2013, dessen Revision nunmehr beantragt wird, auf die bei ihm erhobene Beschwerde des Gesuchstellers eingetreten, hat sie aber abgewiesen. Eine Revision gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG fiele daher grundsätzlich in Betracht. Der Gesuchsteller vermag jedoch nicht darzutun, dass es ihm bei gebotener Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die angeblichen Ausstandsgründe nicht früher zu erkennen bzw. bereits bei hängigem Verfahren an die nunmehr angerufenen Unterlagen zu gelangen, auf die er inzwischen ja auch zugreifen konnte.

Es ist somit nicht belegt, dass der Gesuchsteller die angerufenen Tatsachen im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können, wie dies für eine Revision gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erforderlich wäre. Sodann erscheint ausgeschlossen, dass die angebliche Parteinahme des damaligen Gemeindeammanns für den Nachbarn des Gesuchstellers einen entscheidenden Einfluss auf das hier massgebliche Streitobjekt der Stützmauer gehabt hätte. Für Verwaltungsbehörden gilt zunächst hinsichtlich des Ausstands nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Instanzen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329 mit Hinweisen).

Die behauptete Befangenheit ist ohnehin zumindest nicht offensichtlich, doch kann offen bleiben, ob eine solche vorlag. Selbst wenn dies so wäre, käme ihr nicht die Bedeutung zu, wie das der Gesuchsteller geltend macht. Bei den vom ihm angerufenen Amtshandlungen, denen er Gefälligkeitscharakter unterstellt, handelt es sich nämlich nicht um den im vorliegenden Verfahren strittigen Entscheid der Gemeindebehörden, sondern um Vorgänge, die sich zwölf Jahre vorher ereignet haben und lediglich mittelbar als Beweismittel in den Akten von Belang sind.

Die verschiedenen ursprünglichen kommunalen Entscheide zur Blocksteinmauer aus der damaligen Zeit bildeten im hier massgeblichen bundesgerichtlichen Verfahren gar nicht mehr Streitgegenstand, sondern es ging nur um die nachträgliche Herstellung des damals verfügten rechtmässigen baulichen Zustands. In der Sache beantragt der Gesuchsteller denn auch, es sei der deutlich später ergangene und zu seinen Gunsten ausgefallene Beschluss des Gemeinderats Walenstadt vom 8. Juli 2010 zu bestätigen. Die früheren Entscheide, für die eine allfällige Befangenheit eventuell massgeblich gewesen wäre, standen schon im bundesgerichtlichen Hauptverfahren nicht mehr zur Beurteilung an.

Die Rechtmässigkeit der früheren Vorgänge kann erst recht nicht mehr im Revisionsverfahren angefochten werden, weshalb sich die behaupteten Umstände als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erweisen, auch wenn sie im vorliegenden Verfahren noch immer Beweischarakter haben.

3.3. Auch was der Gesuchsteller sonst noch vorbringt, vermag eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils nicht zu rechtfertigen.

4. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (vgl. Art. 127 BGG ).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1; Art. 65 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Walenstadt, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax