Federal Supreme Court Revision of Dismissed Appeal Over Procedural Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an applicant, A.________, who filed a request to revise a decision by the Swiss Federal Tribunal from December 6, 2018, which had not admitted his complaint due to insufficient legal reasoning in a simplified procedure. A.________ sought the overturning of this judgment, acceptance of his complaint, and initiation of criminal proceedings based on his allegations from June 2018. He also requested free legal aid and representation. The opposing party and the relevant legal bodies included the Prosecutor's Office and the Indictment Chamber of the Canton of St. Gallen. The Tribunal evaluated whether A.________'s claims for revision met the criteria for significant new facts, overlooked requests, or errors in judgment. No additional statements were solicited from the involved parties during the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 121 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Federal Supreme Court Revision of Dismissed Appeal Over Procedural Justification: A.________ sought the overturning of this judgment, acceptance of his complaint, and initiation of criminal proceedings based on his allegations from June 2018. He also requested free legal aid and representation. The opposing party and the relevant legal bodies included the Prosecutor's Office and the Indictment Chamber of the Canton of St. Gallen. The Tribunal evaluated whether A.________'s claims for revision met the criteria for significant new facts, overlooked requests, or errors in judgment. No additional statements were solicited from the involved parties during the proceedings.
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KI-generiertUsed to deny the application for free legal aid and assistance because the revision application was hopeless.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_1/2019
Urteil vom 19. März 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_606/2018 vom 6. Dezember 2018 (Entscheid AK.2018.227-AK, AK.2018.228-AP (ST.2018.22871)).
Sachverhalt:
A. Mit Urteil 1C_606/2018 ist das Bundesgericht am 6. Dezember 2018 auf eine Beschwerde von A.________ vom 16. November 2018 wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten.
B. Mit Gesuch vom 14. Januar 2019 beantragt A.________, dieses bundesgerichtliche Urteil aufzuheben, seine Beschwerde gutzuheissen und die Anklagekammer oder die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gestützt auf seine Strafanzeigen vom 25. und 28. Juni 2018 ein Strafverfahren zu eröffnen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).
2. Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht vor, ihm anderes zugesprochen zu haben, als er selbst verlangt und weniger, als die Gegenpartei anerkannt habe ( Art. 121 lit. b BGG ). Zudem habe es einzelne Anträge nicht beurteilt ( Art. 121 lit. c BGG ).
2.1. Soweit der Gesuchsteller sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. b BGG beruft und geltend macht, das Bundesgericht habe ihm anderes zugesprochen, als er verlangt, und weniger, als die Gegenpartei zugestanden habe, ist das Gesuch unverständlich und geht an der Sache vorbei, weil ihm das Bundesgericht im Urteil 1C_606/2018 nichts zugesprochen hat, sondern auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht eingetreten ist.
2.2. Das Gleiche gilt auch für den Vorwurf, das Bundesgericht habe einzelne Anträge unbeurteilt gelassen. Da die Sachurteilsvoraussetzungen für die Behandlung der Beschwerde nicht erfüllt waren, hat es sich mit der Streitsache nicht materiell auseinandergesetzt und keine Anträge in der Sache beurteilt.
Soweit der Gesuchsteller sinngemäss geltend machen will, seine Beschwerde habe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und das Bundesgericht sei auf die Beschwerde unter Verletzung von Bundesrecht nicht eingetreten, ist er nicht zu hören, da eine derartige Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren unzulässig ist.
2.3. Ausserhalb des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens und damit unzulässig ist der mit nachträglicher Eingabe vom 14. Februar 2019 gestellte Antrag, "die laufende Verwertung der Vermögenswerte bis zur Klärung der Sachlage zu sistieren" und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie das Betreibungsamt Niederhasli dahingehend zu informieren.
3. Damit ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist, soweit es nicht durch die Kostenbefreiung gegenstandslos geworden ist, abzuweisen, da das Revisionsgesuch aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi