Federal Supreme Court Refusal to Reopen Case Based on Invalid Revision Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party who filed a revision request against a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal, which dismissed a complaint regarding a cost advance ruling from the President of the Complaint Chamber of the Solothurn Cantonal Court. The Tribunal had previously indicated that the party failed to demonstrate how the contested decision violated federal law. The party's revision request, alleging legal hindrance and incorrect documentation by the Tribunal, did not present acceptable grounds for revision, as it primarily consisted of unsubstantiated criticisms of the previous ruling. Consequently, the Tribunal decided not to consider the revision request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Reopen Case Based on Invalid Revision Request: The Tribunal had previously indicated that the party failed to demonstrate how the contested decision violated federal law. The party's revision request, alleging legal hindrance and incorrect documentation by the Tribunal, did not present acceptable grounds for revision, as it primarily consisted of unsubstantiated criticisms of the previous ruling. Consequently, the Tribunal decided not to consider the revision request.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding potential grounds for revision, but not explicitly used in the final operative paragraphs (dispositive).
Cited in the reasoning regarding potential grounds for revision, but not explicitly used in the final operative paragraphs (dispositive).
Cited in the reasoning regarding potential grounds for revision, but not explicitly used in the final operative paragraphs (dispositive).
Used to dispense with imposing costs on the petitioner as an exception.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_1/2018
Urteil vom 26. Februar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. November 2017 (1B_462/2017 [Verfügung BKBES.2017.149]).
Sachverhalt:
A. Mit Urteil 1B_462/2017 vom 21. November 2017 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Kostenvorschussverfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn nicht eingetreten, weil er unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht plausibel dargetan hatte, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll.
B. Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 beantragt A.________ die Revision des Urteils 1B_462/2017 wegen "Rechtsverweigerung und Falschbeurkundungen" durch das Bundesgericht.
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).
2. Wie bereits seine Beschwerde in dieser Angelegenheit geht auch das Revisionsgesuch an der Sache vorbei. Dem Gesuchsteller wurde bereits im Beschwerdeverfahren 1B_462/2017 erläutert, dass und weshalb er das rechtskräftig eingestellte Strafverfahren nicht neu aufrollen kann, und das gilt umso mehr für das vorliegende Verfahren, in dem nur die unter E. 1 erwähnten Revisionsgründe vorgebracht werden können. Die vom Gesuchsteller über viele Seiten erhobenen Vorwürfe an das Bundesgericht, das Urteil 1B_462/2017 beruhe auf Falschbeurkundungen, sei rechtsfehlerhaft, nicht umsetzbar, unverhältnismässig, unzumutbar etc. erschöpfen sich in einer teilweise kaum nachvollziehbaren, vor allem aber unzulässigen Kritik an der rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts. Der Gesuchsteller nennt keine zulässigen Revisiongründe, weshalb auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann. Er wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.
3. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi