Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_1/2008 KI-generiert

Request for Revision of Federal Supreme Court Judgment Based on Alleged Judicial Bias Dismissed

Geschäftsnummer 1F_1/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual against a previous ruling of the Federal Court, which had dismissed their complaint regarding a decision made by the Administrative Commission of the Zurich Cantonal Court. The individual contended that the judge who made the original ruling was biased against them, but they failed to provide sufficient specific justification for their claim. The Federal Court found that the criticisms presented did not meet the legal grounds for revision and ultimately decided not to entertain the revision request, imposing court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Request for Revision of Federal Supreme Court Judgment Based on Alleged Judicial Bias Dismissed: The individual contended that the judge who made the original ruling was biased against them, but they failed to provide sufficient specific justification for their claim. The Federal Court found that the criticisms presented did not meet the legal grounds for revision and ultimately decided not to entertain the revision request, imposing court costs on the individual.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Befangenheit des Richters gesetzliche Voraussetzungen Rüge verfassungsmässiger Rechte verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Anfechtungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Used to not enter a decision on the revision request without written submissions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the applicant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_1/2008

Urteil vom 7. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 10. Dezember 2007 1B_274/2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 10. Dezember 2007 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen einen am 19. November 2007 ergangenen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_274/2007).

Mit Revisionsgesuch vom 28. Dezember 2007 beantragt X.________, das Urteil sei aufzuheben.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller macht in erster Linie geltend, das angefochtene Urteil sei von Bundesrichter Féraud gefällt worden, obwohl dieser ihm schlecht gesinnt sei. Damit beruft er sich der Sache nach auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG . Er unterlässt es jedoch, sein Ablehnungsbegehren konkret zu begründen. Im blossen Umstand, dass der genannte Richter ein Urteil gefällt hat, das nicht zu Gunsten des Gesuchstellers lautet, ist praxisgemäss kein Ablehnungsgrund zu erblicken (s. schon BGE 105 Ib 301 ff., vgl. zudem 114 Ia 50 ff. und 153 ff.).

Auch was der Gesuchsteller darüber hinaus vorbringt, vermag keinen der gesetzlichen Revisionsgründe zu begründen (vgl. Art. 121 f. BGG), sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören.

Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp