Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1E.25/1999 KI-generiert

Municipality's Late Claim for Sewer Relocation Costs Against Canton Dismissed

Geschäftsnummer 1E.25/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a city and a canton regarding a retroactive claim for compensation rooted in the construction of a national highway. The city submitted a claim to a federal estimation commission for costs incurred in relocating part of its drainage channels, which were affected by the highway project. Initially, an agreement had been made for the relocation, but the cost allocation was not clearly defined. An earlier decision by the estimation commission permitted the claim but ultimately led to a rejection based on insufficient grounds for such a claim, especially concerning the necessity of the city's actions following the repeal of construction lines that had previously secured the channels. The city challenged this decision, asserting violations of applicable laws regarding property compensation, while the canton opposed the claim, leading to further deliberation on the appropriateness of the city's claims and assertions.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG, Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG, Art. 20 Abs. 2 VSchK, Art. 19 Abs. 2 VSchK, Art. 116 EntG, Art. 114 Abs. 3 EntG; Municipality's Late Claim for Sewer Relocation Costs Against Canton Dismissed: The city submitted a claim to a federal estimation commission for costs incurred in relocating part of its drainage channels, which were affected by the highway project. Initially, an agreement had been made for the relocation, but the cost allocation was not clearly defined. An earlier decision by the estimation commission permitted the claim but ultimately led to a rejection based on insufficient grounds for such a claim, especially concerning the necessity of the city's actions following the repeal of construction lines that had previously secured the channels. The city challenged this decision, asserting violations of applicable laws regarding property compensation, while the canton opposed the claim, leading to further deliberation on the appropriateness of the city's claims and assertions.

Schlagwörter

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Enteignungskosten Legalservitut Baukosten Strassenbauprojekt Gemeindehaftung Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 Abs. 3 EntG

Applied analogously to rule the allocation of procedure costs against the unsuccessful appellant.

Art. 116 EntG

Cited for the general rule regarding the allocation of court costs before the Federal Tribunal in expropriation cases.

Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG

The main legal provision concerning the substance of the claim, although the appeal was dismissed on other grounds, it structures the case context.

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Volltext

[AZA 3]

1E.25/1999/mks

I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

27. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Klett,

Bundesrichter Aeschlimann sowie Gerichtsschreiberin

Camprubi.

In Sachen

Stadt Z ü r i c h , Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt H. Gertsch, Stellvertreter des Rechts-

konsulenten des Stadtrates,

gegen

Kanton Z ü r i c h , Baudirektion, Beschwerdegegner,

vertreten durch Dr. H. Bopp, Büro für Landerwerb,

Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10 ,

Stellvertretender Präsident Dr. iur. Niklaus Oberholzer,

Scheffelstrasse 1, St. Gallen,

betreffend

nachträgliche Forderung nach

Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG ,

hat sich ergeben:

A.-

Am 22. April 1993 meldete die Stadt Zürich bei der

Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, eine nach-

trägliche Forderung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG gegen

den Kanton Zürich als Enteigner in Sachen Bau der National-

strasse N1 (nachfolgend: N1) an. Sie beantragte die Vergü-

tung der Kosten für die Erstellung von zwei Hauptsammel-

kanälen ihres Entwässerungs-Kanalsystems in der Juchstrasse

und im Bändliweg in Zürich-Altstetten. Ursprünglich befanden

sich diese Kanäle im Bereich des der AG Heinrich Hatt-Haller

(heute: Hatt-Haller Immobilien AG) gehörenden Grundstücks

Kat. Nr. 8359 am Bändliweg 20 und 22. Der Hatt-Haller Immo-

bilien AG war am 12. Juli 1991 eine Baubewilligung erteilt

worden. Da ihr Bauprojekt mit den genannten Sammelkanälen

kollidierte, einigte sich die Stadt Zürich mit ihr auf eine

Verlegung der Kanäle, wobei die Kostentragung nicht defini-

tiv geregelt wurde. Am 12. Januar 1993 stellte die Hatt-

Haller Immobilien AG gegenüber der Stadt Zürich eine Ent-

schädigungsforderung für die Durchführung der Verlegung,

was zur Anmeldung der nachträglichen Forderung der Stadt

Zürich gegenüber dem Kanton führte. Die Stadt Zürich machte

dabei geltend, die umstrittenen Hauptsammelkanäle seien bis

im Jahre 1974 durch Baulinien rechtlich gesichert gewesen.

Diese Baulinien, die 1897 und 1912 zur Sicherung einer Ver-

legung der Einmündung der Juchstrasse in den Bändliweg

gezogen worden waren, habe der Gemeinderat 1974 ersatzlos

aufgehoben, nachdem sich erwiesen habe, dass die genannte

Strassenverlegung aufgrund der definitiven Ausführung der

N1 nicht mehr erforderlich gewesen sei.

B.-

Am 25. September 1995 erliess der stellvertretende

Präsident der Schätzungskommission eine Verfügung, wonach er

die nachträgliche Forderungsanmeldung "zuliess", und leitete

das Einigungsverfahren ein, das jedoch zu keiner Einigung

zwischen der Stadt Zürich und dem Kanton führte. Am 22. Juni

1999 wies die Schätzungskommission die Forderung der Stadt

Zürich ab, weil die Voraussetzungen für die Geltendmachung

einer nachträglichen Forderung nicht gegeben seien und diese

ohnehin materiell unbegründet sei.

C.-

Die Stadt Zürich erhebt gegen diesen Entscheid Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 41

Abs. 1 lit. b EntG und beantragt die Vergütung der Kosten

der Erstellung der Sammelkanalteilstücke in der Juchstrasse

und im Bändliweg. Der Kanton Zürich, handelnd durch die

Baudirektion, beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Ver-

fahren wurde vom 11. November 1999 bis zum 15. Dezember 1999

eingestellt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die

Schätzungskommission habe zu Unrecht die Zulässigkeit der

nachträglichen Forderung geprüft.

Diese Rüge ist begründet. Nachträgliche Forderungen

verwirken, wenn sie nicht binnen sechs Monaten seit Kennt-

nisnahme des forderungsbegründenden Tatbestands geltend ge-

macht werden ( Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG ). Die vorfrageweise

Beurteilung der Verwirkung obliegt dabei dem Präsidenten

der Schätzungskommission: Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verord-

nung des Schweizerischen Bundesgerichts für die eidgenössi-

schen Schätzungskommissionen vom 24. April 1972 (SR. 711.1;

VSchK) entscheidet er über die Zulässigkeit nachträglicher

Forderungseingaben (vgl. BGE 110 Ib 368 E. 3a S. 379, mit

Hinweisen) und er leitet das Einigungsverfahren spätestens

bei Bewilligung der nachträglichen Forderungseingabe ein

(Art. 20 Abs. 2 VSchK).

Hier hat der stellvertretende Präsident der Schät-

zungskommission am 25. September 1995 sowohl dem Wortlaut

als auch dem Inhalt nach die Zulassung der nachträglichen

Forderungsanmeldung verfügt (Ziffer 1 des Dispositivs).

Diese Verfügung ist zwar summarisch, aber nicht ungenügend

begründet, und sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung

versehen. Sie ist als selbständiger Zwischenentscheid zur

Verwirkungsfrage zu betrachten, der mangels Anfechtung

gemäss Art. 19 Abs. 2 VSchK dreissig Tage nach seiner

Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem ist kein

Nichtigkeitsgrund ersichtlich. Die Schätzungskommission

hätte mithin die Zulässigkeit der Anmeldung der nachträg-

lichen Forderung nicht überprüfen dürfen. Das führt im

vorliegenden Fall jedoch nicht zur Aufhebung des angefoch-

tenen Entscheids. Denn die Forderung der Beschwerdeführerin

ist ohnehin materiell unbegründet.

2.-

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie ent-

gegen der Voraussetzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG

die Auswirkungen der Erstellung der N1 habe voraussehen

können, wie es die Schätzungskommission annimmt. Diese Frage

kann hier offen bleiben. Denn die Vermögenseinbusse, welche

die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung der Baulinien

erlitten hat, kann zum Vornherein nicht direkt auf die Er-

stellung der N1 zurückgeführt werden. Vielmehr hängt sie

davon ab, dass sich die Beschwerdeführerin seinerzeit keinen

Ersatz zur Sicherung ihrer Kanäle verschaffte. Sie vermag

nicht darzulegen, inwiefern die Erstellung der N1 der

Absicherung eines Leitungsbaurechts entgegen gestanden

wäre. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die

Erstellung der N1 die Aufhebung der Baulinien tatsächlich

erforderlich gemacht hätte. Die Genehmigung der Aufhebungs-

beschlüsse durch den Regierungsrat des Kantons Zürich

spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da diese Behörde

nur zu prüfen hatte, ob die (ersatzlose) Aufhebung der Bau-

linien rechtmässig, nicht ob sie notwendig war.

Die Stadt Zürich hat sich daher den von ihr gel-

tend gemachten Schaden selber zuzuschreiben. Die Vermögens-

einbusse, die sie durch die Aufhebung der Baulinien erlit-

ten hat, ist mit anderen Worten freiwillig erfolgt. Mithin

fehlt es für die Enteignungsentschädigung am Erfordernis

des Schadens im Rechtssinne (zu diesem Erfordernis siehe

Georg Müller , Kommentar zur BV 1874, N. 66 zu Art. 22ter;

Enrico Riva , Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern

1990, S. 252). Als Schaden gilt nach allgemeinen Grund-

sätzen die ungewollte, unfreiwillige Verminderung des Rein-

vermögens (zum Schadensbegriff im Allgemeinen: BGE 116 II

441 E. 3a/aa S. 444; 115 II 72 E. 3a S. 74). Eine Ver-

mögensminderung mit Willen des Vermögensträgers stellt

dagegen grundsätzlich keinen Schaden dar (

Vito Roberto ,

Schadensrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1997, S. 9; von

Tuhr/Peter, OR I S. 84;

Heinrich Honsell , Schweizerisches

Haftpflichtrecht, 4. Aufl., S. 4 N. 26/27;

Guhl/Merz/

Kummer , OR, 8. Aufl., S. 63; anders

Oftinger/Stark , Haft-

pflichtrecht, Bd. I, S. 72 N. 8, die entgegen der Vorauf-

lage im Falle der Freiwilligkeit nicht den Schaden, sondern

die Kausalität verneinen). Nur unter besonderen Umständen

können freiwillige Vermögensdispositionen einen Schaden

darstellen, etwa bei Aufwendungen zur Abwehr eines (wei-

teren) Schadens (

Roberto , a.a.O., S. 9). Solche Umstände

liegen hier nicht vor.

3.-

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Gemäss Art. 116 EntG trägt grundsätzlich der Enteigner die

Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht, wobei die Verfah-

renskosten im Falle des Unterliegens des Enteigneten auch

anders verteilt werden können. In analoger Anwendung von

Art. 114 Abs. 3 EntG rechtfertigt sich hier, die Verfahrens-

kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der

Beschwerdeführerin auferlegt.

3.-

Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössi-

schen Schätzungskommission, Kreis 10, sowie der Hatt-Haller

Immobilien AG schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 27. April 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: