Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1E.17/1999 KI-generiert

Municipality v. Federal Council Regarding Highway Construction Noise and Air Pollution Mitigation

Geschäftsnummer 1E.17/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between a municipal authority and the cantonal government regarding the construction and environmental implications of two specific national highway sections. The municipality opposes the planned projects due to concerns over noise and air pollution, advocating for a tunnel covering to mitigate these impacts. They argue that current environmental assessments underestimate potential traffic, particularly heavy goods transportation, which could exacerbate local pollution levels. The cantonal government, however, maintains that the projects fulfill environmental requirements and the proposed tunnel covering would be excessively costly compared to the expected benefits, resulting in a significant financial burden without justifiable environmental improvements. The municipal authority's appeal followed administrative decisions that dismissed their concerns and upheld the project plans.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV, Art. 12a Abs. 2 NHG, Art. 104 lit. a OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. c OG, Art. 114 Abs. 1 OG; Municipality v. Federal Council Regarding Highway Construction Noise and Air Pollution Mitigation: The municipality opposes the planned projects due to concerns over noise and air pollution, advocating for a tunnel covering to mitigate these impacts. They argue that current environmental assessments underestimate potential traffic, particularly heavy goods transportation, which could exacerbate local pollution levels. The cantonal government, however, maintains that the projects fulfill environmental requirements and the proposed tunnel covering would be excessively costly compared to the expected benefits, resulting in a significant financial burden without justifiable environmental improvements. The municipal authority's appeal followed administrative decisions that dismissed their concerns and upheld the project plans.

Schlagwörter

KI-generiert
Lärmbelästigung Kosten der Umweltbelastungen Baukosten Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltnorm Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV
Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV in allen Fällen einge-
Art. 12a Abs. 2 NHG
Schutzvorkehren gestellt hat (vgl. insbes. Art. 12a Abs. 2
Art. 104 lit. a OG
( Art. 104 lit. a OG ). Hat - wie hier - ein Gericht als Vor-
Art. 105 Abs. 2 OG
richt nach Art. 105 Abs. 2 OG an die dem angefochtenen Ent-
Art. 104 lit. c OG
fraglichen Materie nicht vorsieht ( Art. 104 lit. c OG ).
Art. 114 Abs. 1 OG
( Art. 114 Abs. 1 OG ). Es kann die Beschwerde daher auch aus
Art. 114 Abs. 2 OG
Vorinstanz zurück ( Art. 114 Abs. 2 OG ).
Art. 7 Abs. 7 USG
den Bau und Betrieb einer Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 116 Abs. 1 EntG

Cited as the basis for granting the appellant a reduced party compensation due to the outcome of the proceedings.

Art. 116 EntG

Cited as the basis for holding the Canton of Zurich (as owner of the work and expropriator) responsible for the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 133 II 30
Landowners' Unsuccessful Expansion of Noise Remediation Dispute Scope in Appeal
«…n URP 2001 S. 445 und ZBl 103/2002 S. 375; s. auch BGE 114 Ib 286 E. 9 S. 300; BGE 127 II 306 E. 6c S. 313; Urteile 1E.17/1999 E. 1b und 1E.5/2000 E. 3b, je vom 25. April 2001). 3. Nach dem Gesagten hätte die Rekurskommission INUM nur insoweit a…»
1C_589/2014 (2016-02-03)
Property Owners v. Noise Abatement Waivers and Speed Limit (30 km/h) Challenge
«…terhin als Entscheidungselement übernehmen zu müssen, obschon sie sich mittlerweile als unrichtig erwiesen habe (Urteil 1E.17/1999 vom 25. April 2001 E. 2b, in: ZBl 103/2002 S. 375). 4.2. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass es sich um Eingaben de…»
1C_405/2008 (2009-03-18)
Residents' Challenge to Casino Permit Denial of Standing Due to Distance
«…aum je nach dem ihr zugrunde gelegten Szenario deutlich unterschiedlich gestalten kann. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.17/1999 vom 25. April 2001 in: ZBl 103/2002 S. 375 E. 3a). 2.5 Das Verwaltungsgericht hat die zu erwartende Verkehrsentwicklung…»
1A.108/2006 (2006-11-07)
Property Owners v. Federal Appeals Commission for Infrastructure and Environment (SBB Noise Reduction)
«…RP 2001 S. 445 und ZBl 103/2002 nicht publ. E. 3; s.a. BGE 114 Ib 286 E. 9 S. 300; 127 II 306 E. 6c S. 313; Urteile 1E.17/1999 E. 1b und 1E.5/2000 E. 3b vom 25. April 2001). 3. Nach dem Gesagten hätte die Rekurskommission INUM nur insoweit auf di…»
1A.131/2005 (2005-11-09)
Property Owner Standing for Traffic Impact Denial
«…ht besondere Zurückhaltung, weil solche Prognosen zwangsläufig mit beträchtlichen Unsicherheiten verbunden sind (Urteil 1E.17/1999 vom 25. April 2001 E. 3a mit Hinweisen, publ. in ZBl 103/2002 S. 375). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beri…»
1E.15/2001 (2002-05-21)
Municipality v. Federal Highway Noise Mitigation Cost Proportionality
«…Gemeinde Knonau betreffenden bundesgerichtlichen Verfahren auf rund 44 Mio. Franken geschätzt worden sind (vgl. Urteil 1E.17/1999 vom 25. April 2001). Kosten in solchen Höhen dürfen aber im Hinblick darauf, dass relativ wenige Anwohner von Grenzwert…»
1E.18/1999 (2001-04-25)
Federal Supreme Court Upholds N4 Highway Approval Over Residents' Air Pollution Objections
«…Bestockung soweit als möglich erfüllen. F.- Am 2. März 2000 ist im vorliegenden Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren 1E.17/1999 eine Vorbereitungsverhandlung durchgeführt worden. Die Vertreter des Kantons Zürich haben an dieser erklärt, dass im Ge…»

Volltext

[AZA 1/2]

1E.17/1999/err

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

25. April 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-

richter Aeschlimann, Féraud, Catenazzi, Favre und Gerichts-

schreiberin Schilling.

In Sachen

Politische Gemeinde K n o n a u , vertreten durch den Ge-

meinderat, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Peter Rosenstock, Mühlebachstrasse 65, Zürich,

gegen

Kanton Z ü r i c h , vertreten durch den Regierungsrat,

dieser vertreten durch die Baudirektion,

Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h , 1. Abteilung,

1. Kammer,

betreffend

Nationalstrassen-Ausführungsprojekte

N 4.1.6 (Kantonsgrenze Zug bis Knonau) und

N 4.1.7 (Knonau bis Üetliberg West),

hat sich ergeben:

A.-

Die Nationalstrasse N 4 Bargen (Grenze) - Altdorf

soll nach dem Beschluss der Bundesversammlung vom 21. Juni

1960 (AS 1960 S. 872, heute: Bundesbeschluss über das Natio-

nalstrassennetz, vgl. AS 1984 S. 1118, SR 725.113.11) ab

Zürich-Brunau als Nationalstrasse 1. Klasse durch den Üetli-

bergtunnel und anschliessend über Knonau und Cham nach Holz-

häusern führen. Gemäss dem weiteren Bundesbeschluss vom

23. Juni 1971, durch den das Nationalstrassennetz um die

Stadtumfahrung von Zürich ergänzt wurde (AS 1971 S. 952),

ist die westliche Umfahrungsstrasse N 1c im Gebiet Üetli-

bergtunnel West/Wettswil an die N 4 anzuschliessen. Diese

Linienführungen sind auch nach den eingehenden Debatten der

Eidgenössischen Räte, die der Überprüfung von Nationalstras-

senabschnitten durch eine ausserparlamentarische Experten-

kommission folgten, im Netzbeschluss vom 19. Dezember 1986

beibehalten worden.

Für die weitere Projektierung wurde die Strecke

Kantonsgrenze Zug - Üetliberg West in die beiden Abschnitte

N 4.1.7 Kantonsgrenze Zug - Knonau und N. 4.1.6 Knonau -

Üetliberg West unterteilt.

a) Das Generelle Projekt für den Abschnitt N 4.1.7,

Kantonsgrenze Zug - Knonau, wurde vom Bundesrat am 17. Juni

1968 genehmigt. Dem Ausführungsprojekt stimmten der Regie-

rungsrat des Kantons Zürich am 2. Oktober 1969 und das Eid-

genössische Departement des Innern am 29. Januar 1970 zu.

Anschliessend wurde der Abschnitt Cham - Knonau, zusammen

mit der Umfahrung Knonau, vorzeitig erstellt. Das National-

strassenstück wurde jedoch noch nicht in Betrieb genommen,

da es nach ursprünglicher Meinung erst zusammen mit dem Ab-

schnitt N 4.1.6 eröffnet werden sollte. Am 7. Dezember 1987

beschloss allerdings der Bundesrat, die Strecke Cham -

Knonau vorweg in Betrieb zu setzen. Mit Beschlüssen vom

26. Januar 1994 stimmte der Regierungsrat dem bereinigten

Ausführungsprojekt für die provisorische Eröffnung des

Nationalstrassenabschnitts zu und genehmigte gleichzeitig

die im Hinblick auf die Autobahneröffnung geplanten sog.

flankierenden Massnahmen an den Staatsstrassen des Knonauer-

amtes. Gegen die regierungsrätlichen Beschlüsse erhob der

Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) beim Bundesgericht Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde (E.15/1994), die zu einlässlichen

Augenscheins- und Parteiverhandlungen führte.

In der Folge einigten sich die Kantone Zug und

Zürich, auf das Provisorium im Kanton Zürich zu verzichten.

Stattdessen sollte zur Entlastung der Gemeinden Steinhausen

und Cham eine nur teilweise Inbetriebnahme der N 4 auf Zuger

Boden realisiert und hiefür eine provisorische Auffahrts-

rampe im Gebiet Bibersee erstellt werden. Am 10. März 1997

kam der Bundesrat auf seine früheren Entscheide zurück und

erklärte sich damit einverstanden, dass der Kanton Zürich

auf den provisorischen Anschluss in Knonau samt flankieren-

den Massnahmen im Knonaueramt verzichte. Gleichzeitig er-

mächtigte er den Kanton Zug, die redimensionierte Variante

zu verwirklichen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich zog

das Ausführungsprojekt für die provisorische Eröffnung des

Autobahnabschnittes am 2. April 1997 zurück. Hierauf wurde

das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

Am 24. März 1997 genehmigte der Regierungsrat des

Kantons Zug das Ausführungsprojekt für eine provisorische

Auffahrt auf die Nationalstrasse N 4 im Raume Bibersee sowie

die Fertigstellung der Autobahn zwischen Bibersee und Blegi.

Eine gegen dieses Projekt erhobene Einsprache des Verkehrs-

Clubs der Schweiz wurde sowohl von der Zuger Baudirektion

als auch vom Zuger Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das

Bundesgericht wies die Beschwerde des VCS am 19. August 1998

ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten werden konnte

( BGE 124 II 460 ).

Das Ausführungsprojekt für die Fertigstellung des

bereits bestehenden Trassees der N 4 auf Zürcher Boden lag

im Frühjahr 1997 ebenfalls vor.

b) Das Generelle Projekt für den Abschnitt N 4.1.6,

Knonau - Üetliberg West, wurde in der ursprünglichen Fassung

am 22. April 1970 vom Bundesrat genehmigt. 1976 lag ein ers-

tes Ausführungsprojekt in den betroffenen Gemeinden öffent-

lich auf, doch wurde die weitere Projektbearbeitung im Zu-

sammenhang mit der bereits erwähnten Überprüfung von Natio-

nalstrassenabschnitten sistiert. Nach dem Beschluss der Bun-

desversammlung, das Teilstück N 4.1.6 im Nationalstrassen-

netz zu belassen, lehnte das Volk im Jahre 1990 auch die

sog. Kleeblatt-Initiative ab, die den Verzicht auf die N 4

im Knonaueramt verlangt hatte.

Nach verschiedenen Studien über eine unterirdische

Führung der N 4 ab Verzweigung Filderen bis Hedingen West

wurde ein neues Generelles Projekt für den Abschnitt N 4.1.6

mit dem Islisbergtunnel vorgelegt. Diesem stimmte der Zür-

cher Regierungsrat am 12. Januar 1994 und der Bundesrat am

15. November 1995 zu. Anschliessend wurde das Ausführungs-

projekt entsprechend überarbeitet.

B.-

Die Ausführungsprojekte für die Nationalstrassen-

abschnitte N 4.1.6 und N 4.1.7 lagen in den betroffenen

Gemeinden vom 14. April bis 13. Mai 1997 öffentlich auf.

Gleichzeitig wurde der die beiden Abschnitte behandelnde

Umweltverträglichkeitsbericht den kantonalen Umweltschutz-

fachstellen zur Prüfung unterbreitet. Die Koordinations-

stelle für Umweltschutz übermittelte deren Stellungnahmen

anschliessend dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

(BUWAL). Dieses erstattete seinen Bericht am 4. November

1997, mit einer Ergänzung vom 5. Dezember 1997.

Das Ausführungsprojekt für den Abschnitt N 4.1.7

legt neben der Ausgestaltung des Rastplatzes im Gebiet Binz-

matten die baulichen Lärmschutzmassnahmen fest und sieht die

Ergänzung der Entwässerungsleitungen sowie die Sanierung des

zementstabilisierten Oberbaus bis zur Gemeindegrenze Mett-

menstetten vor. Nach den Plänen sollen längs der dicht am

Dorf Knonau vorbeiführenden N 4 - je nach der erforderlichen

Abschirmhöhe und dem zur Verfügung stehenden Platz - unter-

schiedlich hohe Lärmschutzdämme und -wände errichtet werden.

Gemäss Technischem Bericht sind die Schallschutzkonstruktio-

nen so auszulegen, dass eine dichte und artenreiche Bepflan-

zung angeordnet werden kann, um eine möglichst gute Einpas-

sung ins Landschaftsbild zu erreichen. Im Bereich des Aus-

senperrons der Station Knonau bestehe die Möglichkeit, die

Schallschutzwand zur optischen Auflockerung teilweise trans-

parent zu gestalten.

C.-

Gegen das Ausführungsprojekt N 4.1.7 wurden zahl-

reiche Einwendungen erhoben. Unter anderem stellte der Ge-

meinderat Knonau in seiner Einsprache vom 20. Mai 1997 das

Begehren, dass das Teilstück (inkl. SBB-Geleiseanlage) ab

Bahnhof Knonau bis zur Brücke der Umfahrungsstrasse beim

Industriegebiet gemäss der vorhandenen Machbarkeitsstudie zu

überdecken sei. Allenfalls könnte aus Kostengründen bloss

eine Überdeckung in "Leichtbauweise" realisiert werden, die

es ermöglichen würde, die so gewonnene Fläche zwar nicht als

Bauland, aber mindestens als Wies- und Weideland zu nutzen.

Für den Fall, dass die gesetzlich vorgeschriebenen höchstzu-

lässigen Lärmgrenzwerte in den umliegenden Gebieten nicht

eingehalten werden könnten, verlangte die Gemeinde weiter,

dass die Lärmschutzmassnahmen entsprechend zu optimieren

seien. Bei solchen Nachrüstungen müssten alle in der Zwi-

schenzeit erzielten technischen Fortschritte in Bezug auf

Lärmvermeidung und Lärmschutz umgesetzt werden. Bei der De-

tailplanung der Lärmschutzmassnahmen sei dem Gemeinderat ein

Mitspracherecht zu garantieren. Zudem stellte die Gemeinde

das Begehren, dass auf der Umfahrungsstrasse (Kreuzung

Dorf/Rossi) ohne Verzug ein Verkehrskreisel zu erstellen

sei.

Zu diesen Begehren legte der Regierungsrat des

Kantons Zürich in seinem Einsprache- und Genehmigungsent-

scheid vom 28. Januar 1998 dar, dass das kantonale Tief-

bauamt bereits im Hinblick auf die provisorische Eröffnung

der N 4 im Jahre 1989 eine Machbarkeitsstudie für eine

Überdeckung von rund 360 m Länge zwischen der Überführung

über Bahn und Autobahn und dem Bahnhofareal Knonau in Auf-

trag gegeben habe. Im Februar 1992 sei die Bevölkerung von

Knonau über die Möglichkeit einer teilweisen Überdeckung der

N 4 orientiert worden, nachdem die Gemeinde Knonau eine

Überbauungsstudie habe ausarbeiten lassen. Dabei sei darge-

legt worden, dass eine Überdeckung mit Zustimmung aller Be-

teiligten und mit einem Kostenteiler realisierbar und auch

finanziell tragbar sei, sofern sie baulich genutzt und durch

eine solche Nutzung mitfinanziert werden könne. Diese Vor-

aussetzung sei auch im Text zum Richtplan Verkehr klar fest-

gehalten worden. Die inzwischen eingetretene schlechte Kon-

junkturlage habe indessen das Interesse an der Realisierung

von Doppelnutzungen stark sinken lassen. Aus dieser Ein-

schätzung heraus seien im Auflageprojekt lediglich jene

Massnahmen enthalten, die für die Einhaltung der Lärmschutz-

Verordnung erforderlich seien. Im Bereich der möglichen

Überdeckung würden jedoch die Fundationen der Lärmschutz-

wände so dimensioniert und ausgeführt, dass sie die Lasten

des Deckelbauwerks und möglicher Überbauung aufnehmen könn-

ten. Dem Begehren des Gemeinderates werde somit in diesem

Sinne entsprochen. Dagegen würde eine Überdeckung in "Leicht-

bauweise" zu keinen wesentlichen Kosteneinsparungen führen,

da die erforderlichen Fundationen nur unwesentlich reduziert

werden könnten. Übrigens sei nach Meinung der zuständigen

Umweltschutz-Fachstellen eine ganze oder teilweise Über-

deckung der Autobahn auf Gemeindegebiet Knonau aus der Sicht

der Lufthygiene nicht nötig.

Zum Antrag auf Optimierung der Lärmschutzmassnahmen

hielt der Regierungsrat fest, dass die Lärmprognosen auf den

neuesten Verkehrszahlen und den für die Dimensionierung von

Lärmschutzmassnahmen zur Verfügung stehenden Berechnungspro-

grammen basierten. Auf Gemeindegebiet Knonau würden ledig-

lich bei drei Liegenschaften die Planungswerte nachts ge-

ringfügig überschritten. Dabei werde jedoch nur ein Teil der

lärmempfindlichen Räume betroffen und betrage die Über-

schreitung lediglich 0,6 - 1,4 dB, liege also noch unter der

Schwelle der Wahrnehmbarkeit. Da ein voller Schutz auch die-

ser Räume unverhältnismässigen Aufwand in Gestalt überdimen-

sionierter baulicher Lärmschutzanlagen bedingen würde, wür-

den gestützt auf Art. 7 Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung Er-

leichterungen beansprucht. Das Begehren der Gemeinde sei so-

mit abzuweisen. Dagegen sicherte der Regierungsrat der Ge-

meinde das verlangte Mitspracherecht zu. Schliesslich ver-

wies der Regierungsrat den Antrag auf Bau eines Strassen-

kreisels in den Rahmen des kantonalen Strassenbauprogramms,

da es sich nicht um eine nationalstrassenbedingte Massnahme

handle.

D.-

Der Gemeinderat Knonau focht den Einspracheent-

scheid des Zürcher Regierungsrates beim Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen an:

"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, so-

weit er der Einsprache nicht entsprochen hat.

2. Das Ausführungsprojekt sei mit der Aufforderung

an den Regierungsrat zurückzuweisen, für die

Strecke entlang dem Dorf Knonau eine Überdeckung

der Autobahn in das Projekt aufzunehmen.

3. Eventuell sei der Regierungsrat zu verpflichten,

- für die N. 4.1.7 einen Massnahmenplan im Sinne

von Art. 19 in Verbindung mit Art. 31 ff. LRV

aufzustellen, der sicherstellt, dass im Be-

triebszustand im Raume Knonau die Immissions-

grenzwerte für Luftschadstoffe gemäss Anhang 7

zur LRV eingehalten werden können;

- die Lärmprognose und das Lärmschutzkonzept zu

überprüfen und für das Siedlungsgebiet Knonau

einen neuen Massnahmenkatalog vorzulegen, der

gewährleistet, dass die Planungswerte gemäss

Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV in allen Fällen einge-

halten werden können, und gleichzeitig die er-

forderliche Rücksicht auf das Orts- und Land-

schaftsbild des Dorfes Knonau nimmt.

4. Es sei der Gemeinde Knonau eine angemessene Um-

triebsentschädigung zuzusprechen."

Die Gemeinde machte im Wesentlichen geltend, dass

das seinerzeit erstellte Bauwerk den geltenden Anforderungen

an einen umweltschutzgerechten Nationalstrassenbau in keiner

Weise mehr entspreche und daher sanierungsbedürftig sei. Die

geplanten baulichen Lärmschutzmassnahmen - Lärmschutzwände

bis 6,50 m Höhe - würden erschreckend und unzumutbar in das

Orts- und Landschaftsbild eingreifen. Zudem werde die zu-

künftige Luftbelastung im angefochtenen Entscheid beschöni-

gend dargestellt. Nach dem Umweltverträglichkeitsbericht

wiesen die Immissionsprognosen für die Betriebszustände für

die Leitsubstanz NO2 entlang der offenen Autobahn deutliche

Grenzwertüberschreitungen auf und seien daher weitergehende

Massnahmen erforderlich. Als solche zusätzliche Massnahme

fiele, wie auch im Bericht ausdrücklich vermerkt werde, eine

Überdeckung der Nationalstrasse in den kritischen Gebieten

in Betracht. Gemäss dem von der Gemeinde Knonau eingeholten

Gutachten des Büros Dr. Pelli + Co. trage der Umweltverträg-

lichkeitsbericht überdies dem Umstand zu wenig Rechnung,

dass die N 4 inskünftig als europäische Transitachse für den

Schwerverkehr dienen werde. Nach dem Gutachten müsse mit

einem beträchtlich höheren Anteil an schwerem Güterverkehr

gerechnet werden, was zur Folge habe, dass die Schadstoff-

belastung von Knonau beträchtlich ansteigen werde; diese

Belastung werde durch den Umstand, dass Knonau in einer

Senke liege, in der sich häufig Inversionslagen ergäben,

noch verschärft. Nun hätten zwar die Ersteller des Umwelt-

verträglichkeitsberichts - die Ingenieurbüros Urs Steinemann

und Jenni + Gottardi AG - den Folgerungen des Gutachtens

Pelli widersprochen. Dr. Pelli habe jedoch seinerseits diese

Kritik widerlegt. Es ergebe sich daher, dass der massgebli-

che Sachverhalt nur unvollständig erhoben worden und die

Immissionsprognose des Umweltverträglichkeitsberichts für

die im Betriebszustand herrschende Schadstoffbelastung feh-

lerhaft sei. Die mangelhafte Prognose betreffend den Schwer-

verkehrsanteil wirke sich auch auf die Beurteilung der Lärm-

situation aus. Es sei zu erwarten, dass die umstrittene Ver-

kehrsanlage sowohl in lufthygienischer Hinsicht als auch in

Bezug auf den Lärm übermässige Immissionen verursachen wer-

de. Damit stehe fest, dass als technisch und betrieblich

mögliche Massnahme eine Überdeckung der Autobahn im Dorf-

bereich anzuordnen sei, die übrigens - im Vergleich zu den

Gesamtkosten der N 4 - auch wirtschaftlich tragbar sei.

Eventuell sei freilich eine Teillösung mit der Überdeckung

der Autobahn zwischen Bahnhof und Umfahrungsstrasse einem

Verzicht auf jegliche zusätzlichen Massnahmen vorzuziehen,

wobei allerdings von der Voraussetzung einer Doppelnutzung

abgesehen werden müsse.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich instru-

ierte die Beschwerde der Gemeinde Knonau gemeinsam mit einer

weiteren Beschwerde, die von verschiedenen Anwohnern einge-

reicht worden war (1E.18/1999 G.________ und Mitbet.). Das

Gericht holte unter anderem eine ergänzende Stellungnahme

des BUWAL ein und führte am 27. Mai 1999 unter Mitwirkung

der Parteien an mehreren Orten in den Gemeinden Knonau und

Wettswil Augenscheinsverhandlungen durch. Mit Urteil vom

23. Juni 1999 wies das Verwaltungsgericht die beiden Be-

schwerden ab, soweit auf diese eingetreten werden konnte.

Auf die Begründung des Entscheides wird im Rahmen der Er-

wägungen einzugehen sein.

E.-

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des

Kantons Zürich hat die Politische Gemeinde Knonau beim Bun-

desgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Die

Gemeinde stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und die Sache sei, soweit das Bundesgericht nicht

selbst abschliessend entscheide, zur Ergänzung des rechts-

erheblichen Sachverhaltes und zur rechtlichen Neubeurteilung

an die Vorinstanz, eventuell an den Regierungsrat, zurückzu-

weisen. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerde-

führerin, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung beige-

legt und ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde.

Die Beschwerdeführerin rügt erneut, dass der Sach-

verhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei

und namentlich der Umweltverträglichkeitsbericht - insbeson-

dere hinsichtlich der Verkehrsprognose - den Anforderungen

an eine sorgfältige Abklärung des Tatbestandes nicht genüge.

Das Verwaltungsgericht gestehe denn auch zu, dass eine ge-

wisse Wahrscheinlichkeit für eine Erhöhung der im Umweltver-

träglichkeitsbericht übernommenen Zahlen des Schwerverkehrs

spreche; diese Erkenntnis finde aber in der Beurteilung kei-

nen Niederschlag. Die Behauptung der Vorinstanz, der um-

strittene Sachverhalt sei im Hinblick auf die in Frage kom-

menden Rechtsfolgen ohne Bedeutung, sei falsch. Die Aus-

legung der Bestimmungen im Umweltschutzgesetz und in der

Luftreinhalte-Verordnung durch das Verwaltungsgericht führte

dazu, dass entgegen dem gesetzlichen Auftrag ein National-

strassenbauwerk hinzunehmen wäre, das nicht umweltverträg-

lich sei und die gesetzlichen Belastungsgrenzwerte nicht

einhalte. Für Schadstoffbelastungen bestehe keine Ausnahme-

vorschrift für öffentliche Bauten, wie sie Art. 25 Abs. 2

und 3 des Umweltschutzgesetzes für die Lärmbekämpfung dar-

stelle. Wohl sehe Art. 19 der Luftreinhalte-Verordnung vor,

dass ein Massnahmenplan aufzustellen sei, wenn eine Verkehrs-

anlage übermässige Immissionen verursache. Der Massnahmen-

plan beschränke sich jedoch nach bundesgerichtlicher Recht-

sprechung auf fahrzeug- und verkehrsbezogene nichtbauliche

Massnahmen, insbesondere verkehrslenkender und -beschränken-

der Natur. Könne - wie hier - mit einem solchen Massnahmen-

plan die Einhaltung der gesetzlichen Belastungsgrenzwerte

nicht erreicht werden, müsse nach Art. 11 Abs. 3 des Umwelt-

schutzgesetzes durch zusätzliche bauliche Massnahmen gewähr-

leistet werden, dass das Projekt umweltverträglich sei. Es

müsse daher im vorliegenden Fall zur baulichen Massnahme der

Überdeckung der Autobahn gegriffen werden, da diese allein

die Bevölkerung zu schützen vermöge. Eine Interessenabwägung

sei in diesem Zusammenhang nicht vorzunehmen. Auch seien

Zweifel an der Eignung der geforderten Massnahme zur Erfül-

lung der umweltpolitischen Zielsetzung nicht angebracht.

Soweit die kantonale Fachstelle die Auffassung vertreten

habe, die Überdeckung sei lufthygienisch nur von begrenztem

Nutzen, habe sich dies ausschliesslich auf die kurze Tunnel-

variante bezogen, welche in der Tat den Hauptteil des Dorfes

vor Immissionen nicht zu schützen vermöge. Die entgegen der

ersten Auflage des Umweltverträglichkeitsberichts in der

zweiten Auflage geäusserte Meinung, eine Überdeckung der

ganzen Strecke auf Gemeindegebiet Knonau sei lufthygienisch

nicht zu begründen, sei unverständlich und beruhe offenbar

auf finanziellen Überlegungen. Kostengründe dürften jedoch

bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 3 des Umweltschutzgeset-

zes keine Rolle spielen. Demnach stelle sich auch die vom

Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte Frage der

Verhältnismässigkeit nicht. Diese wäre aber im Eventualfall

zu bejahen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich ersucht im

Namen des Regierungsrates um Abweisung der Beschwerde, so-

weit auf diese einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich stellt den gleichen Antrag. Nach Auffassung

des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Ener-

gie und Kommunikation (UVEK) ist die Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde abzuweisen. Das Departement bemerkt hierzu, dass

sich seine zuständigen Fachstellen bereits am kantonalen

Verfahren beteiligt hätten. Den dort abgegebenen Stellung-

nahmen - insbesondere jener des BUWAL vom 16. Dezember 1998

zum Gutachten Pelli - könne sich das UVEK ohne weiteres an-

schliessen. Die im Umweltverträglichkeitsbericht prognosti-

zierten Verkehrsbelastungen entsprächen einer realistischen

Entwicklung. Ebenso lieferten die darauf basierenden Luft-

hygieneberechnungen nachvollziehbare Resultate.

Die Beschwerdeführerin hat von der ihr gebotenen

Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des UVEK zu äussern,

mit Eingabe vom 21. Januar 2000 Gebrauch gemacht.

F.-

Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 1999 ist das

Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden.

G.-

Am 2. März 2000 ist im vorliegenden Verfahren sowie

im Beschwerdeverfahren 1E.18/1999 eine Vorbereitungsverhand-

lung durchgeführt worden. Die Vertreter des Kantons Zürich

sind an dieser beauftragt worden, dem Bundesgericht bis Ende

Mai 2000 zusätzliche Unterlagen einzureichen (Grobskizze Va-

riante Überdeckung lang mit kurzen Angaben über Machbarkeit

und Zweckmässigkeit, Kostenschätzung für Überdeckung lang,

Darstellung Situation Abluftkamin). Mit den verlangten Un-

terlagen ist ein im Auftrag des Regierungsrates erstellter

Bericht "Aktualisierung der lufthygienischen Beurteilung für

das Gebiet von Knonau und Beurteilung einer Tunnellösung"

der Ingenieure Urs Steinemann und Franz Zumsteg vorgelegt

worden. Nach diesem Bericht hat das BUWAL sein "Handbuch der

Emissionsfaktoren des Strassenverkehrs 1980-2010", Version

1.1/1995, das für die Erstellung des Umweltverträglichkeits-

berichts verwendet worden sei, im Jahre 1999 aktualisiert

(Version 1.2); dabei sei insbesondere der Einfluss der kom-

menden Abgasvorschriften EURO 3 bis EURO 5 berücksichtigt

worden. Im Vergleich mit den vom BUWAL neu veröffentlichten

künftigen Emissionsfaktoren des Strassenverkehrs seien die

im Umweltverträglichkeitsbericht verwendeten Faktoren deut-

lich zu hoch. Mit der Einführung der genannten Abgasvor-

schriften, welche heute europaweit als gesichert gelte, wür-

den sich die Emissionen des Strassenverkehrs gegenüber den

Berechnungen im Umweltverträglichkeitsbericht mehr als hal-

bieren. Damit falle aus heutiger Sicht die Immissionsprogno-

se deutlich günstiger aus und lasse sich lufthygienisch eine

Untertunnelung bei Knonau nicht rechtfertigen. Sollte der

Tunnel Knonau aus anderen Gründen trotzdem gebaut werden,

könnte die Tunnelluft frei über die Portale abströmen, der

Bau von Absaugungen mit Abluftkaminen sei nicht erforder-

lich.

Die Beschwerdeführerin hat zu diesen Unterlagen mit

Eingabe vom 21. August 2000 Stellung genommen und ihrerseits

einen Bericht der Metron Verkehrsplanung und Ingenieurbüro

AG zu den Akten gegeben. Die Gemeinde Knonau hält daran

fest, dass der zukünftige Anteil an schweren Nutzfahrzeugen

in den Verkehrsprognosen unterschätzt worden sei. Auf die im

Bericht Steinemann/Zumsteg erwähnten neuen Annahmen über die

Entwicklung der Schadstoffemissionen sei nicht einzugehen,

da diese unzulässige Noven darstellten. Weiter ist nach Auf-

fassung der Beschwerdeführerin die vom Kanton Zürich einge-

reichte Kostenschätzung für die Überdeckung viel zu hoch

ausgefallen, da insbesondere auf die Abluftkamine und Lüf-

tungszentralen an den Tunnelportalen verzichtet werden kön-

ne. Ebenfalls unnötig seien - wie sich aus dem Bericht der

Metron AG ergebe - die Standstreifen. Der Verzicht auf

Standstreifen und der dadurch erzielte Platzgewinn ermög-

liche zudem eine gestalterisch ansprechende Lösung der Ein-

bettung des Tunnels in die Landschaft. Zu diesen und den

Kostenpunkten seien die Experten der Metron AG zu befragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) Die Zulässigkeit der eidgenössischen Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde steht ausser Frage.

b) Unbestritten ist grundsätzlich auch die Be-

schwerdelegitimation der Politischen Gemeinde Knonau, die

sich in erster Linie aus den speziellen Bestimmungen von

Art. 57 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Ok-

tober 1983 (USG, SR 814.01), Art. 12 des Bundesgesetzes über

den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451)

sowie Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 des Bundesgesetzes über die

die Enteignung (EntG, SR 711) ergibt. Die Beschwerdebefugnis

der Gemeinde reicht allerdings nur so weit, als diese das

vorgelegte Projekt bereits im Einspracheverfahren als rechts-

widrig bezeichnet und Planänderungsbegehren bzw. Begehren um

Schutzvorkehren gestellt hat (vgl. insbes. Art. 12a Abs. 2

NHG , Art. 39 ff. EntG ). Wie das Verwaltungsgericht im ange-

fochtenen Entscheid zu Recht bemerkt, darf sowohl nach den

anwendbaren Spezialbestimmungen wie auch nach den allgemei-

nen Prozessvorschriften der Streitgegenstand im Laufe des

Rechtsmittelverfahrens nicht ausgeweitet werden; es ist den

Parteien daher grundsätzlich verwehrt, vor der nächsthöheren

Instanz neue Begehren zu stellen. Nun hat die Gemeinde Kno-

nau vor dem Zürcher Verwaltungsgericht eine Überdeckung der

N 4 auf der ganzen Strecke entlang des Dorfes Knonau ver-

langt, obschon sie im Einspracheverfahren lediglich die

Überdeckung eines wesentlich kürzeren Teilstücks begehrt

hatte. Das Verwaltungsgericht hat sich daher gefragt, ob die

Behandlung der Beschwerde nicht auf die seinerzeit im Ein-

spracheverfahren gestellten Anträge zu beschränken sei. Es

hat die Frage schliesslich offen gelassen, da das Begehren

um eine längere Überdeckung von anderer Seite bereits im

Einspracheverfahren vorgebracht worden und deshalb ohnehin

zu behandeln war. Die Frage der Zulässigkeit des erweiterten

Beschwerdeantrags der Gemeinde Knonau stellt sich im vorlie-

genden Verfahren erneut, ist doch das Bundesgericht nicht

verpflichtet, auf ein von der Vorinstanz behandeltes Begeh-

ren einzutreten, wenn es dieses von vornherein für unzuläs-

sig hält (vgl. etwa BGE 116 Ib 141 ). Bei strikter Anwendung

der Regeln über den Streitgegenstand müsste das vorliegende

Verfahren wohl auf die Frage beschränkt werden, ob der Re-

gierungsrat den Antrag der Gemeinde um Überdeckung der Na-

tionalstrasse vom Bahnhof bis zur Brücke der Umfahrungs-

strasse zur Zeit abweisen durfte. Bei etwas grosszügigerer

Betrachtungsweise könnte allerdings das von der Gemeinde ge-

stellte Begehren um Optimierung der Lärmschutzvorkehren auch

so verstanden werden, dass als Schutzmassnahme auch eine

Überdeckung in Betracht fallen könnte. Letztlich kann jedoch

die Frage des zulässigen Streitobjekts auch im bundesge-

richtlichen Verfahren offen bleiben, da sich die Beschwerde

- wie sich im Folgenden zeigt - als unbegründet erweist.

c) Weitere Beweiserhebungen, insbesondere Befragun-

gen von Experten, sind nicht erforderlich.

2.-

a) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Ver-

letzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollstän-

dige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

( Art. 104 lit. a OG ). Hat - wie hier - ein Gericht als Vor-

instanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt, so ist das Bundesge-

richt nach Art. 105 Abs. 2 OG an die dem angefochtenen Ent-

scheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ge-

bunden. Das schliesst allerdings nicht aus, dass das Bundes-

gericht selbst weitere tatsächliche Feststellungen trifft,

wo dies zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen als nötig

erscheint ( BGE 124 II 460 E. 3a S. 470). Über die Angemes-

senheit des angefochtenen Enscheides ist nicht zu befinden,

da das Bundesgericht die Rüge der Unangemessenheit in der

fraglichen Materie nicht vorsieht ( Art. 104 lit. c OG ).

Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht im Ver-

fahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an,

ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein

( Art. 114 Abs. 1 OG ). Es kann die Beschwerde daher auch aus

andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den

Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der

Vorinstanz abweicht ( BGE 121 II 473 E. 1b S. 477, mit Hin-

weis).

b) In der Beschwerde wird in erster Linie geltend

gemacht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und

unvollständig festgestellt habe und namentlich die im Um-

weltverträglichkeitsbericht enthaltenen Verkehrs- und Immis-

sionsprognosen den Anforderungen an eine sorgfältige Abklä-

rung des Tatbestandes nicht genügten. Zur Untermauerung

ihres Standpunktes hat sich die Beschwerdeführerin im ver-

waltungsgerichtlichen Verfahren auf die Expertise Pelli und

im bundesgerichtlichen Verfahren auf ein weiteres Gutachten

der Metron AG berufen. Der Kanton Zürich hat seinerseits dem

Bundesgericht unter anderem einen Bericht Steinemann/Zumsteg

vorgelegt, in welchem auf die vom BUWAL neu veröffentlichten

künftigen Emissionsfaktoren des Strassenverkehrs hingewiesen

wird, die eine Neubeurteilung der künftigen Immissionssitua-

tion bedingten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stel-

lungnahme vom 21. August 2000 den Hinweis auf den Ergän-

zungsbericht des BUWAL und die aus diesem gezogenen Schlüsse

als unzulässige Noven bezeichnet. Massgebend für das Bundes-

gericht sei der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des

Entscheides der Vorinstanz dargestellt habe. Neue Tatsachen

und Beweismittel seien im Verfahren der Verwaltungsgerichts-

beschwerde, wenn wie hier ein Gericht als Vorinstanz geamtet

habe, nicht zulässig. Im Übrigen habe der Kanton Zürich nie

geltend gemacht, dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt

worden sei. Auf die Noven betreffend die Einschätzung der

Entwicklung der Emissionsfaktoren im Strassenverkehr sei da-

her nicht einzutreten.

Dieser Nichteintretensantrag geht fehl. Wird wie

hier die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder unvoll-

ständigen Feststellung des Sachverhalts erhoben, so ist das

Bundesgericht weder an die tatsächlichen Vorbringen der Par-

teien gebunden, noch hat es sich bei seinen Abklärungen auf

die Akten zu beschränken, die bereits der Vorinstanz vorge-

legen haben. Das Bundesgericht stellt vielmehr von Amtes

wegen fest, welches die massgebenden Sachverhaltselemente

sind und ob sie vollständig erhoben wurden. Sind diese of-

fensichtlich unrichtig oder unvollständig ermittelt worden,

kann das Bundesgericht die Fakten selbst ergänzen oder be-

richtigen oder es weist die Sache zur Verbesserung an die

Vorinstanz zurück ( Art. 114 Abs. 2 OG ). Entscheidet das

Bundesgericht selbst, darf es sich somit - immer unter Wah-

rung des rechtlichen Gehörs - auch auf andere tatsächliche

Gegebenheiten als die Vorinstanz stützen.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich im Weiteren,

dass Tatsachen, die sich erst im Laufe des bundesgericht-

lichen Verfahrens ereignet haben, nicht von vornherein als

unzulässige Noven gelten. Wohl ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Vorinstanz darge-

boten hat. Ist das Bundesgericht jedoch nicht (mehr) an die

tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, so

darf es im Rahmen seiner freien Prüfung auch Änderungen der

Sachlage berücksichtigen, die erst nach Erlass der angefoch-

tenen Verfügung eingetreten sind ( BGE 126 II 522 E. 3b/bb

mit Hinweisen). Dies gilt in besonderem Masse dann, wenn es

nicht um einen feststehenden Sachverhalt geht, sondern um

eine der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Prognose,

somit um eine künftige Situation, die nur eintreten wird,

wenn sich die als wahrscheinlich angenommene Entwicklung

bewahrheitet. Dürfte den Änderungen der Entwicklung, die

sich während des Beschwerdeverfahrens ergeben, keine Rech-

nung getragen werden, könnte dies dazu führen, dass eine

nach damaligem Kenntnisstand korrekt erstellte Prognose wei-

terhin als Entscheidungselement übernommen werden müsste,

obschon sie sich mittlerweile als unrichtig erwiesen hat.

Ein solches Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck der Verwaltungs-

gerichtsbarkeit nicht vereinbar (vgl. BGE 124 II 293 E. 11

und 12 S. 320 ff.).

Es besteht demnach kein Grund, die neuen Erkennt-

nisse des BUWAL, die im Nachtragsbericht 2000 "Luftschad-

stoff-Emissionen des Strassenverkehrs 1950-2020" (im Fol-

genden: BUWAL-Nachtragsbericht 2000) wiedergegeben sind, im

vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu lassen.

3.-

Die Beschwerdeführerin wendet gegen die im Umwelt-

verträglichkeitsbericht angestellte Verkehrsprognose ein,

dass der Anteil der schweren Nutzfahrzeuge (SNF) am künf-

tigen Gesamtverkehr zu niedrig angesetzt worden sei und für

den Betriebszustand im Jahr 2015 von 9 % auf 13 % erhöht

werden müsse. Insbesondere sei übersehen worden, dass sich

ein erheblicher Teil des alpenquerenden Güter-Transitver-

kehrs über die Nationalstrasse N 4 abwickeln werde. Infolge

der Freigabe der 40 t-Limite müsse aber auch mit einem zu-

nehmenden Anstieg des Lastwagenanteils im Binnenverkehr ge-

rechnet werden. Die Umweltschutzfachstellen hätten entgegen

ihrem gesetzlichen Auftrag keine Überprüfung der im Umwelt-

verträglichkeitsbericht enthaltenen Annahmen und Berechnun-

gen vorgenommen. Der Sachverhalt sei somit, wie vor Verwal-

tungsgericht gerügt, unrichtig und unvollständig festge-

stellt worden. Das Verwaltungsgericht habe sich indes auf

eine - wenig ergiebige - Auseinandersetzung mit dem Gut-

achten Pelli beschränkt. Es sei über die Einwendungen der

Beschwerdeführerin hinweggegangen und habe sich mit ihren

Argumenten, die insbesondere in der Replik vorgetragen wor-

den seien, in keiner Weise befasst. Darin liege eine formel-

le Rechtsverweigerung. Ausserdem habe das Verwaltungsgericht

den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin dadurch verletzt,

dass es dem Antrag auf Einholung einer Expertise nicht

stattgegeben habe, obwohl wie erwähnt eine Begutachtung der

im Umweltverträglichkeitsbericht angestellten Prognosen

durch die Fachstellen ausgeblieben sei.

a) Was die Kritik an der Verkehrsprognose selbst

betrifft, ist vorweg festzuhalten, dass das Bundesgericht

nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bei der Überprüfung

von Annahmen über künftige Verkehrsaufkommen - gehe es um

Strassen- oder um Luftverkehr - grösste Zurückhaltung übt.

Solche Prognosen, die für den Strassenverkehr in der Regel

auf Modellberechnungen beruhen, sind zwangsläufig mit be-

trächtlichen Unsicherheiten verbunden. Die Verkehrsentwick-

lung hängt stark von den demographischen, wirtschafts- und

verkehrspolitischen Rahmenbedingungen ab, so dass sich die

Prognose für einen längeren Zeitraum je nach dem ihr zu-

grunde gelegten Szenario deutlich unterschiedlich gestalten

kann. Als einigermassen verlässlich erscheinen daher, wie

auch das BUWAL festgestellt hat, lediglich die Angaben über

Entwicklungstendenzen (vgl. "Luftschadstoff-Emissionen des

Strassenverkehrs 1950-2010", Schriftenreihe Umwelt Nr. 255

Luft, Bern 1995, S. 23 f. und 275 ff., im Folgenden: BUWAL-

Bericht 1995). Selbst wenn sich daher ergibt, dass gewisse

Annahmen über die Verkehrsentwicklung eher zu niedrig sind

oder einzelne Faktoren auch anders bewertet werden könnten,

besteht für das Bundesgericht noch kein Anlass, die Sache zu

neuer Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder

selbst eine Oberexpertise über die künftige Verkehrsentwick-

lung einzuholen. Solche weiteren Abklärungen vermögen kaum

je neue, gesicherte Aufschlüsse zu bieten. Insofern entzie-

hen sich die Prognosen weitgehend der Kritik, falls sie sich

nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offen-

sichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese Un-

zulänglichkeit, die sich aus der Natur der Prognose selbst

ergibt, ist hinzunehmen ( BGE 126 II 522 E. 14, 124 II 293

E. 12 S. 322, 122 II 165 nicht publ. E. 11 und E. 15 b

S. 173 f., 119 Ib 458 E. 8d S. 460).

b) Dem Verwaltungsgericht lagen bei der Überprüfung

der beanstandeten Verkehrsprognose das ursprünglich von der

Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten Dr. Pelli + Co.

vom 10. Januar 1998 sowie verschiedene spätere Stellungnah-

men dieses Büros vor, ferner mehrere Berichte und Stellung-

nahmen der Ingenieurbüros Jenni + Gottardi AG und Urs Stei-

nemann, welche den Umweltverträglichkeitsbericht verfassten.

Weiter hat sich das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Ener-

gie und Luft (AWEL) am 5. Juni 1998 zu den Beschwerden ge-

äussert. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht auch noch

eine ergänzende Stellungnahme des BUWAL zum Gutachten Pelli

eingeholt. Gestützt auf all diese Unterlagen hat das Ver-

waltungsgericht im Wesentlichen festgestellt, dass das Gut-

achten Pelli bei der Ermittlung des voraussichtlichen Tran-

sit-Schwerverkehrs in verschiedenen Punkten von anderen An-

nahmen ausgehe als die Bearbeiter des Umweltverträglich-

keitsberichts. Das Gutachten basiere unter anderem darauf,

dass das Nachtfahrverbot für Lastwagen ersatzlos aufgehoben

und ein zweiter Strassentunnel durch den Gotthard erstellt

werde. Ferner werde angenommen, dass sich der überwiegende

Teil (60 %) des europäischen Nord-Süd-Verkehrs auf die

Alpenübergänge der Schweiz verlagere, wovon 91 % über den

Gotthard und davon wiederum 35 % über die N 4 abgewickelt

würden. Der Gutachter bezeichne dies selbst als ein "worst-

case"-Szenario und gehe davon aus, dass der Beurteilung des

Projekts die im schlechtesten Fall zu erwartende Entwicklung

zugrunde gelegt werden müsse. Die gesamthafte Verwirklichung

der ungünstigen Annahmen erscheine indes - was das Verwal-

tungsgericht näher ausführt - als nicht wahrscheinlich. Das

BUWAL mache denn auch in seiner Stellungnahme vom 16. Dezem-

ber 1998 geltend, dass die Wahl durchwegs verkehrstreibender

Annahmen den Anforderungen an eine Prognose im Sinne des Um-

weltschutzgesetzes nicht entspreche. Insgesamt ergäben sich

jedoch aus den Überlegungen des Gutachters Pelli durchaus

Anhaltspunkte für eine gewisse Erhöhung der im Umweltver-

träglichkeitsbericht enthaltenen Zahlen des Schwerverkehrs.

Eine genaue Voraussage dieser Verkehrsbelastung sei jedoch

auch gestützt auf die Annahmen des Gutachtens nicht möglich.

Unbestreitbar gebe es heute keine Gewissheit über die bei

der voraussichtlichen Inbetriebnahme der strittigen Natio-

nalstrassenabschnitte im Jahr 2015 bestehende Situation mit

Bezug auf die Verkehrsströme und die rechtlichen Randbedin-

gungen in der Schweiz und im europäischen Umfeld. Die Be-

rechnungsgrundlagen des Umweltverträglichkeitsberichts zur

Verkehrsentwicklung erschienen als zweckmässig und konsi-

stent und würden durch das Gutachten Pelli nur in einem

Punkt in Frage gestellt. Einzuräumen sei allerdings, dass im

ursprünglichen Umweltverträglichkeitsbericht nur unzurei-

chend aufgezeigt worden sei, auf welchen einzelnen Annahmen

dieser beruhe. Im Rahmen der gegenseitigen Stellungnahmen

seien jedoch die unterschiedlichen Annahmen und Auffassungen

ausführlich erörtert und die gegebenen Unsicherheiten er-

kannt worden. Insofern bestehe kein Bedarf an zusätzlichen

Abklärungen.

Aus diesen - zusammengefassten - Erwägungen des

angefochtenen Entscheides ergibt sich, dass der von der Be-

schwerdeführerin erhobene Vorwurf der mangelhaften Fest-

stellung des Sachverhaltes unbegründet ist. Das Verwaltungs-

gericht hat die gegen den Umweltverträglichkeitsbericht er-

hobenen Einwendungen geprüft und sich mit den unterschied-

lichen Einschätzungen der künftigen Schwerverkehrs-Entwick-

lung eingehend auseinandergesetzt. Wenn es schliesslich den

Umweltverträglichkeitsbericht zwar im fraglichen Punkt als

etwas optimistisch, insgesamt aber als brauchbar bezeichnet

hat, so liegt darin nach den oben angestellten Erwägungen

über die beschränkte Überprüfbarkeit von Verkehrsprognosen

weder eine offensichtlich unrichtige noch eine unvollständi-

ge Feststellung des Sachverhalts.

c) Aus dem Gesagten geht auch hervor, dass der Vor-

wurf der formellen Rechtsverweigerung zurückzuweisen ist.

Das Verwaltungsgericht hat sich mit den wesentlichen Argu-

menten der Beschwerdeführerin befasst und war nicht gehal-

ten, auf jedes einzelne Detail und auf die im zweiten

Schriftenwechsel nachgeschobenen Beschwerdebegründungen

einzugehen. Ebenso durfte es nach dem oben Dargelegten auf

die Einholung einer weiteren Expertenmeinung verzichten.

4.-

Für die von der Beschwerdeführerin ebenfalls bean-

standeten Emissionsberechnungen und Immissionsprognosen gel-

ten die angestellten Überlegungen sinngemäss, da sich die

Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang vorab auf den

ihrer Meinung nach zu niedrigen Schwerverkehrs-Anteil be-

ruft. Ob sich die im Umweltverträglichkeitsbericht für das

Jahr 2015 angestellte Immissionsprognose als zutreffend er-

weisen wird oder zu hoch oder zu tief ausgefallen ist, lässt

sich heute noch nicht sagen. Immerhin kann nunmehr der be-

reits erwähnte BUWAL-Nachtragsbericht 2000 beigezogen wer-

den. Nach diesem haben sich seit der Veröffentlichung des

BUWAL-Berichtes 1995 eine Reihe von Rahmenbedingungen ge-

ändert und haben die seinerzeitigen Berechnungen auf den

neusten Stand gebracht werden müssen. Insbesondere seien

neue Abgasgrenzwerte für Personen- und Lieferwagen beschlos-

sen worden, nämlich ab 2000 die Emissionsstufe EURO 3 und ab

2005 die Stufe EURO 4. Im November 1999 habe das EU-Parla-

ment analoge Regelungen für die schweren Motorwagen (Last-

wagen, Busse) gutgeheissen und gälten demnach für diese

Fahrzeuge ab 2000 die Emissionsstufe EURO 3, ab 2005 EURO 4

und ab 2008 EURO 5. Neben diesen Änderungen seien im Nach-

trags-Bericht verschiedenen neuen technischen Gegebenheiten

Rechnung getragen worden (neue Erkenntnisse über den Lauf-

leistungseinfluss, Einfluss der Treibstoffqualität usw.).

Schliesslich werde nun auch berücksichtigt, dass inzwischen

die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe beschlossen wor-

den sei und als Folge der bilateralen Verhandlungen in ab-

sehbarer Zeit die 28 t-Limite durch die 40 t-Limite abgelöst

werden solle (vgl. BUWAL Nachtragsbericht 2000 S. 1 f). Die

auf den neuen Grundlagen beruhenden Berechnungen zeigen bei

den meisten Schadstoffen einen markanten Rückgang auf. Im

Grundszenario (Berücksichtigung sämtlicher beschlossenen

Emissionsstufen) werden die für das Jahr 2010 zu erwartenden

NOx-Emissionen nur noch gut auf einen Drittel der Menge ver-

anschlagt, die im Bericht 1995 prognostiziert wurde. Selbst

wenn davon ausgegangen wird, dass die Absenkungswirkung der

neuen Vorschriften geringer wäre als im Grundszenario ange-

nommen (sog. Sensitivitätsrechnung "B"), wird nach den ak-

tualisierten Annahmen des BUWAL die im Jahr 2010 emittierte

NOx-Menge noch um die Hälfte geringer sein als im Jahr 1995

vermutet (vgl. BUWAL-Nachtragsbericht 2000 Figuren 11 und

14). Diese stark unterschiedlichen Resultate der nur fünf

Jahre auseinanderliegenden Prognosen der eidgenössischen

Umweltfachstelle machen deutlich, dass dem Streit darüber,

ob der voraussichtliche SNF-Anteil 9 % oder 13 % betragen

werde, nicht die entscheiderhebliche Bedeutung zukommen

kann, die ihm die Beschwerdeführerin beimisst.

Was die gleichfalls kritisierte Emissions-Ausbrei-

tungsrechnung sowie den Emissions-Perimeter anbelangt, sind

inzwischen ergänzende Untersuchungen angestellt und entspre-

chende Unterlagen zu den Akten gegeben worden. Die Beschwer-

deführerin hat sich hierzu äussern können. Ein allfälliger

Mangel bei der Feststellung des Sachverhaltes wäre damit

behoben worden.

5.-

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht

zur Lufthygiene ausgeführt, dass Luftbelastungen, die durch

den Bau und Betrieb einer Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7

USG verursacht würden, grundsätzlich nach dem zweistufigen

Massnahmenkonzept von Art. 11 USG begrenzt werden müssten.

Danach seien die Emissionen unabhängig von der bestehenden

Umweltbelastung zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu

begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar sei ( Art. 11 Abs. 2 USG ). Stehe fest

oder sei zu erwarten, dass die Einwirkungen schädlich oder

lästig würden, seien die Emissionsbegrenzungen ohne Rück-

sicht auf die wirtschaftliche Tragbarkeit weiter zu ver-

schärfen ( Art. 11 Abs. 3 USG ). Würden schädliche oder läs-

tige Luftbelastungen durch mehrere Quellen gemeinsam ver-

ursacht, so habe gemäss der Sonderregelung von Art. 44a USG

die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen zu erstel-

len, die zur Verminderung oder Beseitigung der übermässigen

Einwirkungen erforderlich seien. Der Massnahmenplan trete an

die Stelle der verschärften Emissionsbegrenzungen, die ge-

stützt auf Art. 11 Abs. 3 USG gegenüber den einzelnen An-

lagen vorzunehmen wären. Ein solcher Massnahmenplan sei nach

Art. 19 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985

(LRV, SR 814.318.142.1) auch dann zu erstellen, wenn eine

einzelne Verkehrsanlage für das hohe Mass an Immissionen

verantwortlich sei. Somit sei der Bau einer Nationalstrasse

auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zu erwarten sei, dass

übermässige Immissionen verursacht würden. Die Begrenzung

der Emissionen sei nicht nur mit baulichen Massnahmen an der

Verkehrsanlage, sondern zusätzlich mit ergänzenden Massnah-

men im Rahmen des Massnahmenplans gemäss Art. 44a USG vor-

zunehmen. Falls trotz dieser Massnahmen eine vorübergehende

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu erwarten sei, sei

aufgrund einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffent-

lichen Interessen zu entscheiden, ob die Vorteile des Stras-

senbaus überwögen.

Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die von ihr

verlangte Überdeckung der Autobahn wohl nicht als Vorsorge-

Massnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG gelten könne. Da-

gegen müsse die Überdeckung in Anwendung von Art. 11 Abs. 3

USG ungeachtet der wirtschaftlichen Tragbarkeit angeordnet

werden, da die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte im Raum

Knonau einzig durch diese bauliche Massnahme gewährleistet

werden könne. Art. 19 LRV stelle keine Ausnahmevorschrift

dar, welche die Erstellung eines nicht umweltverträglichen

Bauwerks erlauben würde. Art. 44a USG und Art. 19 LRV könn-

ten im Übrigen so ausgelegt werden, dass nur die projektun-

abhängigen Vorkehren in den Massnahmenplan aufzunehmen

seien. Der Massnahmenplan nach Art. 19 LRV beschränke sich

denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf fahr-

zeug- und verkehrsbezogene nichtbauliche Massnahmen, insbe-

sondere verkehrslenkender und -beschränkender Natur. Könne

mit einem solchen Massnahmenplan die Einhaltung der gesetz-

lichen Belastungsgrenzwerte nicht erreicht werden, trete

Art. 11 Abs. 3 USG wieder in sein volles Recht ein: Es sei

mit zusätzlichen baulichen Vorkehren zu gewährleisten, dass

das Projekt umweltverträglich werde. So sei auch im vorlie-

genden Fall vorzugehen, da mit projektunabhängigen Massnah-

men, wie sie Gegenstand eines Massnahmenplans sein könnten,

das Ziel der Umweltverträglichkeit nicht zu erreichen sei.

Dieser Argumentation ist nur zum Teil zu folgen.

Als unzutreffend erscheint die Behauptung, dass zusätzliche

bauliche Massnahmen nur direkt gestützt auf Art. 11 Abs. 3

USG und nicht auch im Rahmen der Massnahmenplanung angeord-

net werden könnten. Sowohl nach der ursprünglichen Bestim-

mung von Art. 33 LRV in der Fassung vom 16. Dezember 1985

wie auch gemäss dem heute geltenden, am 15. Dezember 1997

neu gefassten Text von Art. 32 Abs. 2 lit. b LRV kann der

Massnahmenplan für Verkehrsanlagen neben betrieblichen auch

bauliche und somit projektbezogene Massnahmen vorsehen. Dem-

entsprechend hat das Bundesgericht verschiedentlich erklärt,

dass im Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren unter an-

derem gewährleistet werden müsse, dass mögliche weitere bau-

liche Vorkehren, die allenfalls im Massnahmenplan vorbehal-

ten würden, noch getroffen werden könnten ( BGE 118 Ib 206

E. 11d S. 224 und E. 11f S. 226, 122 II 165 nicht publ.

E. 12; vgl. auch BGE 126 II 522 E. 22a S. 550). Indessen

trifft zu, dass es wenig sinnvoll wäre, die Projektierung

und Ausführung von zusätzlichen baulichen Massnahmen an Ver-

kehrsanlagen auch dann in ein vom Baubewilligungsverfahren

getrenntes Massnahmenplanungsverfahren zu verweisen, wenn

die Notwendigkeit solcher zusätzlicher Massnahmen schon vor

dem Bau der Anlage feststeht. Es spielt denn auch unter dem

Gesichtswinkel der wirtschaftlichen Tragbarkeit keine Rolle,

ob die zusätzlichen baulichen Massnahmen unmittelbar ge-

stützt auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG im Baubewilli-

gungsverfahren angeordnet oder im Rahmen der Massnahmenpla-

nung allenfalls für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten

werden: Verschärfte Emissionsbegrenzungen können grundsätz-

lich unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Zumutbarkeit an-

geordnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein an-

gemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahmen und

der Schwere der damit verbundenen Nachteile besteht (BGE 125

II 129 E. 9d S. 148 mit Hinweisen, s.a. BGE 126 II 522

E. 22b S. 552). Geht es wie hier um den Bau oder Ausbau

einer im öffentlichen Interesse liegenden Verkehrsanlage, so

hat die Plangenehmigungsbehörde zudem zu prüfen, ob eine

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte sofort mit geeigne-

ten - allenfalls baulichen - Vorkehren bekämpft werden müsse

oder vorübergehend in Kauf genommen werden dürfe. Über diese

Frage ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwähnt, nach

bundesgerichtlicher Praxis in Abwägung der auf dem Spiele

stehenden öffentlichen Interessen zu befinden (vgl. insbes.

BGE 122 II 165 E. 12 und 13 mit Hinweisen; s.a. BGE 126

II 522 E. 23 S. 555). Zu diesen in Betracht zu ziehenden An-

liegen zählt auch das Interesse daran, die gesteckten Um-

weltschutzziele kostengünstig zu erreichen (

Theo Loretan ,

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., N. 23 zu Art. 44a

USG ). Die Abwägung der öffentlichen Interessen ist vorab

beim Entscheid über den Bau der Verkehrsanlage selbst vorzu-

nehmen, aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin

auch erforderlich, wenn lediglich der Ausbaugrad einer An-

lage umstritten ist.

6.-

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird

die Inbetriebnahme der Autobahn zu einer deutlichen Erhöhung

der verkehrsbedingten Luftbelastung in Knonau führen. Gemäss

dem Umweltverträglichkeitsbericht müsse in Teilen des Sied-

lungsgebietes der Gemeinde mit einer Überschreitung der Im-

missionsgrenzwerte gerechnet werden, falls keine zusätzli-

chen, ausserhalb des Projekts liegenden Massnahmen im Sinne

der Massnahmenplanung angeordnet würden. Dennoch sei das Be-

gehren auf Überdeckung der Nationalstrasse abzulehnen, da

der Kostenaufwand übermässig wäre. Nach den vorgelegten

Schätzungen würden - der Grössenordnung nach - die Kosten

einer Überdeckung von 360 m Länge 44 Mio. Franken erreichen,

jene der längeren Überdeckung von 1'600 m bzw. 1'800 m rund

160 bzw. 180 Mio. Franken. Diese Beträge erschienen ange-

sichts des Masses einer eventuellen Überschreitung der

Grenzwerte und der nur sehr beschränkten Wirkung der Mass-

nahme als ausgesprochen hoch. Berücksichtige man zudem, dass

das Auftreten einer übermässigen Luftbelastung nach der Er-

öffnung der Autobahn noch keineswegs feststehe, sondern bei

rechtzeitiger Anordnung flankierender Massnahmen möglicher-

weise vermieden werden könne, so erweise sich die geforderte

Überdeckung unter dem Aspekt der Luftreinhaltung als deut-

lich unverhältnismässig.

Diesen Erwägungen ist umso mehr beizupflichten, als

- wie erwähnt - die im Umweltverträglichkeitsbericht ange-

stellten Emissions-Prognosen noch auf den Grundlagen des

BUWAL-Berichtes 1995 beruhen und gemäss dem BUWAL-Nachtrags-

bericht 2000 klar nach unten korrigiert werden können. Es

darf heute als wahrscheinlich angenommen werden, dass auch

im Bereich des Dorfes Knonau die Immissionsgrenzwerte der

Luftreinhalte-Verordnung lediglich in unmittelbarer Nähe des

Nationalstrassen-Trassees überschritten werden und das Sied-

lungsgebiet nicht oder höchstens am Rande durch übermässige

Einwirkungen betroffen wird. Unter diesen Umständen lässt

sich der von der Beschwerdeführerin verlangte Bau eines Tun-

nels aus lufthygienischer Sicht offensichtlich nicht recht-

fertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bau- und Be-

triebskosten die vom Kanton Zürich im bundesgerichtlichen

Verfahren genannten Zahlen erreichen (Baukosten einer Über-

deckung des vorhandenen Trassees auf einer Länge von 1'800 m:

rund 207 Mio. Franken, ohne Mehrwertsteuer; jährliche Be-

triebskosten: Fr. 520'000.--) oder ob diese, wie die Be-

schwerdeführerin behauptet, tiefer anzusetzen wären.

An der Unverhältnismässigkeit der verlangten bauli-

chen Massnahme ändert übrigens auch nichts, falls im Raume

Knonau - wie insbesondere im Parallelverfahren 1E.18/1999

geltend gemacht wird - häufiger Inversionslagen auftreten

als im Umweltverträglichkeitsbericht angenommen. Solchen

Inversionslagen bzw. den dadurch verursachten Anreicherungen

von Schadstoffen in den bodennahen kälteren Luftschichten

könnte mit einer blossen Überdeckung der Autobahn ohne Ab-

luftkamine, wie sie die Gemeinde verlangt, ohnehin nicht

wirksam begegnet werden. Aus diesem Grunde ist im genannten

weiteren Verfahren schliesslich eine Überdeckung von einer

Länge von 2'600 m oder sogar 3'400 m gefordert worden, um

das Austreten von Schadstoffen an im Inversionsgebiet lie-

genden Tunnelportalen zu vermeiden. Dass solche Lösungen vor

dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht standhalten, braucht

hier nicht näher erläutert zu werden.

7.-

Die Beschwerdeführerin bringt zusätzlich vor, eine

Überdeckung der Autobahn wäre ein nicht unerheblicher Bei-

trag zum Schutz des Ort- und Landschaftsbildes. Der werk-

bedingte Eingriff könnte durch die Überdeckung gemildert

werden, weil sich ein überschütteter und begrünter Tunnel

besser in die Landschaft einordnen liesse als eine bis zu

6,5 m hohe Schallschutzwand. Die verlangte Überdeckung sei

daher auch im Lichte von Art. 9 EntG geboten. Es sei akten-

kundig, dass es sich beim Dorfkern von Knonau um ein Schutz-

objekt im Sinne von § 203 des kantonalen Planungs- und Bau-

gesetzes handle.

Das Verwaltungsgericht hat die Belange des Orts-

bild- und Landschaftsschutzes in eine Gesamtinteressenab-

wägung einbezogen. Es hat in diesem Zusammenhang festge-

stellt, dass die Autobahn entlang des alten Ortskerns von

Knonau auf einem Damm verläuft und dieser gravierend in das

Ortsbild eingreift. Der Bau der vorgesehenen Lärmschutzwände

werde diesen Eingriff noch verstärken. Eine Überdeckung des

Trassees vermöchte diese Wirkung kaum zu mindern; sie würde

sogar noch etwas höher in Erscheinung treten als die Lärm-

schutzwände. Für eine seitliche Abböschung bestünde auf der

Seite des Dorfes kein Raum. Eine lange Überdeckung, die auch

den Bereich des alten Ortsteils mitumfassen würde, wäre da-

her für dessen Schutz von zweifelhaftem Nutzen.

Diesen Erwägungen ist im Ergebnis zuzustimmen,

selbst wenn sich - wie die Beschwerdeführerin behauptet -

dorfseits ebenfalls noch Platz für eine gewisse Anböschung

finden liesse. Jedenfalls erscheinen die Verbesserungen, die

sich durch eine Überdeckung des hochgelegenen Autobahn-Tras-

sees erzielen liessen, nicht als derart wesentlich, dass

eine solche allein oder vorwiegend aus Ortsbildschutz-Grün-

den angeordnet werden müsste. Dass sich diese bauliche Mass-

nahme aus lufthygienischer Sicht nicht rechtfertigen lässt,

ist dargelegt worden, und dass die Autobahn aus Lärmschutz-

Gründen überdeckt werden müsste, macht die Beschwerdeführe-

rin selbst nicht ernsthaft geltend.

Zu ergänzen ist, dass die verlangte Überdeckung die

Realisierung des geplanten Rastplatzes Knonau im Gebiet

Binzmatten verunmöglichen würde. Dieser Umstand ist zwar

nicht von ausschlaggebender Bedeutung, im Rahmen einer Ge-

samtabwägung aller auf dem Spiele stehenden Interessen aber

immerhin erwähnenswert.

8.-

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen,

soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind

der Regel von Art. 116 EntG entsprechend vom Kanton Zürich

als Werkeigentümer und Enteigner zu tragen. Dem Antrag der

Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung

kann gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG stattgegeben werden; die

Entschädigung ist jedoch mit Rücksicht auf den Ausgang des

Verfahrens zu kürzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Kanton

Zürich auferlegt.

3.-

Der Kanton Zürich wird verpflichtet, der Beschwer-

deführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- für das

bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen.

4.-

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der

Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Departe-

ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 25. April 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: