Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1E.14/2001 KI-generiert

Property Owner v. Grant of Early Possession for Power Line Construction

Geschäftsnummer 1E.14/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an expropriation process initiated by a public transport company against a property owner who opposed the transfer of land rights necessary for the construction of a new power line, which was an expansion of existing facilities. Following a legal decision that authorized the expropriation, the property owner appealed against the ruling while simultaneously the urban electric company requested an early possession ruling. The Vice President of the Expropriation Commission approved this request, leading the property owner to challenge that decision on the grounds of alleged procedural deficiencies in the expropriation process. The matter addressed whether early possession could be justified given the complaint still pending regarding the legitimacy of the expropriation itself. The court found the appeal to be unfounded and determined that the legal provisions supported the expropriation's urgency despite the ongoing dispute.

Legislator-Regeste

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Art. 76 EntG, Art. 76 Abs. 4 EntG, Art. 116 Abs. 1 EntG, Art. 36a OG, Art. 45 Abs. 3 EleG; Property Owner v. Grant of Early Possession for Power Line Construction: Following a legal decision that authorized the expropriation, the property owner appealed against the ruling while simultaneously the urban electric company requested an early possession ruling. The Vice President of the Expropriation Commission approved this request, leading the property owner to challenge that decision on the grounds of alleged procedural deficiencies in the expropriation process. The matter addressed whether early possession could be justified given the complaint still pending regarding the legitimacy of the expropriation itself. The court found the appeal to be unfounded and determined that the legal provisions supported the expropriation's urgency despite the ongoing dispute.

Schlagwörter

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Eigentumsrecht Enteignung Enteignungsberechtigung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Liegenschaftsgrenze Hausinstallationsmonopol

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 116 Abs. 1 EntG

Cited in the reasoning regarding the allocation of costs and compensation, although the disposition only cites procedural rules for costs.

Art. 76 EntG

The substantive issue reviewed concerns the requirements for early occupancy as defined in this article, which was the subject of the administrative appeal.

Art. 45 Abs. 3 EleG

Cited in the reasoning to support the presumption regarding disadvantages caused by not granting early occupancy, which influenced the decision to dismiss the appeal.

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Volltext

[AZA 0/2]

1E.14/2001/sta

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

4. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Schilling.

In Sachen

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid, Strublen, Postfach 243, Reichenburg,

gegen

- Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB), Hochschulstrasse 6,

Bern, vertreten durch Elektrizitätswerk der Stadt Zürich

(EWZ), Fürsprecher Balthasar Brandner, Rechtsdienst EWZ,

Tramstrasse 35, Zürich,- Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ), Fürsprecher

Balthasar Brandner, Rechtsdienst EWZ, Tramstrasse 35,

Zürich, Beschwerdegegner, Vizepräsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, Dr. Thomas Willi, Gerliswilstrasse 85, Emmenbrücke,

betreffend

vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren

(Erwerb von Rechten für den Bau einer 132 kV-Leitung

Mels-Niederurnen),

hat das Bundesgericht

in Erwägung,

dass die bestehende 380 kV-Leitung Mels-Niederurnen des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (EWZ) ausgebaut werden soll, um zusätzlich eine 132 kV-Leitung der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) aufnehmen zu können,

dass eine rechtskräftige Plangenehmigung für den Ausbau der Leitungsmasten und die Zusammenlegung der Leitungen vorliegt,

dass sich M.________ als Eigentümer der in Mollis gelegenen Grundstücke Nrn. 1737 und 1744 der Abtretung der für den Leitungsausbau benötigten Rechte widersetzte und hierauf gegen ihn das Enteignungsverfahren eröffnet wurde,

dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit Entscheid vom 9. April 2001 die enteignungsrechtliche Einsprache von M.________ abwies, das EWZ zur Enteignung ermächtigte und feststellte, dass den SBB das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen zustehe,

dass M.________ gegen den Einspracheentscheid des Departementes Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob, die zur Zeit beim Bundesgericht hängig ist,

dass die Enteigner am 20. Juni 2001 den Vizepräsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, um vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) ersuchten,

dass der Vizepräsident mit Entscheid vom 6. Juli 2001 die Voraussetzungen für eine vorzeitige Inbesitznahme gemäss Art. 76 EntG bejaht und dem Gesuch stattgegeben hat,

dass der Enteignete gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat,

dass der Beschwerdeführer behauptet, eine vorzeitige Besitzeinweisung könne nicht in Frage kommen, wenn die erstinstanzliche Enteignungsverfügung schwere Mängel aufweise, weshalb der Schätzungskommissions-Präsident diese Verfügung vorweg hätte überprüfen müssen,

dass jedoch die Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen nicht befugt sind, über die Rechtmässigkeit der von den Einsprachebehörden gefällten Entscheide zu befinden (vgl. BGE 111 Ib 280 E. 2, 116 Ib 241 E. 3b und c S. 246 f.),

dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel im Einspracheverfahren geltend zu machen sind und auch geltend gemacht worden sind,

dass der Gesetzgeber in Art. 76 Abs. 4 EntG die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung während der Hängigkeit des Einspracheverfahrens ausdrücklich vorgesehen hat,

dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der in Art. 76 Abs. 4 EntG umschriebenen Voraussetzungen für eine vorzeitige Inbesitznahme nicht bestreitet,

dass in der Beschwerde - ohne nähere Begründung - lediglich die Dringlichkeit des Vorhabens in Abrede gestellt wird,

dass gemäss Art. 45 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734. 0) in der Fassung vom 18. Juni 1999 vermutet wird, dem Enteigner entstünden ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile, und die Enteigner im Übrigen die Dringlichkeit der Fertigstellung des Leitungsbaus glaubhaft dargelegt haben,

dass sich somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, soweit auf sie einzutreten ist,

dass demnach auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann,

dass gemäss den enteignungsrechtlichen Sonderbestimmungen (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG ) die Verfahrenskosten grundsätzlich den Enteignern aufzuerlegen wären, es sich aber im vorliegenden Fall rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten,

dass dem Enteigneten angesichts des Verfahrensausgangs keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann ( Art. 116 Abs. 1 EntG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG

erkannt :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Vizepräsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 4. September 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: