Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1D_8/2007 KI-generiert

Brothers v. Municipality: Naturalization Denial Without Justification

Geschäftsnummer 1D_8/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves two brothers who applied for Swiss citizenship through a municipality, but their requests were denied during a local assembly meeting on June 15, 2007. The assembly voted against both applications without providing any discussion or justifications. The brothers filed separate complaints to a federal court, arguing that the absence of reasoning for the rejection violated their constitutional rights. They asserted their right to receive a substantiated decision regarding their citizenship applications. The local government acknowledged that the assembly did not discuss the applications despite the council's support for the requests, claiming fear of potential repercussions from the applicants' community hindered open dialogue during the vote.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 130 Abs. 3 BGG, Art. 116 BGG; Brothers v. Municipality: Naturalization Denial Without Justification: The assembly voted against both applications without providing any discussion or justifications. The brothers filed separate complaints to a federal court, arguing that the absence of reasoning for the rejection violated their constitutional rights. They asserted their right to receive a substantiated decision regarding their citizenship applications. The local government acknowledged that the assembly did not discuss the applications despite the council's support for the requests, claiming fear of potential repercussions from the applicants' community hindered open dialogue during the vote.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtigerklärung der Einbürgerung Verfassung Anspruch auf rechtliches Gehör Stimmrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV

The constitutional complaints were upheld because the impugned decisions of the municipal assembly lacked the required reasoning under this article.

Art. 113 BGG

The basis for establishing the current appeal as a subsidiary constitutional appeal (subsidiäre Verfassungsbeschwerde).

Art. 115 BGG

Cited to establish the active legitimacy (standing) of the appellants to appeal.

Art. 116 BGG

Cited as the basis for the admissibility of raising claims of violation of constitutional rights via the subsidiary constitutional appeal (Verfassungsbeschwerde).

Art. 130 Abs. 3 BGG

Cited to affirm that the decisions were appealable directly to the Federal Tribunal pending the expiry of the transition period.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Determined that the appeals were subject to the new Federal Supreme Court Act (BGG) because the contested decisions were issued after its entry into force.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Justified the decision not to levy any court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 83 lit. b BGG

Used to establish that the appeal in public law matters was inadmissible regarding ordinary naturalization decisions, thereby justifying the subsidiary constitutional appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1D_8/2007

1D_9/2007 /fun

Urteil vom 16. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

1D_8/2007

A.X.________, Beschwerdeführer,

und

1D_9/2007

B.X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Oberkulm, vertreten durch den Gemeinderat, Neudorfstrasse 7, Postfach 20, 5727 Oberkulm.

Gegenstand

Einbürgerung,

Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheide

der Gemeinde Oberkulm vom 15. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. Der Gemeinderat von Oberkulm unterbreitete der Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2007 den Antrag auf Einbürgerung der Gebrüder B.X.________ und A.X.________, serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, geboren 1986 und 1989.

Nach unbenützter Diskussion lehnte die Gemeindeversammlung das Einbürgerungsgesuch von B.X.________ in offener Abstimmung mit 62 Nein gegen 53 Ja ab; das Einbürgerungsgesuch seines Bruders A.X.________ wurde mit 63 Nein gegen 50 Ja abgewiesen.

Diese Entscheide wurden den Gesuchstellern mit Schreiben des Gemeinderats vom 19. Juni 2007 mitgeteilt.

B. Dagegen haben B.X.________ und A.X.________ in zwei getrennten Eingaben vom 2. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV mangels Begründung der negativen Einbürgerungsentscheide.

Der Gemeinderat stellt keinen formellen Antrag. Er teilt in seiner Vernehmlassung mit, er habe beide Einbürgerungsgesuche sehr ernsthaft geprüft und deren Gutheissung durch die Gemeindeversammlung beantragt. Davon sei die Gemeindeversammlung ohne jegliche Diskussion abgewichen. Auch im Vorfeld hätten keine öffentlichen Diskussionen stattgefunden. Lediglich im Abstimmungsverfahren von B.X.________ seien aus der Versammlung Voten gekommen, wonach es einfach das Recht eines Versammlungsteilnehmers sei, Nein zu stimmen. Weiterhin seien Befürchtungen geäussert worden, dass man eventuell mit Drohungen aus dem Umfeld der Einbürgerungswilligen rechnen müsse, wenn man sich mit negativen Wortmeldungen äussere.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 vertrat B.X.________ die Auffassung, die angebliche Furcht vor Drohungen sei ein Vorwand für die unbegründete Ablehnung seines Einbürgerungsgesuchs gewesen; diese Äusserung habe seinem Ansehen in der Gemeinde geschadet.

Erwägungen:

1. Da die Beschwerdeführer Brüder sind, deren Einbürgerungsgesuche in derselben Gemeindeversammlung unter gleichen Umständen abgelehnt worden sind, rechtfertigt es sich, über beide Beschwerden gemeinsam zu entscheiden.

2. Weil die angefochtenen Entscheide nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen sind, unterstehen die Beschwerden dem neuen Recht ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. b BGG gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in Betracht, weshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG zulässig ist.

2.2 Die angefochtenen Beschlüsse der Gemeindeversammlung können mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 22. Dezember 1992 [KBüG]; nicht publizierte E. 1.1 von BGE 131 I 18 ; nicht publizierte E. 1 von BGE 132 I 196 ). Sie stellen somit kantonal letztinstanzliche Entscheide dar, die bis zum Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG direkt vor Bundesgericht angefochten werden können.

2.3 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat ( Art. 115 BGG ).

Als Parteien im kantonalen Verfahren sind die Beschwerdeführer legitimiert, die Verletzung von bundesverfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien zu rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das gilt für Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und trifft namentlich zu, wenn das gänzliche Fehlen einer Begründung des angefochtenen Entscheides beanstandet wird (vgl. zur staatsrechtlichen Beschwerde BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222; zur subsidiären Verfassungsbeschwerde Entscheid 1D_5/2007 vom 30. August 2007 E. 1).

Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, sie hätten einen Anspruch auf Einbürgerung. Da sie jedoch keine weiteren Verfassungsrügen erheben, kann offen bleiben, ob dies zutrifft und sie deshalb auch in der Sache legitimiert wären.

2.4 Auf die Verfassungsbeschwerden ist somit einzutreten.

3.

3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen ablehnende Einbürgerungsentscheide der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV . Es besteht keine feste Praxis, wie den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einzelnen nachzukommen ist. Verweigert eine Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderates eine Einbürgerung, wird sich die Begründung hierfür in erster Linie aus den Wortmeldungen ergeben müssen. Findet keine Diskussion statt, so fehlt es an einer Begründung, und es kann eine solche in aller Regel auch im Nachhinein nicht erstellt werden ( BGE 132 I 196 E. 3.1 S. 197, mit Hinweisen).

3.2 Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat die Gründe für die Einbürgerung der Beschwerdeführer zuhanden der Gemeindeversammlung ausführlich dargelegt. In der Gemeindeversammlung fand keinerlei Diskussion statt. Während des Abstimmungsverfahrens über den Antrag von B.X.________ wies der Gemeindeammann darauf hin, dass ein abschlägiger Bescheid begründet werden müsste. Daraufhin wurde die Abstimmung mit Einverständnis der Gemeindeversammlung wiederholt; Voten zur Begründung der Nein-Stimmen wurden aber wiederum nicht abgegeben. Anschliessend wurde auch das Einbürgerungsgesuch von A.X.________ diskussionslos abgelehnt. Auch im Vorfeld der Abstimmung fand keine öffentliche Diskussion über die Einbürgerungsgesuche statt. Der Gemeinderat musste sich deshalb damit begnügen, den Beschwerdeführern das Ergebnis der Gemeindeversammlung mitzuteilen, ohne hierfür eine Begründung liefern zu können.

Bei dieser Sachlage fehlt die von Art. 29 Abs. 2 BV geforderte Begründung. Die Beschwerden erweisen sich daher als begründet.

4. Demnach sind die Beschwerden gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide der Gemeindeversammlung Oberkulm vom 15. Juni 2007 aufzuheben. Die Gemeindeversammlung wird einen neuen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Entscheid zu treffen haben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfassungsbeschwerden werden gutgeheissen und die Beschlüsse der Gemeindeversammlung Oberkulm vom 15. Juni 2007 über die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Gemeindeversammlung Oberkulm zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Gemeinde Oberkulm schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber