Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1D_7/2020 KI-generiert

Constitutional Challenge to Refusal of Communal Citizenship Examination

Geschäftsnummer 1D_7/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision by the Bern-Mittelland Regional Governor's office, which had rejected their application for the municipal citizenship of Köniz. The individual subsequently filed a complaint with the Administrative Court of the Canton of Bern, which was dismissed on September 22, 2020, due to non-compliance with procedural requirements, as the filing was deemed unintelligible and inappropriate. The individual then submitted a constitutional appeal to the Swiss Federal Tribunal. The federal court decided on the matter without seeking responses from other parties involved.

Legislator-Regeste

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Art. 82 BGG, Art. 83 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Constitutional Challenge to Refusal of Communal Citizenship Examination: The individual subsequently filed a complaint with the Administrative Court of the Canton of Bern, which was dismissed on September 22, 2020, due to non-compliance with procedural requirements, as the filing was deemed unintelligible and inappropriate. The individual then submitted a constitutional appeal to the Swiss Federal Tribunal. The federal court decided on the matter without seeking responses from other parties involved.

Schlagwörter

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Zusicherung des Gemeindebürgerrechts Gemeindebürgerrecht Anspruch auf Einbürgerung verfassungsmässige Anforderung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Einrede der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon it under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1D_7/2020

Urteil vom 25. September 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Köniz, Direktion Sicherheit und Liegenschaften, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz,

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen.

Gegenstand

Zusicherung des Gemeindebürgerrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 22. September 2020 (100.2020.347U).

Erwägungen:

1. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland bestätigte mit Entscheid vom 17. August 2020 die Abweisung des Gesuchs von A.________ um Zusicherung des Könizer Gemeindebürgerrechts. Dagegen erhob A.________ am 10. September 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gab A.________ mit Verfügung vom 14. September 2020 Gelegenheit, seine gänzlich unverständliche und stellenweise Sitte und Anstand verletzende Beschwerdeschrift innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern. In der Folge ging am 17. September 2020 eine weitere Eingabe von A.________ beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 22. September 2020 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da diese den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entsprach.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. September 2020 (Postaufgabe 24. September 2020) subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 BGG ist gemäss Art. 83 lit. b BGG gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in Betracht. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG im Grundsatz gegeben.

3.2. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann gemäss Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

3.3. Der Beschwerdeführer, der sich auf kein verfassungsmässiges Recht beruft, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag daher nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Köniz, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli