Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1D_6/2020 KI-generiert

Citizen Complaint Against Lapsed Naturalization Refusal Upheld by Cantonal Court

Geschäftsnummer 1D_6/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss national, identified as A.________, was initially approved for citizenship in the city of Zurich, pending the granting of the cantonal and federal citizenship approvals. However, due to a criminal record entry, the cantonal citizenship was denied, and the naturalization process was halted. A subsequent appeal by A.________ was unsuccessful, leading the Zurich city council to declare the naturalization void. Further appeals by A.________ were dismissed by the district council and the cantonal administrative court due to formal deficiencies and insufficient legal arguments. Consequently, A.________ filed a subsidiary constitutional complaint against this decision, arguing integration and injustice of the criminal conviction but failed to meet legal reasoning standards, resulting in the tribunal not proceeding with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 82 BGG, Art. 83 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Citizen Complaint Against Lapsed Naturalization Refusal Upheld by Cantonal Court: However, due to a criminal record entry, the cantonal citizenship was denied, and the naturalization process was halted. A subsequent appeal by A.________ was unsuccessful, leading the Zurich city council to declare the naturalization void. Further appeals by A.________ were dismissed by the district council and the cantonal administrative court due to formal deficiencies and insufficient legal arguments. Consequently, A.________ filed a subsidiary constitutional complaint against this decision, arguing integration and injustice of the criminal conviction but failed to meet legal reasoning standards, resulting in the tribunal not proceeding with the complaint.

Schlagwörter

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Einbürgerung Bürgerrecht Grundrechte Nichtigerklärung der Einbürgerung verfassungsmässige Anforderung Strafanzeige Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The non-compliance with the qualified duty to substantiate grounds relating to the violation of fundamental rights indirectly justified the non-entry into the merits.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not entertained because it failed to meet the statutory substantiation requirements, as outlined in this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1D_6/2020

Urteil vom 16. Oktober 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich,

Stadthaus, Stadthausquai 17, 8022 Zürich.

Gegenstand

Einbürgerung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, vom 8. Juli 2020 (VB.2020.00453).

Erwägungen:

1. Am 21. September 2016 genehmigte der Stadtrat von Zürich die Aufnahme von A.________ ins Bürgerrecht der Stadt Zürich, unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. In der Folge verweigerte das Gemeindeamt A.________ wegen eines Strafregistereintrags das Kantonsbürgerrecht und stellte das Einbürgerungsverfahren ein. Ein von A.________ dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos, worauf der Stadtrat von Zürich am 15. Januar 2020 feststellte, die Aufnahme von A.________ sei hinfällig geworden. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 28. Mai 2020 ab. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. Juli 2020 "infolge Formmangels bzw. mangels einer rechtsgenügenden Begründung" nicht ein.

Mit Eingabe vom 13. August 2020 erhebt A.________ "Rekurs" gegen diese Verfügung des Verwaltungsgerichts.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 BGG gemäss Art. 83 lit. b BGG ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in Betracht. Damit steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der "Rekurs" ist somit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer bringt allerdings im Wesentlichen bloss vor, dass er in der Schweiz sehr gut integriert und seine Verurteilung ungerecht sei. Er setzt sich damit weder mit dem angefochtenen Entscheid auseinander noch rügt er die Verletzung von Grundrechten. Die Beschwerde erfüllt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht einmal ansatzweise, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi