Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1D_5/2015 KI-generiert

Moroccan National v. Municipal Council (Naturalization Application Dismissal)

Geschäftsnummer 1D_5/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, as a Moroccan citizen currently serving a sentence, applied for citizenship in Switzerland. His application was incomplete as essential documents were missing, specifically a debt and criminal record extract. Despite multiple reminders and offers of assistance from the local council, the individual failed to provide the required documentation, leading the council to formally dismiss the application. Subsequent appeals to higher authorities, including the cantonal court, were unsuccessful. The individual, dissatisfied with the refusal of his citizenship request and the rejection of his applications for legal aid, eventually escalated the matter to the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Moroccan National v. Municipal Council (Naturalization Application Dismissal): His application was incomplete as essential documents were missing, specifically a debt and criminal record extract. Despite multiple reminders and offers of assistance from the local council, the individual failed to provide the required documentation, leading the council to formally dismiss the application. Subsequent appeals to higher authorities, including the cantonal court, were unsuccessful. The individual, dissatisfied with the refusal of his citizenship request and the rejection of his applications for legal aid, eventually escalated the matter to the federal court.

Schlagwörter

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Beschwerdeverfahren betreffend Einbürgerung Bürgerrecht ordentliches Verfahren Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung administrative Entlassung Nichtigerklärung der Einbürgerung gültige Reisedokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because the lack of proper justification was apparent.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Prozessführung) was rejected because the appeal was clearly hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy costs for the proceedings under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1D_5/2015

Urteil vom 5. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Rekingen,

Alte Dorfstrasse 1, 5332 Rekingen,

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau.

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer.

Erwägungen:

1. Der marokkanische Staatsbürger A.________, geb. 1976, befindet sich derzeit im vorzeitigen Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB . Am 24. Juni 2014 stellte er beim Gemeinderat Rekingen ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung.

In der Folge machte der Gemeinderat Rekingen den Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass verschiedene unabdingbare Beilagen zum Einbürgerungsgesuch fehlten, so insbesondere ein Betreibungsregister- und ein Strafregisterauszug; ohne diese Beilagen könnte das Gesuch nicht behandelt werden. Der Gemeinderat forderte A.________ mehrfach auf, die fehlenden Dokumente nachzureichen. Nachdem dieser den Gemeinderat am 8. August 2014 um Hilfe bei der Beschaffung der verlangten Dokumente gebeten und auf eine bei ihm vorhandene psychische Störung hingewiesen hatte, informierte der Gemeinderat den Gesuchsteller am 12. August 2014 erneut über die Voraussetzungen einer ordentlichen Einbürgerung. Schliesslich beschloss er am 8. September 2014, das Einbürgerungsgesuch formell von der Geschäftskontrolle abzuschreiben, nachdem die fraglichen Dokumente nicht eingelangt waren.

Am 12. September 2014 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats ein. Das Obergericht überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Mit Beschluss vom 29. April 2015 wies dieser die Beschwerde ab.

Hiergegen gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dessen 2. Kammer hat die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, mit Entscheid vom 30. Juni 2015 abgewiesen, ebenso die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um Beiordnung eines Dolmetschers und eines Psychologen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung eines von ihm genannten amtlichen Rechtsbeistands.

2. Mit vom 27. Juli 2015 datierter, indes bereits am 24. Juli 2015 der Post übergebener Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 30. Juni 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht zur Hauptsache, dieser verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben. Sodann verlangt er, er sei unverzüglich einzubürgern.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG , s. auch Art. 116 f. BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten verfassungsmässigen Rechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

3.2. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Entscheid aus, dem Beschwerdeführer sei im vorangegangenen kommunalen Verfahren wiederholt und klar erkennbar dargelegt worden, welche Dokumente einem Einbürgerungsgesuch beizulegen seien; er sei ohne weiteres in der Lage gewesen, dies zu erkennen. Auf die Beschaffung von Unterlagen bei einer Gesuchseinreichung vermöge sich die behördliche Unterstützungspflicht nach den massgebenden bürgerrechtlichen Bestimmungen nicht zu erstrecken. Mangels formgültigen Gesuches sei der Gemeinderat Rekingen letztlich nicht in der Lage gewesen, das Einbürgerungsbegehren materiell zu behandeln, was dem Beschwerdeführer denn auch deutlich mitgeteilt worden sei. Diesem stehe es jederzeit frei, nach Einreichung der erforderlichen Dokumente (dies allenfalls mit Hilfe von Drittpersonen) erneut ein Einbürgerungsgesuch einzureichen, welches dann der materiellen Behandlung zugeführt werden könne. Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage sei die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu erachten, so dass auch das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung haltlos sei.

3.3. Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. am kantonalen Verfahren. Er macht geltend, er sei krank und müsse eingebürgert werden; die unentgeltliche Prozessführung sei ihm zu Unrecht verweigert worden. Was er dabei vorbringt, beschränkt sich indes im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am verwaltungsgerichtlichen Entscheid, indem er seine Sicht der Dinge vorbringt. Er setzt sich aber mit Blick auf die genannten gesetzlichen Formerfordernisse nicht hinreichend mit den dem Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und legt nicht dar, inwiefern dadurch bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Rekingen, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp