Appeal against Denial of Cost Annulment Following Rejection of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a ruling by the Administrative Court of the Canton of Zurich. The case involved the individual's request for the waiver of court costs imposed by a previous decision after their initial appeals were deemed inadmissible by both the Directorate of Justice and the Administrative Court. The administrative court had denied the individual's request for free legal assistance due to the lack of apparent merit in the initial complaint, and this decision had reached legal finality. The individual then appealed this decision, arguing the meritless nature of the Administrative Court’s ruling. However, the Federal Tribunal dismissed this complaint, noting that it lacked the required substantiation to demonstrate any legal or constitutional violation by the Administrative Court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Denial of Cost Annulment Following Rejection of Legal Aid: The case involved the individual's request for the waiver of court costs imposed by a previous decision after their initial appeals were deemed inadmissible by both the Directorate of Justice and the Administrative Court. The administrative court had denied the individual's request for free legal assistance due to the lack of apparent merit in the initial complaint, and this decision had reached legal finality. The individual then appealed this decision, arguing the meritless nature of the Administrative Court’s ruling. However, the Federal Tribunal dismissed this complaint, noting that it lacked the required substantiation to demonstrate any legal or constitutional violation by the Administrative Court's decision.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient grounds (simplified procedure).
Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the proceedings.
Used to decide that no costs shall be levied for the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1D_4/2023
Urteil vom 12. Juni 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 4. Mai 2023 (KE.2023.00003).
Erwägungen:
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 10. November 2022 auf eine von A.________ gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 19. September 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_609/2022 vom 30. November 2022 nicht ein.
2. Am 3. Januar 2023 ersuchte A.________ um Erlass der ihm mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2022 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 570.--. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2023 ab. A.________ erhob dagegen am 12. Januar 2023 Rekurs. Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Urteil vom 4. Mai 2023 ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen, was eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit in jenem Verfahren von vornherein ausschliesse.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Das Verwaltungsgericht legte dar, unter welchen Voraussetzungen der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten gewährt werden könne und weshalb es vorliegend nicht zu beanstanden sei, dass dem Gesuch nicht entsprochen wurde. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli