Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1D_3/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Pro Bono Legal Aid in Citizenship Refusal Case Dismissed

Geschäftsnummer 1D_3/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was denied the assurance of municipal citizenship by the municipality of Lyss. This decision was upheld by the Seeland district governor's office. The individual then appealed to the Administrative Court of the Canton of Bern, requesting the annulment of the decision and the granting of free legal aid. However, the administrative court denied the request for free legal aid, deeming the appeal hopeless, and required the appellant to either withdraw the appeal or provide a court cost advance. The individual subsequently filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the administrative court's decision and the granting of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Appeal Regarding Denial of Pro Bono Legal Aid in Citizenship Refusal Case Dismissed: This decision was upheld by the Seeland district governor's office. The individual then appealed to the Administrative Court of the Canton of Bern, requesting the annulment of the decision and the granting of free legal aid. However, the administrative court denied the request for free legal aid, deeming the appeal hopeless, and required the appellant to either withdraw the appeal or provide a court cost advance. The individual subsequently filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the administrative court's decision and the granting of free legal aid.

Schlagwörter

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Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts unentgeltliche Rechtspflege Bürgerrecht verfassungsmässige Anforderung substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be levied for the present proceeding, despite the procedural outcome.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to decide that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1D_3/2024

Urteil vom 17. September 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Lyss,

Marktplatz 6, Postfach 368, 3250 Lyss,

Regierungsstatthalteramt Seeland,

Amthaus, Stadplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg.

Gegenstand

Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident i.V., vom 7. August 2024 (100.2024.227X1-Z).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 18. März 2024 verweigerte die Einwohnergemeinde Lyss A.________ die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. Die von dieser dagegen erhobene Beschwerde wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland mit Entscheid vom 16. Juli 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

2. Gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Berns. Neben der Aufhebung des Entscheids beantragte sie unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies der Präsident i.V. der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Zugleich setzte er A.________ Frist bis zum 22. August 2024 an, um entweder die Beschwerde zurückzuziehen oder einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'500.-- einzubezahlen.

3. Mit Eingabe vom 9. September 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2024. Sie beantragt unter anderem die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich begründet, wieso deren bei ihr eingereichte Beschwerde sowohl in der Hauptsache, mithin in Bezug auf die Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, als auch bezüglich der vorgebrachten Gehörsverletzungsrügen als aussichtslos erscheine und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den betreffenden Erwägungen nicht näher und sachgerecht auseinander, sondern bringt - nebst allgemeinen Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege - im Wesentlichen vor, die Prüfung des Einbürgerungsgesuchs erfordere gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien im Einzelfall und das Erfordernis der Mittellosigkeit sei erfüllt. Sie legt entsprechend nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, die Beschwerde erscheine als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Ebenso wenig führt sie aus, inwiefern die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, indem sie sich zur Frage der Mittellosigkeit nicht weiter geäussert hat. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin ist somit gegenstandslos. Dasselbe gilt für ihren Antrag auf Beizug der kantonalen Akten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ist somit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Lyss, dem Regierungsstatthalteramt Seeland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident i.V., schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur