Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1D_3/2018 KI-generiert

Criminal Complaint Against Judges Denied Authorization and Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 1D_3/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against the president of the local bar association and the president of the administrative court in the Canton of St. Gallen, alleging misconduct related to a supervisory report by the bar association and a complaint against it being handled by the administrative court. The local prosecuting office referred the complaint to the legal commission of the regional council, which ultimately decided not to authorize a criminal investigation due to insufficient evidence of wrongdoing. The complainant then appealed this decision to the regional indictment chamber, which stated that it lacked jurisdiction to review the commission's decision. Subsequently, the complainant submitted constitutional complaints challenging both decisions. However, the court found that the complaints failed to sufficiently demonstrate any constitutional violations or legal errors, leading to a dismissal of the complaints without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint Against Judges Denied Authorization and Appeal Dismissed: Gallen, alleging misconduct related to a supervisory report by the bar association and a complaint against it being handled by the administrative court. The local prosecuting office referred the complaint to the legal commission of the regional council, which ultimately decided not to authorize a criminal investigation due to insufficient evidence of wrongdoing. The complainant then appealed this decision to the regional indictment chamber, which stated that it lacked jurisdiction to review the commission's decision. Subsequently, the complainant submitted constitutional complaints challenging both decisions. However, the court found that the complaints failed to sufficiently demonstrate any constitutional violations or legal errors, leading to a dismissal of the complaints without further proceedings.

Schlagwörter

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Ermächtigung sachliche Unzuständigkeit Strafanzeige Ermächtigung zur Strafverfolgung Anklagezulassung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it demonstrably failed to meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1D_3/2018

Urteil vom 17. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen,

Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 10. April 2018.

Erwägungen:

1. Am 14. Februar 2018 reichte A.________ beim Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen den Präsidenten der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen und gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ein. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der Behandlung einer Aufsichtsanzeige durch die Anwaltskammer sowie der Behandlung einer Beschwerde gegen die Anwaltskammer durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts. Das Untersuchungsamt St. Gallen überwies die Strafanzeige am 21. Februar 2018 zuständigkeitshalber an die Rechtspflegekommission des Kantonsrates des Kantons St. Gallen zum Entscheid über die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Rechtspflegekommission erteilte mit Entscheid vom 28. März 2018 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. Sie führte dabei aus, dass sich aus der Strafanzeige keine konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der beiden Richter ergeben würden. Gegen den Entscheid der Rechtspflegekommission erhob A.________ am 6. April 2018 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 10. April 2018 mit, dass gegen Entscheide der Rechtspflegekommission kein Rechtsmittel bei der Anklagekammer erhoben werden könne.

2. A.________ führt mit Eingaben vom 14., 18. und 21. April 2017 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheide der Rechtspflegekommission vom 28. März 2018 und der Anklagekammer vom 10. April 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern der Schluss der Rechtspflegekommission, es seien keine konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der beiden kantonalen Richter ersichtlich, verfassungswidrig sein sollte. Er zeigt auch nicht auf, dass sich die Anklagekammer in verfassungswidriger Weise für unzuständig erklärt hätte, den Entscheid der Rechtspflegekommission zu überprüfen. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Entscheide der Rechtspflegekommission vom 28. März 2018 und der Anklagekammer vom 10. April 2018 verfassungswidrig sein sollten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli