Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1D_3/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Constitutional Complaint Regarding Naturalization Appeal Dismissal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1D_3/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision of the Justice Department of a Swiss canton, which rejected their citizenship application. The Appellationsgericht dismissed a request for cost exemption and concluded the proceedings based on the claimant's failure to submit required documents and pay the necessary fees. The individual subsequently filed what was termed a "recourse" to the Federal Court, which was effectively treated as a supplementary constitutional complaint. However, the Federal Court found that the appellant did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights related to the decision of the Appellationsgericht, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Constitutional Complaint Regarding Naturalization Appeal Dismissal Due to Insufficient Substantiation: The Appellationsgericht dismissed a request for cost exemption and concluded the proceedings based on the claimant's failure to submit required documents and pay the necessary fees. The individual subsequently filed what was termed a "recourse" to the Federal Court, which was effectively treated as a supplementary constitutional complaint. However, the Federal Court found that the appellant did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights related to the decision of the Appellationsgericht, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anspruch auf Einbürgerung Verfassung Zeugnisverweigerungsrecht Verletzung der Begründungspflicht Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by way of simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no court costs shall be charged.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1D_3/2007 /fun

Urteil vom 14. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ erhob gegen einen Entscheid des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2006 betreffend Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch Verwaltungsrekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13. April 2007 wies das Appellationsgericht ein vom Rekurrenten eingereichtes Kostenerlassgesuch ab, wies den Rekurs aus dem Recht und schrieb das Verfahren als erledigt ab. Zur Begründung führte das Appellationsgericht zusammenfassend aus, dass der Rekurrent weder ein Kostenerlasszeugnis eingereicht noch den verlangten Kostenvorschuss geleistet habe. Ausserdem habe das Finanzdepartement als instruierende Behörde des Regierungsrats einen Rekurs gegen den Entscheid des Justizdepartements vom 2. Oktober 2006, gegen den sich auch der vorliegende Rekurs ans Verwaltungsgericht richtet, behandelt.

2. Gegen diese Verfügung des Appellationsgerichts reichte X.________ eine als "Rekurs gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern das Appellationsgericht ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt haben sollte, als es seinen Rekurs mit der angefochtenen Verfügung aus dem Recht wies. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: