Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1D_2/2023 KI-generiert

Individual's Appeal for Remission of Court Costs After Final Judgment Dismissed

Geschäftsnummer 1D_2/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant, identified as A.________, sought the waiver of court costs amounting to 570 Swiss Francs imposed by the Zurich Administrative Court's ruling on November 10, 2022. The Zurich Administrative Court initially rejected A.________'s appeal against a decision made by the Directorate of Justice and Home Affairs of Zurich on May 9, 2022, and later denied his request for cost waiver, arguing that the request came too late as it should have been filed before the final ruling. A.________ contested the court's decision to deny the waiver, arguing that his financial circumstances had not changed to justify a waiver request post-decision. However, the court held that without evidence of a change in financial situations, such post-decision requests could not compensate for the omission of an initial request for exempt legal proceedings. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not entertain A.________'s subsequent complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Individual's Appeal for Remission of Court Costs After Final Judgment Dismissed: The Zurich Administrative Court initially rejected A.________'s appeal against a decision made by the Directorate of Justice and Home Affairs of Zurich on May 9, 2022, and later denied his request for cost waiver, arguing that the request came too late as it should have been filed before the final ruling. A.________ contested the court's decision to deny the waiver, arguing that his financial circumstances had not changed to justify a waiver request post-decision. However, the court held that without evidence of a change in financial situations, such post-decision requests could not compensate for the omission of an initial request for exempt legal proceedings. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not entertain A.________'s subsequent complaint.

Schlagwörter

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Kostenerlass Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Notlage Verwaltungskosten Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained (non-entrée en matière) in simplified proceedings due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid because the case was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court fees shall be levied for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 93 BGG

Cited in general context concerning the nature of the decision, though not explicitly used in the final operative part, the procedural non-admission is based on Art. 108 BGG following reasoning guided by Art. 42 BGG regarding substantiation, which is a prerequisite for review as per the overall structure. However, strictly following the rule, Art. 93 BGG is not in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1D_2/2023

Urteil vom 12. Juni 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 4. Mai 2023 (KE.2023.00001).

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 10. November 2022 eine von A.________ gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 9. Mai 2022 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_605/2022 vom 30. November 2022 nicht ein.

2. Am 3. Januar 2023 ersuchte A.________ um Erlass der ihm mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2022 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 570.--. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2023 ab. A.________ erhob dagegen am 12. Januar 2023 Rekurs. Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Urteil vom 4. Mai 2023 ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass es nicht zulässig sei, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass ein nachträgliches Erlassgesuch gestellt werde. Sei im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt worden, komme ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Der Rekurrent hätte sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vor Ergehen des Endentscheids vom 10. November 2022 stellen müssen, zumal er nicht geltend mache, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder seine finanziellen Verhältnisse sich seither verschlechtert hätten.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Verwaltungsgericht legte dar, unter welchen Voraussetzungen der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten gewährt werden könne und weshalb es vorliegend nicht zu beanstanden sei, dass dem Gesuch nicht entsprochen wurde. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli