Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1D_2/2018 KI-generiert

Refusal to Grant Communal Citizenship Based on Insufficient Legal Substantiation of Appeal

Geschäftsnummer 1D_2/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who applied for municipal citizenship in a Swiss town but had their request denied by the local authorities. Following the denial, the individual filed a complaint, which was subsequently rejected by the regional authority and later by the administrative court. The individual appealed to the Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the previous rulings, yet the appeal was found to lack sufficient justification and did not adequately engage with the reasons for the prior decisions. As a result, the Federal Tribunal chose not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Grant Communal Citizenship Based on Insufficient Legal Substantiation of Appeal: Following the denial, the individual filed a complaint, which was subsequently rejected by the regional authority and later by the administrative court. The individual appealed to the Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the previous rulings, yet the appeal was found to lack sufficient justification and did not adequately engage with the reasons for the prior decisions. As a result, the Federal Tribunal chose not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts Gemeindebürgerrecht Bürgerrecht Gültigkeit der Unterschrift Einrede der Verfassungswidrigkeit Untätigkeitsklage Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1D_2/2018

Urteil vom 26. April 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Thun,

Gemeinderat, Rathaus, Postfach 145, 3602 Thun,

Regierungsstatthalteramt Thun,

Scheibenstrasse 3, 3600 Thun.

Gegenstand

Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. April 2018 (100.2018.54U).

Erwägungen:

1. Am 22. Dezember 2017 verweigerte die Einwohnergemeinde Thun A.________ die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. Am 22. Februar 2018 wies der Regierungsstatthalter von Thun die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid der Gemeinde ab. Am 11. April 2018 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid des Regierungsstatthalters nicht ein.

Mit Eingabe vom 18. April 2018 reicht A.________ dem Bundesgericht ein Exemplar dieses Urteils des Verwaltungsgerichts ein, auf dessen Deckblatt folgender Text handschriftlich angebracht wurde: "Ich bin mit dem Urteil nicht einverstanden 17. 04. 2018 (sig. A.________). Begründung: ich fühle mich schweizer ohne schweizer pass".

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss eine Beschwerde einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten und unterschrieben sein. Auch wenn das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), muss sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein soll ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält zwar einen Antrag und eine Unterschrift, was den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die "Begründung" dagegen lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen und genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Thun, dem Regierungsstatthalteramt Thun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Störi