Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1D_1/2020 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Declines Macedonian Applicant's Naturalization Appeal Based on Facebook Posts

Geschäftsnummer 1D_1/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person from Macedonia submitted a naturalization application to the local citizens' community in Balsthal, Switzerland, for himself and his three children. The community council initially rejected the application, prompting the applicant to appeal. The economic department of the Canton of Solothurn overturned the community council's decision, granting the applicant and his children citizenship rights. The community of Balsthal then appealed this decision, and the Administrative Court of the Canton sided with them, citing imagery posted on the applicant's Facebook profile that it interpreted as conflicting with fundamental local societal values, thereby questioning the applicant's integration. The applicant filed a subsequent appeal, which led to the Swiss Federal Tribunal's consideration of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 82 BGG, Art. 83 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Declines Macedonian Applicant's Naturalization Appeal Based on Facebook Posts: The community council initially rejected the application, prompting the applicant to appeal. The economic department of the Canton of Solothurn overturned the community council's decision, granting the applicant and his children citizenship rights. The community of Balsthal then appealed this decision, and the Administrative Court of the Canton sided with them, citing imagery posted on the applicant's Facebook profile that it interpreted as conflicting with fundamental local societal values, thereby questioning the applicant's integration. The applicant filed a subsequent appeal, which led to the Swiss Federal Tribunal's consideration of the case.

Schlagwörter

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Einbürgerung verfassungsmässige Anforderung Anspruch auf Einbürgerung Grundrechte Verfassungsbeschwerde im Ausland Verwaltungsbeschwerde Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning section regarding the qualified duty to state grounds for constitutional complaints, which establishes why the appeal was rejected on formal grounds (though not explicitly in the final order, it underpins the decision not to enter upon the merits implied by point 1).

Art. 116 BGG

Mentioned as the basis for filing the subsidiary constitutional appeal (subsidiäre Verfassungsbeschwerde), which was ultimately rendered inadmissible in point 1.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1D_1/2020

Urteil vom 27. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Th. Müller,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Beschwerdeführer,

Beschwerdeführer 2 - 4 vertreten durch A.________,

gegen

Bürgergemeinde Balsthal, 4710 Balsthal,

vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx,

Volkswirtschaftsdepartement

Zivilstand und Bürgerrecht,

Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2019

(VWBES.2019.304).

Erwägungen:

1. Der aus Mazedonien stammende A.________ reichte bei der Bürgergemeinde Balsthal für sich und seine drei Kinder B.________, C.________ und D.________ ein Gesuch um Einbürgerung ein. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2018 teilte die Bürgergemeinde Balsthal A.________ mit, dass der Bürgerrat am 6. November 2018 das Einbürgerungsgesuch abgelehnt habe. Dagegen erhob A.________ für sich und seine drei Kinder Beschwerde. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn hiess mit Entscheid vom 16. Juli 2019 die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Bürgerrates der Bürgergemeinde Balsthal auf und sicherte A.________ sowie seinen Kindern das Bürgerrecht der Bürgergemeinde Balsthal zu. Die Bürgergemeinde Balsthal erhob dagegen am 22. August 2019 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Dezember 2019 guthiess und den Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 16. Juli 2019 aufhob. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die in ihrer Gesamtheit von August 2015 bis September 2017 von A.________ auf seinem Facebook-Profil geposteten Bilder geeignet seien, daraus im Rahmen einer zulässigen Interpretation einen Widerspruch in der Haltung zu den hiesigen gesellschaftlichen Grundwerten abzuleiten. Die Bürgergemeinde Balsthal durfte daher aufgrund ihrer Autonomie ohne Ermessensüberschreitung annehmen, dass A.________ zurzeit als nicht integriert anzusehen sei. Die Einbürgerung sei zu Recht verweigert worden. Die minderjährigen Kinder seien in das Gesuch ihres Vaters einbezogen und hätten keinen selbstständigen Anspruch auf Einbürgerung.

2. A.________ und seine drei Kinder B.________, C.________ und D.________ führen mit Eingabe vom 8. Januar 2020 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 BGG gemäss Art. 83 lit. b BGG ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in Betracht. Damit steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Verwaltungsgericht legte dar, weshalb die von A.________ auf Facebook geposteten Bilder durchaus von einer ungenügenden Integration zeugen können. Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen und substanziiert auseinander und vermögen mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei verfassungswidrig vorgegangen sein sollte. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Gutheissung der Beschwerde der Bürgergemeinde Balsthal führte, bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bürgergemeinde Balsthal, dem Volkswirtschaftsdepartement Zivilstand und Bürgerrecht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli