Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_98/2024 KI-generiert

Driver's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 1C_98/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual, A.________, who had their driver's license revoked for six months by the Traffic and Navigation Office of the Canton of Bern due to a severe violation of road traffic regulations. The individual appealed this decision to the Cantonal Appeal Commission, which refused to consider the appeal as A.________ failed to pay the required advance on costs despite a warning. Subsequently, A.________ brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the cantonal commission. However, the complaint did not meet the required legal standards for argumentation set by the Swiss Federal Tribunal, as it failed to adequately address how the lower court might have violated the law. As a result, the federal tribunal did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Driver's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Inadequate Substantiation: The individual appealed this decision to the Cantonal Appeal Commission, which refused to consider the appeal as A.________ failed to pay the required advance on costs despite a warning. Subsequently, A.________ brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the cantonal commission. However, the complaint did not meet the required legal standards for argumentation set by the Swiss Federal Tribunal, as it failed to adequately address how the lower court might have violated the law. As a result, the federal tribunal did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge nicht geleisteter Kostenvorschuss Vorschuss Führerausweisentzug Zahlung der Geldbuße nachträglicher Rechtsvorschlag Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the appeal did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs shall be levied despite the procedural outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_98/2024

Urteil vom 23. Februar 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 8. Januar 2024 (300.2023.189).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 29. September 2023 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt das Kantons Bern (SVSA) A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von sechs Monaten. Dagegen gelangte er an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Urteil vom 8. Januar 2024 trat die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- trotz Androhung des Nichteintretens unter Kostenfolge im Säumnisfall auch innert der Nachfrist nicht geleistet hatte.

2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission vom 8. Januar 2024.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit der erwähnten Begründung im angefochtenen Urteil für den Nichteintretensentscheid nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit dieser Begründung auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Seine Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er materielle Ausführungen zum erfolgten Führerausweisentzug macht und namentlich darum ersucht, bei der Entzugsdauer zu berücksichtigen, dass er für die Betreuung seiner schwerbehinderten, minderjährigen Tochter sehr auf ein Auto angewiesen sei, geht er sodann über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist ( BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Demnach ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur