Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_98/2023 KI-generiert

Vehicle Registration Withdrawal for Tax Non-Payment Appeal Inadmissible Due to Fails Justification Requirements

Geschäftsnummer 1C_98/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual faced the revocation of their vehicle registration and license plates by the Road Traffic Office of the Canton of Zurich due to unpaid traffic fees totaling 418 Swiss Francs. The order mandated the return of the registration and plates within 30 days unless the amount was paid in full. The individual's appeal against this decision was rejected by both the Security Directorate and the cantonal administrative court, which upheld the measure as legally justified. Subsequent to these rulings, the individual lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, questioning the legitimacy of public authorities, which the tribunal deemed inadmissible without specific claims of rights violations, and thus chose not to proceed with the appeal, imposing the court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Vehicle Registration Withdrawal for Tax Non-Payment Appeal Inadmissible Due to Fails Justification Requirements: The order mandated the return of the registration and plates within 30 days unless the amount was paid in full. The individual's appeal against this decision was rejected by both the Security Directorate and the cantonal administrative court, which upheld the measure as legally justified. Subsequent to these rulings, the individual lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, questioning the legitimacy of public authorities, which the tribunal deemed inadmissible without specific claims of rights violations, and thus chose not to proceed with the appeal, imposing the court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder Grunderwerbssteuer Rückzugsfiktion Steuerbehörde Gesuch an eine Behörde verfassungsmässige Anforderung Versäumnis des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entered upon (no entry into proceedings) using the simplified procedure due to failure to meet the reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_98/2023

Urteil vom 6. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.

Gegenstand

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Januar 2023 (VB.2022.00665).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ infolge Nichtbezahlens der Verkehrsabgaben mit Verfügung vom 2. Mai 2022 den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für den Personenwagen ZH xxx und ordnete an, beides sei innert 30 Tagen abzugeben oder zuzustellen; der Entzug falle dahin, wenn der gesamte Ausstand von Fr. 418.-- innert 30 Tagen bezahlt werde. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 22. September 2022 den von A.________ gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhobenen Rekurs ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Januar 2023 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, die entscheidenden Behörden seien für die Entscheidfällung zuständig gewesen. Da A.________ die Verkehrsabgaben unbestrittenermassen nicht entrichtet habe, habe das Strassenverkehrsamt zu Recht die gesetzliche Rechtsfolge des Entzugs von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern angeordnet.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da das Bundesgericht als Institution nicht abgelehnt werden kann und Ablehnungsanträge gegen einzelne Mitglieder fehlen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer stellt mit seinen weitschweifigen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen bloss seine Weltanschauung dar (Behörden und Ämter seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle) und stellt dabei unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, setzt er sich indessen nicht auseinander. Er vermag daher nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli