Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_98/2021 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Refuses Review of International Legal Assistance Dispute over Bank Documents

Geschäftsnummer 1C_98/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, against whom the Public Prosecutor's Office of Leipzig, Germany, is conducting a criminal investigation for suspected fraud. Germany requested legal assistance from Switzerland, leading the Public Prosecutor's Office of the Canton of St. Gallen to order the release of banking documents and an interrogation record on October 23, 2020. A.________ appealed this decision, but the Federal Criminal Court did not consider the appeal on January 22, 2021, because A.________ failed to pay the required advance costs despite several extensions and did not seek legal aid. A.________ then filed a public law appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Federal Criminal Court's decision and have the matter reconsidered.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 Satz; Swiss Federal Supreme Court Refuses Review of International Legal Assistance Dispute over Bank Documents: Germany requested legal assistance from Switzerland, leading the Public Prosecutor's Office of the Canton of St. Gallen to order the release of banking documents and an interrogation record on October 23, 2020. A.________ appealed this decision, but the Federal Criminal Court did not consider the appeal on January 22, 2021, because A.________ failed to pay the required advance costs despite several extensions and did not seek legal aid. A.________ then filed a public law appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Federal Criminal Court's decision and have the matter reconsidered.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln Bankunterlagen unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Verfahrensüberprüfung öffentliche Verhandlung Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to state that the appeal already had suspensive effect by operation of law.

Art. 109 Abs. 1 BGG

Basis for the non-entry into the merits because no particularly important case was found in an appeal concerning international legal assistance.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_98/2021

Urteil vom 18. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag, Merz,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Altstätten,

Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 22. Januar 2021 (RR.2020.317).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Leipzig (D) führt ein Strafverfahren unter anderem gegen A.________ wegen des Verdachts des Betrugs. Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 23. Oktober 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Herausgabe von Bankunterlagen und eines Einvernahmeprotokolls an die ersuchende Behörde an.

Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 22. Januar 2021 nicht ein, da er den von ihm verlangten Kostenvorschuss selbst nach mehrfach erstreckter Frist nicht bezahlt und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte.

B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen, damit es auf seine Beschwerde eintrete und diese schütze.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342 f. mit Hinweis). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann jedoch kein besonders bedeutender Fall angenommen werden. Die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK , worauf sich der Beschwerdeführer beruft, sind nach der Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht anwendbar, da es sich hierbei um ein Verwaltungsverfahren handelt ( BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f. mit Hinweisen). Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV bestehen nicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht offensichtlich unhaltbar. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung ( Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Härri